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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1975, Az.: 4 StR 147/75

Nötigung zu einer Unterschriftenleistung; Freispruch von einer Freiheitsberaubung und eines Betrugs; Voraussetzungen für die Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.05.1975
Aktenzeichen
4 StR 147/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12293
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Zweibrücken - 07.01.1975

Verfahrensgegenstand

Freiheitsberaubung u.a.

Prozessgegner

Maurer Ingolf J. aus N./Ostseef dort geboren am ... 1944

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. Mai 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... in der Verhandlung,
Amtsinspektor ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 7. Januar 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Frankenthal zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

2

Der Angeklagte veranlaßte am 19. September 1973 als Mitglied einer für die Europäische Bildungsgemeinschaft tätigen Werbekolonne die Verkäuferin Else D., ihm in einen als Büro eingerichteten Omnibus zu folgen. Er erklärte ihr dort, sie brauche nur ein Formular zu unterschreiben und erhalte dann eine 40 %ige Preisermäßigung beim Einkauf von Büchern und Schallplatten. Zugleich erfragte er ihre Personalien, trug diese in ein Beitrittsformular der genannten Buchgemeinschaft ein und forderte sie auf, dieses zu unterschreiben. Frau D, die nicht erkannte, daß sie sich zur Mitgliedschaft in dieser Buchgemeinschaft und zum vierteljährlichen Buchbezug verpflichten sollte, "mißtraute der Sache" und lehnte es ab, die vom Angeklagten verlangte Unterschrift zu leisten. "Sie stand vielmehr auf um zu gehen. Der Angeklagte verstand es jedoch, sie zum Bleiben zu veranlassen; er legte über den Tisch hinweg seine Hand auf die Schulter der Zeugin D. und veranlaßte sie dadurch, sich erneut zu setzen. Gleichzeitig sagte er ihr, daß sie so schnell nicht herauskomme, sie solle erst unterschreiben. Nachdem er auf die Zeugin weiter eingeredet und ihr ein Bündel anderweitig geleisteter Unterschriften gezeigt hatte, fand sich die Zeugin schließlich freiwillig zur Unterschrift bereit."

3

Ergänzend wird bei der rechtlichen Würdigung noch ausgeführt, Frau D. habe nicht nachdrücklich darauf bestanden, den Werbebus zu verlassen, auch habe der Angeklagte sie an der Möglichkeit fortzugehen nicht ernsthaft gehindert oder auch nur hindern wollen. Hierfür spreche auch ihre Bekundung als Zeugin, daß sie die Unterschrift "letztlich freiwillig" geleistet habe.

4

Das Landgericht hat dann weiter festgestellt:

5

Nach der Unterschriftsleistung kam es zwischen dem Angeklagten und Frau D. die das Formular mitnehmen und vernichten wollte, zu einer Auseinandersetzung, bei welcher der Angeklagte sie so stark am Handgelenk packte, daß sie schmerzhafte Druckstellen davontrug, und bei der schließlich das Vertragsformular zerrissen wurde. Der Angeklagte machte ihr daraufhin Vorhaltungen, weil sie fremdes Eigentum beschädigt habe, und drohte mit einer "Entschädigungsklage". Frau D. wandte sich deshalb an ein anderes Mitglied der Werbegruppe. Dieser Mann erklärte zunächst, daß ihn die Sache nichts angehe, machte ihr dann aber den Vorschlag, 20 DM zu zahlen, "damit die Sache als erledigt angesehen werden könne". Frau D. kam dieser Aufforderung nach. Der Betrag entsprach der Provision, die der Angeklagte für ihre Werbung erhalten hätte. Er wurde gleichmäßig unter die Mitglieder der Werbegruppe aufgeteilt.

6

II.

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen. Es hat in seinem Verhalten weder eine räuberische Erpressung noch eine Freiheitsberaubung, noch eine Körperverletzung gesehen.

7

Die Staatsanwaltschaft will mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, die Bestrafung des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung und wegen Betruges erreichen. Die Revision wird, soweit sie sich gegen den Freispruch vom Vorwurf der Freiheitsberaubung richtet, vom Generalbundesanwalt vertreten.

8

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

9

III.

Soweit die Revision eine Bestrafung des Angeklagten wegen Betruges erreichen will, der darin gelegen haben soll, daß Frau D. durch Täuschung zur Zahlung von 20 DM veranlaßt worden sei, ist sie allerdings unbegründet. Bei dem festgestellten Sachverhalt fehlt es insoweit an einer Täuschungshandlung seitens des Angeklagten.

10

IV.

Dagegen greift die Revision durch, soweit sie sich gegen den Freispruch vom Vorwurf der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) wendet. Die Feststellungen hierzu sind unzureichend. Sie ermöglichen dem Senat keine abschließende Entscheidung.

11

Der Tatbestand der Freiheitsberaubung kann hier nicht durch Einsperren, sondern nur in der zweiten Begehungsform des § 239 StGB, also dadurch verwirklicht worden sein, daß Frau D. "auf andere Weise des Gebrauchs der persönlichen Freiheit beraubt" worden ist. Diese Begehungsform kennt hinsichtlich des Tatmittels keine Begrenzung. Es reicht vielmehr jedes Mittel aus, das geeignet ist, einem anderen die Fortbewegungsfreiheit zu nehmen, insbesondere ihm, sei es auch nur vorübergehend, die Möglichkeit zu nehmen, einen Raum zu verlassen (vgl. LK 9. Aufl., § 239 Rdn. 17; Dreher 35. Aufl., § 239 StGB Anm. 2, jeweils mit Nachweisen). Allerdings genügt hierfür nicht schon eine Beschränkung in der Wahl des Aufenthaltsortes nach einer bestimmten Richtung oder eine bloße Erschwerung der freien Bewegung. Es muß vielmehr eine, wenn auch nur vorübergehende, so doch in ihrer Wirkung vollständige Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit vorliegen (RGSt 6, 231, 232; BGH Urteil vom 21. Dezember 1956 bei Pfeiffer-Maul-Schulte, § 239 StGB Anm. 7; LK a.a.O. Rdn. 1). Auf deren Dauer kommt es dabei nicht an. Es genügt vielmehr, daß die Möglichkeit zur Ortsveränderung auch nur für kurze Zeit aufgehoben wird (vgl. LK a.a.O. Rdn. 20; Dreher a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Allerdings reicht "eine bloß augenblickliche Hinderung des Freiheitsgebrauchs" (vgl. RGSt 2, 292, 297) oder ein "minimaler Zeitraum zwischen Beginn und Beendigung" (vgl. RGSt 7, 259, 260, 261) nicht aus.

12

Von dieser Auffassung geht ersichtlich auch das Landgericht aus. Die hierzu getroffenen Feststellungen ermöglichen es dem Senat jedoch nicht, zu prüfen, ob es zu Recht die Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit in dem dargelegten Sinne verneint hat.

13

Für die Beurteilung dieser Frage kommt es entscheidend darauf an, auf welche Weise der Angeklagte Frau D. "zum Bleiben veranlaßt" hat. Wenn er lediglich bewirkt hat, daß sie auf Grund eigenen freien Entschlusses im Werbebus geblieben ist, fehlt es schon am äußeren Tatbestand des § 239 StGB. Hat er sie dagegen durch seine Handlungsweise gehindert, den Werbebus zu verlassen, so hat er jedenfalls den äußeren Tatbestand dieser Bestimmung erfüllt. Die Feststellungen ermöglichen keine eindeutige Beantwortung dieser Frage. Sie lassen vielmehr die Möglichkeit offen, daß Frau D. nicht freiwillig, sondern weil sie sich durch den Angeklagten in ihrer Fortbewegungsfreiheit behindert gesehen hat, im Omnibus geblieben ist. Dem Landgericht ist zwar darin beizupflichten, daß dies nicht schon dadurch bewirkt worden sein wird, daß ihr der Angeklagte die Hand auf die Schulter gelegt und sie dadurch veranlaßt hat, sich erneut zu setzen und seiner Werbung zugänglich zu sein. Solche im sozialen Zusammenleben üblichen und meist auch geduldeten "Zwänge" sind in der Regel schon deshalb nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 239 StGB, weil sie auch von der Intensität her nur zu einer selbstgewählten Beschränkung der Bewegungsfreiheit führen. Der Angeklagte hat aber mehr getan. Er hat Frau D. gleichzeitig erklärt, sie komme so schnell nicht heraus, sie solle erst unterschreiben. Auch hat er weiter auf sie eingeredet und ihr ein Bündel "anderweitig geleisteter Unterschriften" gezeigt. Dieses gesamte Verhalten des Angeklagten kann dazu geführt haben, daß bei Frau D. der Eindruck entstanden ist, ernstlich am Verlassen des Omnibusses gehindert zu sein. Die Feststellung, der Angeklagte habe sie nicht ernsthaft daran gehindert fortzugehen, steht dem nicht entgegen. Denn sie schließt nicht aus, daß er den Eindruck der Ernstlichkeit erweckt hat. Entgegen der Meinung des Landgerichts kommt es auch nicht darauf an, ob Frau D. nachdrücklich darauf bestanden hat, den Omnibus zu verlassen. § 239 StGB erfordert nicht, daß sich das Opfer in Worten oder Taten gegen die Aufhebung der Bewegungsfreiheit auflehnt. Dafür, daß sich Frau D. in ihrer Fortbewegungsfreiheit gehindert gesehen hat, spricht immerhin, daß sie entgegen ihrem zuvor geäußerten Willen im Omnibus geblieben ist. Zwar kommt es auf den Willen zur Fortbewegung nicht an, weil § 239 StGB die potentielle Bewegungsfreiheit schützt (BGHSt 14, 314, 316). Ein erkennbar gewordener Wille kann aber Rückschlüsse darauf erlauben, ob das Opfer in der Betätigung dieses Willens und damit dem Gebrauch seiner persönlichen Freiheit behindert worden ist. Daß Frau D. - wie sie erklärt hat - "letztlich" freiwillig unterschrieben hat, könnte ebenfalls darauf schließen lassen, daß sie, jedenfalls zunächst, nicht freiwillig im Omnibus geblieben ist.

14

Das Urteil enthält auch zur inneren Tatseite keine Ausführungen, die eine abschließende Beurteilung ermöglichen. Die Feststellung, der Angeklagte habe Frau D. nicht hindern wollen fortzugehen, mit der das Landgericht offenbar ein vorsätzliches Handeln verneinen will, genügt hierfür nicht. Sie schließt nicht aus, daß der Angeklagte durch seine Handlungsweise bei Frau D. den Eindruck hat erwecken wollen, des Gebrauchs ihrer persönlichen Freiheit beraubt zu sein.

15

V.

Das Urteil muß schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.

16

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der Nötigung zu prüfen haben. Bei dem festgestellten Sachverhalt könnte zumindest versuchte Nötigung in Betracht kommen (wegen des Verhältnisses zwischen § 240 und § 239 StGB vgl. LK a.a.O. Rdn. 47). Es wird ferner zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte durch die Erschleichung der Unterschrift des Betruges sowie - durch die Androhung einer "Entschädigungsklage" - der Erpressung schuldig gemacht hat.

Schmidt
Mayr
Spiegel
Hürxthal
Knoblich