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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.06.1975, Az.: I ZR 114/74

Anforderungen an eine "Unterschrift" im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO (Zivilprozessordnung); Erfordernis der eigenhänigen und handschriftlichen Unterzeichnung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründungsschrift durch den Prozessbevollmächtigten; Erkennbarkeit eines Schriftbildes als Unterschrift; Wahrnehmbarkeit der Entstehung aus der ursprünglichen Schrift in Buchstaben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.06.1975
Aktenzeichen
I ZR 114/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11691
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 11.07.1974
LG München

Fundstellen

  • DB 1975, 1698-1699 (Volltext)
  • MDR 1975, 908 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 1705-1706 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

A.-Film-Verleih GmbH & Co. KG, M. ..., B. straße ...,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Peter T.,

Prozessgegner

I. Finanz-, Beteiligungs- und Verwaltungs-AG, Ba.-Z. (S.), Ab. ...,
vertreten durch den Vorstand Dr. Andreas H.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, welche Anforderungen an eine "Unterschrift" im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO zu stellen sind.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1975
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 11. Juli 1974 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 41.887,89 DM nebst Zinsen gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen.

2

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.

3

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

4

Das Berufungsgericht führt aus, die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift seien gemäß § 518 Abs. 4, § 519 Abs. 5 i.V.m. § 130 Nr. 6 ZPO vom Prozeßbevollmächtigten handschriftlich und eigenhändig zu unterzeichnen. Im vorliegenden Fall könnten die an den für die Unterschriften vorgesehenen Stellen befindlichen Gebilde nicht als ordnungsgemäße Unterschriften anerkannt werden. Es handele sich um zwei verschieden lange, etwas schräg nach rechts geneigte Auf- und Abstriche, fortgesetzt durch eine horizontal verlaufende, leicht gezackte Linie, deren letzter Haken etwas länger ausgezogen und stärker ausgeformt sei. Dieses Schriftgebilde lasse weder einzelne Buchstaben noch seine Entstehung aus der ursprünglichen Schrift in Buchstaben auch nur andeutungsweise erkennen. Die "Unterschriftsgebilde" wiesen auch keine charakteristischen Merkmale auf und hätten mit dem Schriftbild des Namens "Tuerck" nicht die geringste Ähnlichkeit.

5

Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.

6

Was unter einer "Unterschrift" im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck dieser Formvorschrift. Der Sprachgebrauch verbindet mit den Begriffen der Unterschrift oder der Unterzeichnung ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift. Dieses braucht jedoch nicht lesbar zu sein, da eine solche Anforderung überspannt wäre und den tatsächlichen Verhältnissen und der Übung nicht gerecht würde, an die der Gesetzgeber mit seiner Formvorschrift anknüpft (BGHSt 12, 317, 318 f = NJW 1959, 734; BGH LM ZPO § 170 Nr. 8). Durch die Vorschrift soll erreicht werden, daß mit weitgehender Sicherheit feststeht, wer die Verantwortung für den Schriftsatz trägt (BGHSt 12, 319; BGH LM ZPO § 170 Nr. 8). Zum Wesen einer Unterschrift gehört es hiernach, daß das Schriftbild einen individuellen Charakter aufweist, der die Unterscheidungsmöglichkeit gegenüber anderen Unterschriften gewährleistet und eine Nachahmung durch einen beliebigen Dritten mindestens erschwert (so die vorgenannten Entscheidungen; vgl. ferner BGH GRUR 1968, 108 - Paraphe = NJW 1967, 2310). Es muß daher ein Schriftzug vorliegen, der erkennen läßt, daß es sich um Schriftzeichen handelt, die die Unterschrift zum Ausdruck bringen sollen (BGH LM ZPO § 170 Nr. 8). So ist in der letztgenannten Entscheidung ausgeführt, wenn auch die Unterschrift für sich allein betrachtet zwar schwerlich als Name des Unterzeichnenden erkannt werden könne, bestehe doch kein Zweifel daran, daß das Schriftbild einen Namen darstellen solle und daß es genügend Merkmale für eine Erkennbarkeit in diesem Sinne enthalte, so daß aufgrund der Darstellung des Schriftbildes keine rechtlichen Bedenken bestünden, es als wirksame Unterschrift anzusehen. Ferner ist ein Schriftgebilde als Unterschrift anerkannt worden, das weder einzelne Buchstaben klar erkennen ließ noch als Ganzes lesbar war und aus mehreren zusammenhängenden, teils waagerecht, teils senkrecht verlaufenden Bögen und Linien verschiedener Größe bestand (BGHSt 12, 317, 319 f). Die Mängel dürfen Jedoch nicht so weit gehen, daß der "Schriftzug" nicht mehr als solcher angesprochen werden kann, weil seine Entstehung aus der ursprünglichen Schrift in Buchstaben nicht einmal andeutungsweise zu erkennen ist (BGHSt aaO). Daher ist das Vorliegen einer Unterschrift verneint worden bei einer über dem Wort "Rechtsanwalt" gezogenen "gekrümmten Linie", die aus einem nach unten rechts offenen Rundhaken bestand, der in zwei auseinander gezogenen Wellen auslief (BGH NJW 1974, 1090 = LM ZPO § 130 Nr. 6).

7

Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze kann den in der Berufungsschrift und in der Berufungsbegründung jeweils über dem Wort "Rechtsanwalt" befindlichen Schriftgebilden die Eigenschaft einer Unterschrift nicht abgesprochen werden. Wenn das Berufungsgericht ausführt, diese Schriftgebilde ließen weder einzelne Buchstaben noch ihre Entstehung aus der ursprünglichen Schrift in Buchstaben auch nur andeutungsweise erkennen, so kann dem nicht gefolgt werden. Anders als im Falle des nur aus einer gekrümmten Linie bestehenden Schriftgebildes bestehen die hier in Rede stehenden Schriftgebilde nicht aus willkürlichen Linien und Strichen. Sie lassen vielmehr, wenn auch sehr undeutlich, erkennen, daß sie aus Buchstaben bestehen. Mögen auch die einzelnen Buchstaben nicht klar zu erkennen sein und mag auch das Ganze nicht lesbar sein, so liegt doch ein "Schriftzug" vor, dessen Entstehung aus der ursprünglichen Schrift in Buchstaben durchaus noch wahrzunehmen ist. Die Schriftzüge weisen mit ihrer ununterbrochen durchgehenden und bestimmten Schriftführung und Gliederung auch einen individuellen Charakter auf, der es ermöglicht, sie von anderen Unterschriften zu unterscheiden und die Nachahmung zu erschweren. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob das Merkmal des individuellen Charakters auch dem Umstand entnommen werden könnte, daß der Betreffende, wie sich aus den Akten ergibt, weitere Schriftstücke stets in der gleichen Weise unterschrieben hat (so BGHSt 12, 319; BGH LM ZPO § 170 Nr. 8).

8

Der Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, daß die Unterzeichnung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründungsschrift durch den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin als Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO anzusehen ist.

9

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung in der Sache selbst an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.

Krüger-Nieland
Alff
Sprenkmann
Schönberg
Schwerdtfeger