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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.05.1975, Az.: VIII ZB 23/75

Unterzeichnung eines Berufungsschriftsatzes von einem Rechtsanwalt, der bei dem zuständigen Gericht nicht zugelassen ist; Anforderungen an die zu wahrende Sorgfalt von einem Rechtsanwalt; Unzulässige Unterzeichnung; Organisatorische Maßnahmen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.05.1975
Aktenzeichen
VIII ZB 23/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 11392
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 01.04.1975

Amtlicher Leitsatz

Wenn in einem Anwaltsbüro mehrere Anwälte tätig sind, die teils beim LG und OLG, teils nur beim LG zugelassen sind, so muß gegen die Möglichkeit, daß ein an das OLG gerichteter Schriftsatz von einem lediglich beim LG zugelassenen Anwalt unterzeichnet wird, durch organisatorische Maßnahmen auch dann Vorsorge getroffen werden, wenn hierdurch Erschwerungen des Kanzleibetriebs eintreten.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Mai 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Merz
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 1. April 1975 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom 20. Januar 1975 innerhalb der bis 23. Januar 1975 laufenden Berufungsfrist gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 9. Dezember 1974 Berufung ein und begründete gleichzeitig die Berufung. Dieser Schriftsatz war von dem in dem Büro der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten angestellten und beim Landgericht Memmingen, jedoch nicht beim Oberlandesgericht München zugelassenen Rechtsanwalt Laurent unterzeichnet. Nachdem das Oberlandesgericht angefragt hatte, werden Schriftsatz unterzeichnet habe, reichte der Beklagte am 30. Januar 1975 eine von dem beim Oberlandesgericht München zugelassenen Rechtsanwalt Dr. P. unterzeichnete Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift ein und beantragte, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. Zur Begründung dieses Antrags machte er glaubhaft, daß Rechtsanwalt Dr. P. den Rechtsanwalt L., den er mit der Fertigung des Schriftsatzes beauftragt hatte, wiederholt darauf hingewiesen hatte, ihm die Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift zur Überprüfung und zur Unterzeichnung vorzulegen. Rechtsanwalt L. hatte indessen "infolge zeitlicher Bedrängnis" versehentlich die ihm in der Postmappe mit anderen Schriftsätzen vorgelegte Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift selbst unterzeichnet.

2

Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 1. April 1975 die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

3

1.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Verschulden des Rechtsanwalts L. dem Beklagten nicht zuzurechnen ist, weil Rechtsanwalt L. nicht dessen Vertreter im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO war. Denn Rechtsanwalt L. war weder Prozeßbevollmächtigter des Beklagten noch mit der selbständigen Bearbeitung der Sache betraut, sondern hatte lediglich den Schriftsatz mit der Berufung und der Berufungsbegründung zu fertigen (vgl. BGH Beschl. v. 26. März 1974 - III ZR 17/74 = LM ZPO § 233 (Fb) Nr. 29 und BGH Beschl. v. 5. Oktober 1972 - VII ZB 13/72 = VersR 1973, 39 m.w.Nachw.).

4

2.

Dem Berufungsgericht ist indessen auch darin beizupflichten, daß die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, die dessen Vertreter im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO waren, nicht die äußerste, den Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt gewahrt hatten. Auch dann, wenn Rechtsanwalt L. nach seiner Zulassung beim Landgericht und vor seiner Zulassung beim Oberlandesgericht nur diese eine Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift fertigte, war die Anweisung des Rechtsanwalts Dr. P., ihm den Schriftsatz zur Überprüfung und Unterzeichnung vorzulegen, nicht ausreichend. Wenn in einem Anwaltsbüro mehrere Anwälte tätig sind, die teils beim Landgericht und beim Oberlandesgericht, teils nur beim Landgericht zugelassen sind, ist es leicht möglich, daß ein an das Oberlandesgericht gerichteter Schriftsatz von einem Anwalt unterzeichnet wird, der lediglich beim Landgericht zugelassen ist. Gegen diese Möglichkeit muß durch organisatorische Maßnahmen auch dann Vorsorge getroffen werden, wenn derartige Maßnahmen den Kanzleibetrieb erschweren. Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, hätte es verschiedene solche Maßnahmen gegeben. Es hätte beispielsweise durch eine allgemeine Anweisung bestimmt werden können, daß Schriftsätze, die Rechtsanwalt L. nicht unterzeichnen konnte, ihm nicht in der Postmappe mit anderen Schriftsätzen, sondern gesondert vorgelegt werden mußten, daß alle an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsätze in einer besonderen Postmappe vorzulegen waren oder daß die Bürovorsteherin bei Schriftsätzen an das Oberlandesgericht darauf zu achten hatte, ob diese ein beim Oberlandesgericht zugelassener Anwalt unterzeichnet hatte. Da hier keinerlei organisatorische Maßnahmen getroffen waren, um zu verhindern, daß ein an das Oberlandesgericht gerichteter Schriftsatz von einem bei diesem Gericht nicht zugelassenen Anwalt unterzeichnet wurde, kann ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO nicht angenommen werden.

5

3.

Die Beschwerde des Beklagten war mithin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Haidinger
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Wolf
Merz