Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.06.1975, Az.: III ZR 47/73
Unzulässige Zurückweisung einer Revision wegen Vorliegens einer Sachentscheidung; Entscheidung über "prozesshindernde Einreden"; Entsprechende Anwendung auf sonstige Prozessvoraussetzungen oder Sachurteilshindernisse
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.06.1975
- Aktenzeichen
- III ZR 47/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12623
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 25.01.1973
- LG Saarbrücken
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1975, 915-916 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1785-1787 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Das Berufungsgericht darf eine Sache selbst bei der Notwendigkeit einer weiteren Klärung des Anspruchsgrundes nicht an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, wenn dieses ohne Verfahrensmangel die - vom Berufungsgericht bejahte - Sachbefugnis des Klägers verneint hat.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kreft sowie
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Peetz und Lohmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 25. Januar 1973 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger war persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft J.A. J. & Co. (im folgenden: KG). Kommanditistin war seine Ehefrau Renate J. geb. Renn. Die KG war zusammen mit dem Beklagten Kurt L. Gesellschafterin der Kurt L. GmbH (im folgenden: GmbH). Nach einem "Ergebnis-Ausschluß-Vertrag" vom 30. Juni 1965 hatte die GmbH ihren gesamten Gewinn an die KG abzuführen, während diese der GmbH möglicherweise eintretende Verluste zu ersetzen hatte. Zwischen der KG und der GmbH bestanden weitere Geschäftsbeziehungen. Die KG hatte ihre hieraus begründeten Forderungen gegen die GmbH an die Landesbank und Girozentrale Rheinland-Pfalz abgetreten.
Im Jahre 1967 übernahm die Schwiegermutter des Klägers, Frau Frances R., nach einer von ihr unterzeichneten Urkunde den Anteil der Ehefrau des Klägers an der KG. Am 27. November 1967 ist die Übernahme des Geschäftsanteils in das Handelsregister eingetragen worden.
Am 10. April 1968 unterzeichneten die Parteien einen "Garantievertrag". In Ziff. I ist u.a. festgestellt, daß der KG eine Forderung von 707.287 DM gegen die GmbH zusteht und daß die zum 31. Dezember 1967 aufgestellte Bilanz der GmbH einen Verlust von 253.500 DM ausweist. Ziff. II des Vertrages hat folgenden Wortlaut:
"Für die Erfüllung der Gesamtforderung der Firma J.A. J. & Co. gegen die Firma K. L. GmbH abzüglich des Verlustes für das Jahr 1967 übernehmen die Herren:
a)
Dr. Walter F., H.b)
Otto A., S.c)
Kurt L., N.die Garantie. ...
Dieses Garantieversprechen wird gegenüber der Firma J.A. J. & Co. und gegenüber der Stadt Sparkasse M. in M. abgegeben. Die Versprechensempfänger nehmen das Versprechen hiermit an."
Durch notariellen Vertrag vom 10. April 1968 übertrug die KG ihren Geschäftsanteil an der GmbH an die Beklagten Dr. F. (in Höhe von 10.000 DM) und L. (in Höhe von 6.000 DM).
Nach einer "Treuhandvereinbarung" vom 30. April 1968 übernahm die Stadt Sparkasse M. die Verwaltung der von der KG an die Landesbank und Girozentrale abgetretenen, gegen die GmbH gerichteten Forderungen in Höhe "von noch rd. DM 453.800".
Am 18. Dezember 1968 teilten der Kläger und Frau R. dem Amtsgericht in Mainz mit, die KG sei in Liquidation getreten; die Liquidation sei durchgeführt und beendet; die Firma sei erloschen. Am 17. Januar 1969 wurde im Handelsregister eingetragen, daß die KG aufgelöst und die Firma erloschen sei.
In der am 30. Dezember 1968 bei dem Landgericht eingegangenen, am 24. Januar 1969 den Beklagten zugestellten Klageschrift im Urkundenprozeß war die KG als Klägerin bezeichnet, die die Beklagten als Gesamtschuldner aus dem "Garantievertrag" vom 10. April 1968 in Anspruch nahm und Zahlung von 453.787 DM an die Stadtsparkasse in M. begehrte.
Die für die KG bestellten Prozeßbevollmächtigten haben im Schriftsatz vom 2. April 1970 das Rubrum dahin "berichtigt", daß jetzt der Kaufmann Johannes A. J. Kläger sei.
Frau Frances R. erklärte in einer Urkunde vom 27. Mai 1970, sie sei aus der früheren Kommanditgesellschaft ausgeschieden; sie habe aus ihrer früheren Stellung als Kommanditistin gegen die KG oder gegen den Kläger "keinerlei Ansprüche mehr". Am 29. April 1971 schlossen der Kläger und Frau R. einen "Auseinandersetzungsvertrag", in dem ausgeführt ist, die Gesellschafter hätten sich so auseinandergesetzt, daß der Kläger sämtliche Aktiva und Passiva der KG übernommen habe.
Der Kläger, Frau R. und Frau J. unterzeichneten im Verlaufe des Berufungsverfahrens - am 26. Juni 1971 - eine Vereinbarung, in der u.a. ausgeführt ist:
"1).
Die Vertragschließenden waren Gesellschafter der Kommanditgesellschaft J.A. J. & Co. in M. ...2).
Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist gelöscht. Herr J. und Frau R. haben die Erklärung zur Auflösung der Gesellschaft vor dem Notar mit Wissen und Wollen von Frau J. abgegeben.Sollte die Auflösung aus irgendwelchen Rechtsgründen unwirksam sein, wird die Gesellschaft hiermit aufgelöst ...
Eine Liquidation findet nicht statt.
3).
Die Vertragschließenden setzen sich so auseinander, daß Herrn J. alle Aktiven und Passiven der J.A. J. & Co. übertragen werden. Herr J. nimmt die Abtretung an."
Der Kläger, der während des Rechtsstreites vom Urkundenprozeß Abstand genommen hat, hat vorgetragen, die Beklagten seien aufgrund des Garantievertrages vom 10. April 1968 ihm gegenüber verpflichtet, die von der KG an die Landesbank und Girozentrale abgetretene Forderung gegen die GmbH (abzüglich des Verlustes für das Jahr 1967) durch Zahlung an die Treuhänderin, die Stadtsparkasse M., zu begleichen.
Die Beklagten haben geltend gemacht, ein Parteiwechsel von der KG als Klägerin auf den jetzigen Kläger sei unzulässig, und u.a. vorgetragen, der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß der geltend gemachte Anspruch aus dem "Garantievertrag" von der KG auf ihn persönlich und allein übergegangen sei.
Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Es hat die Zulässigkeit der Klage, zuletzt auf Zahlung von 422.892,77 DM an den Kläger selbst gerichtet, und die Sachbefugnis des Klägers kraft Rechtsnachfolge bejaht.
Die Beklagten verfolgen mit ihrer Revision den Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Das Berufungsgericht hat die vom Landgericht verneinte Sachbefugnis (Aktivlegitimation) des Klägers bejaht, die angefochtene Sachentscheidung des Landgerichts deshalb aufgehoben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß bei einer Klageabweisung (nur) wegen fehlender Sachbefugnis - zumindest dann, wenn die Sachbefugnis aufgrund einer Abtretung bestehen solle - ähnlich wie bei einer Klageabweisung wegen einer fehlenden Prozeßvoraussetzung der Anspruch selbst nicht geprüft werde. Deshalb sei § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nach seinem Sinn und Zweck anwendbar, um zu gewährleisten, daß den Parteien zwei Tatsacheninstanzen zur Verfügung stünden.
Die Revision rügt demgegenüber, eine Zurückverweisung an das Landgericht sei unzulässig, wenn dieses ohne Verfahrensmangel die Klage mit der Begründung abgewiesen habe, daß der Kläger nicht (alleiniger) Träger des geltend gemachten Rechts, also nicht sachbefugt sei.
2.
Die Beklagten sind durch die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts beschwert, weil dieses ihnen die begehrte Sachentscheidung - die Zurückweisung der Berufung des Klägers - versagt und auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts aufgehoben sowie die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat. Die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht haben sie nur hilfsweise, also nur für den Fall angeregt, daß eine Sachentscheidung zu ihren Gunsten nicht ergehen kann. Überdies hat keine Partei die Rechtsmacht, die gesetzlich festgelegten Gründe für eine Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zu erweitern. Auf die Rüge, daß die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht unzulässig sei, kann eine Partei daher jedenfalls nicht im voraus wirksam verzichten.
3.
Die Rüge der Revision ist berechtigt.
a)
Eine entsprechende Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auf den zur Entscheidung stehenden Fall ist nicht möglich. Diese Vorschrift bezieht sich ihrem Wortlaut nach darauf, daß durch das angefochtene erstinstanzliche Urteil nur über "prozeßhindernde Einreden" entschieden ist. Diese Prozeßhindernisse sind in § 274 Abs. 2 ZPO aufgezählt. Sie sind verfahrensrechtlich einer abgesonderten Verhandlung und Entscheidung zugänglich (§ 275 Abs. 1 ZPO). Bei einer Verwerfung der Einrede ist eine Entscheidungszuständigkeit für den prozessualen Anspruch im übrigen bei dem Gericht des ersten Rechtszuges verblieben (§ 273 Abs. 2 ZPO). Für den Gesetzgeber bildete die danach begrenzte Anfallswirkung der Sache im Berufungsrechtszug nach den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. Hahn, Materialien 2. Band, S. 359) den Grund, die gesetzliche Möglichkeit einer Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges einzuführen (zur Anfallswirkung vgl. auch RGZ 70, 179, 184).
Die Rechtsprechung hat diese Vorschrift in erweiternder Auslegung auf Urteile erstreckt, in denen das Gericht des ersten Rechtszuges nur über sonstige Prozeßvoraussetzungen oder Sachurteilshindernisse entschieden hat (vgl. BGHZ 14, 11, 14), die zwar keiner abgesonderten Verhandlung und Entscheidung nach den §§ 274, 275 ZPO zugänglich sind, wohl aber den Gegenstand eines Zwischenstreits und eines bindenden Zwischenurteils nach § 303 ZPOüber den Fortgang des anhängigen Rechtsstreits bilden können.
Das Landgericht hat in dem vom Berufungsgericht aufgehobenen Urteil nicht nur über Prozeßvoraussetzungen oder Sachurteilshindernisse entschieden. Dieses Urteil stellt vielmehr eine Sachentscheidung dar. Denn das Landgericht hat darüber entschieden, ob dem Kläger die von ihm in Anspruch genommene Rechtsfolge zusteht oder nicht. Es hat verneint, daß dem Kläger ein Anspruch aus dem "Garantievertrag" vom 10. April 1968 auf Begleichung einer von der KG an die Landesbank und Girozentrale abgetretenen Forderung allein zusteht, und diese Entscheidung damit begründet, daß ein möglicher Anspruch der KG nicht auf den Kläger übergegangen sei. Der sachliche Erfolg einer Klage, mit der der Kläger ein eigenes Recht geltend macht, hängt u.a. davon ab, ob er selbst (allein) Träger des geltend gemachten Rechts ist. Für den sachlichen Klageerfolg ist daher gegebenenfalls auch entscheidend, ob ein Kläger durch Rechtsnachfolge (alleiniger) Inhaber eines früher fremden (nicht ihm allein zustehenden) Rechts geworden ist.
Die Rechtszuständigkeit auf der Seite der klagenden Partei (Aktivlegitimation) ist - im Gegensatz zur Prozeßführungsbefugnis - eine sachliche Klageerfolgsvoraussetzung wie jede andere. Es ist prozeßrechtlich insbesondere nicht geboten, sie vor anderen sachlichen Klageerfolgsvoraussetzungen zu prüfen. Im Verhältnis der Parteien zueinander ist ein Zwischenurteil nach § 303 ZPOüber die Sachbefugnis nicht zulässig. Zwar hat die Zivilprozeßordnung besondere verfahrensrechtliche Möglichkeiten vorgesehen für den verklagten Schuldner, wenn mehrere das streitbefangene Recht beanspruchen (§ 75 ZPO), und für einen Dritten, der das streitbefangene Recht für sich in Anspruch nimmt (Einmischungsklage nach § 64 ZPO). Selbst der Übergang des streitbefangenen Rechts während des Rechtsstreits hindert jedoch nicht den Fortgang des Prozesses zwischen den bisherigen Partelen (§ 265 Abs. 2 ZPO). Die Frage, ob der Kläger (allein) Träger des geltend gemachten Rechts ist, stellt somit verfahrensrechtlich nur eine unselbständige Vortrage im Rahmen der Sachentscheidung über den prozessualen Anspruch dar, die bei einer klageabweisenden Sachentscheidung - je nach der konkreten Fallgestaltung - auch offen bleiben oder mit anderen sachlichen Klageerfolgsvoraussetzungen kumulativ oder alternativ verneint werden kann. Einer Prozeßvoraussetzung oder einem Sachurteilshindernis kann sie verfahrensrechtlich nicht gleichgestellt werden, weil eine selbständige Zwischen- oder Vorabentscheidung über diesen sachlich-rechtlichen Streitpunkt nicht möglich ist, und zwar auch dann nicht, wenn der Kläger seine Rechtsstellung durch einen Rechtsübergang (in dem zur Entscheidung stehenden Fall etwa kraft Abtretung nach § 398 BGB oder kraft Anwachsung nach §§ 138, 145, 158 HGB, § 738 BGB) erlangt haben will (zur Unzulässigkeit eines Zwischenurteils über die Sachbefugnis vgl. auch das Senatsurteil in BGHZ 8, 383, 384, 385; RG in HRR 1931 Nr. 1597 und in JW 1932, 651).
b)
Die Zurückverweisung der Sache ist auch nicht in Analogie zu § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zulässig. Nach dieser Bestimmung besteht die Möglichkeit der Zurückverweisung, wenn durch das angefochtene Urteil des Gerichts des ersten Rechtszuges über den Grund des Anspruchs vorabentschieden (§ 304 ZPO) oder die Klage abgewiesen ist und der Streit über den Betrag des Anspruchs im Berufungsrechtszug noch nicht entscheidungsreif ist. Diese (durch die Novelle von 1898 auf den Fall der erstinstanzlichen Klageabweisung erweiterte) Möglichkeit einer Zurückverweisung folgt der nach § 304 ZPO verfahrensrechtlich zulässigen Gliederung des Rechtsstreits in das Verfahren über den Grund und über den Betrag des Anspruchs. Das verfahrensgliedernde, nicht prozeßabschließende Grundurteil muß mit den Klagegründen auch die Sachbefugnis erschöpfend erledigen. § 304 ZPO gestattet es nicht, nurüber die Sachbefugnis - also über eine unselbständige Vortrage im Rahmen der Sachentscheidung über den prozessualen Anspruch - zu befinden (vgl. das Senatsurteil in BGHZ 8, 383). Das Berufungsgericht hat (grundsätzlich) nur dann die Möglichkeit, eine Sache nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen, wenn es eine den Grund des Anspruchs erschöpfende Vorabentscheidung nach § 304 ZPO erläßt. Eine Entscheidung nur über die Sachbefugnis des Klägers betrifft zwar den Grund des prozessualen Anspruchs, erledigt den Streit darüber aber nicht vollständig und kann dem nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gebotenen Grundurteil nicht gleichgeachtet werden.
Das Berufungsgericht hat auf eine zulässige Berufung in den Grenzen der Berufungsanträge (§ 536 ZPO) nach § 537 ZPOüber den - unter Umständen geänderten (§§ 529, 523, 264, 268 ZPO) - prozessualen Anspruch, nicht isoliert über einzelne Streitpunkte zu entscheiden. In den Grenzen der Anfallswirkung obliegt dem Berufungsgericht die Entscheidung aller entscheidungserheblichen Streitpunkte, auch der, über die im ersten Rechtszug nicht verhandelt oder nicht entschieden worden ist. Die umfassende Entscheidungszuständigkeit besteht für das Berufungsgericht auch dann, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Klage nur wegen fehlender Sachbefugnis abgewiesen hat. Die Anfallswirkung ist in diesem Fall nicht eingeschränkt. In den Vorschriften der §§ 538, 539 ZPO kommt zwar ein Bestreben des Gesetzgebers zum Ausdruck, den Parteien zwei Tatsacheninstanzen für die Sachprüfung zur Verfügung zu stellen. Schon dieses Bestreben ist jedoch nicht uneingeschränkt verwirklicht. Denn nach § 540 ZPO kann das Berufungsgericht in den nach §§ 538, 539 ZPO geregelten Fällen selbst verfahrensabschließend entscheiden, wenn es dies für sachdienlich hält. Es besteht kein Recht der Partei, daß über jeden Streitpunkt zwei Tatsacheninstanzen befinden. Das Gesetz hat dem Interesse an einer umfassenden Prüfung des gesamten Prozeßstoffes durch zwei Tatsacheninstanzen einen Vorrang vor dem Interesse an einer unverzögerten Entscheidung über den gesamten zusammengefaßten Prozeßstoff im Berufungsrechtszug für den Regelfall nicht eingeräumt. Der Gesetzgeber hat Urteile des Berufungsgerichts ausgeschlossen, die nur eine Entscheidung über einzelne sachlich-rechtliche Streitpunkte enthalten und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die noch nicht beschiedenen Streitpunkte zurückverweisen, wenn die verfahrensrechtliche Grundlage für das Urteil des Gerichts ersten Rechtszuges ordnungsgemäß ist. Deshalb darf das Berufungsgericht eine Sache nicht schon dann zurückverweisen, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges eine sachliche Klageerfolgsvoraussetzung - zum Beispiel die Sachbefugnis - verneint hat, das Berufungsgericht jedoch diese Voraussetzung bejaht und deshalb eine weitere sachlich-rechtliche Prüfung für notwendig hält. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht vielmehr selbst vorzunehmen (vgl. BGHZ 50, 25, 27).
Die entsprechende Anwendung des § 538 Abs. 1 ZPO auf erstinstanzliche (die Klage abweisende) Entscheidungen über die Sachbefugnis im Entschädigungsverfahren (BGH in LM § 188 BEG Nr. 3 und 4 für die Passivlegitimation und in MDR 1964, 404 für die Aktivlegitimation) beruht auf den Besonderheiten dieses Verfahrens. Die Passivlegitimation im Entschädigungsverfahren stellt der Suche nach nur eine Prozeßstandschaft des beklagten Landes für die an sich entschädigungspflichtige Allgemeinheit dar. Die Entscheidung im Entschädigungsverfahren darüber, ob der Kläger zu dem nach dem Bundesentschädigungsgesetz anspruchsberechtigten Personenkreis gehört (vgl. BGH in NDR 1964, 404), kann nicht mit der Entscheidung im allgemeinen Zivilprozeß gleichgestellt werden, ob die in Anspruch genommene Rechtsfolge für den Kläger (und nicht für einen anderen) besteht. Diese für das Entschädigungsverfahren maßgeblichen, mit dessen Besonderheiten begründeten Entscheidungen sind keiner Verallgemeinerung für die Rechtsanwendung im allgemeinen Zivilprozeß fähig (vgl. BGHZ 50, 25, 28).
4.
Eine den Rechtsstreit beendende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit des zuletzt gestellten Klageantrags und über die Sachbefugnis des Klägers läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Für die Zulässigkeit der äußerlich ordnungsgemäß, möglicherweise aber für eine nicht mehr existierende Partei erhobenen Klage kommt es nicht darauf an, ob die KG zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch bestanden hat (also noch nicht voll beendet war). Denn schon das Landgericht hat nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts einen (möglichen) Parteiwechsel auf der Seite der klagenden Partei von der (vom Landgericht noch als existierend angesehenen) KG auf den Kläger (stillschweigend) für zulässig gehalten. Der gewillkürte Parteiwechsel ist jedenfalls im Verfahren des ersten Rechtszuges der Klageänderung gleichzubehandeln (vgl. BGH in LM § 264 ZPO Nr. 8 und 14/15). Die zulassende Entscheidung des Landgerichts war einer Anfechtung entzogen (§ 270 ZPO). Das Berufungsgericht war daher nicht befugt, sie abzuändern, wie es gleichfalls zutreffend ausgeführt hat. Es hat überdies einen möglichen gewillkürten Parteiwechsel auf der Seite der klagenden Partei auch seinerseits für sachdienlich erachtet und damit insoweit die Entscheidung des Landgerichts auch inhaltlich gebilligt. Die Änderungen des Klageantrags in der Berufungsinstanz hat das Berufungsgericht als mögliche Klageänderungen nach §§ 523, 264 ZPO als sachdienlich zugelassen.
Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ist die KG spätestens durch den wirksamen Vertrag vom 26. Juni 1971 voll beendet worden und somit erloschen. Zum Zeitpunkt der maßgeblichen Tatsachenverhandlung vor dem Berufungsgericht war daher der Kläger kraft Abtretung (§ 398 BGB) oder Anwachsung (§ 738 BGB), also nicht mehr die KG, Träger eines möglichen Anspruchs aus dem "Garantievertrage" vom 10. April 1968 gegen die Beklagten auf Begleichung der ursprünglich der KG gegen die GmbH zustehenden, an die Landesbank und Girozentrale abgetretenen und angeblich auf den Kläger weiterübertragenen Forderung. Die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen dieser Forderung sind gleichfalls streitig. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen noch keine Entscheidung darüber, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch besteht.
Dr. Krohn
Dr. Tidow
Peetz
Lohmann