Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1975, Az.: 1 StR 97/75
Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln; Anträge als förmliche Beweisanträge; Erschütterung der Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen; Ablehnung eines auf Vernehmung von Polizeibeamten gerichteten Beweisantrages; Voraussetzungen eines Beweisantrages; Vernehmung eines psychatrischen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen; Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten; Voraussetzungen eines Fortsetzungszusammenhangs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.05.1975
- Aktenzeichen
- 1 StR 97/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12456
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg- 31.07.1974
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln
Prozessführer
Arbeiter Mahmut Ö. aus N., geboren am ... 1951 in I., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. Mai 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende
Richter
Regierungsdirektor ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Juli 1974 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Handels mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1.
Die Beanstandung der Revision, die Strafkammer habe über zwei Beweisanträge der Verteidigung nicht entschieden, ist im Ergebnis unbegründet.
Der Verteidiger Rechtsanwalt V. hat ausweislich der Sitzungsniederschrift (HA Bl. 164) in der Hauptverhandlung vorsorglich die Vernehmung der Zeugen D., S. und G. zu laden im Polizeipräsidium Nürnberg, zum Beweis dafür beantragt, daß der Zeuge B. entgegen seiner Bekundung bis in die jüngste Zeit Rauschgiftgeschäfte tätigte.
B., der in sämtlichen 10 Einzelfällen die Haschischverkäufe des Angeklagten an nicht bekannte Amerikaner vermittelte und dafür 500,- bis 600,- DM je kg als Provision erhielt, hat auf die Frage, ob er auch noch 1974 Rauschgift verkauft habe, die Aussage verweigert und sodann bekundet, er habe 1974 manchmal Speed oder Hasch zu sich genommen (HA Bl, 164).
Der Verteidiger hat daraufhin die Vernehmung der "vorbenannten Zeugen" zum Beweis dafür beantragt, daß ihnen bekannt geworden sei, daß B. entgegen seiner Bekundung nicht nur Hasch und Speed, sondern auch härtere Drogen zu sich genommen habe.
Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich nicht, ob und wie die Strafkammer über diese Anträge entschieden hat. Auch die Urteilsgründe lassen keine Entscheidung über diese Anträge erkennen. Darin liegt ein Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO. Die Anträge waren förmliche Beweisanträge. Über den ersten Antrag mußte das Gericht spätestens in den Urteilsgründen befinden, über den zweiten in der Hauptverhandlung. Das ist nicht geschehen.
Der Senat kann aber ausschließen, daß das angefochtene Urteil auf diesem Verstoß beruht. B. ist der Hauptbelastungszeuge. Die Beweisanträge zielten ersichtlich darauf ab, seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Da der Zeuge aber auf die Frage nach etwaigen Rauschgiftgeschäften im Jahre 1974 die Aussage verweigert hatte, war es von vornherein ausgeschlossen, ihn insoweit der Lüge zu überführen.
Mit der Frage, ob B. auch härtere Drogen zu sich genommen hat, befaßt sich das angefochtene Urteil eingehend. Die Strafkammer gelangt zu dem Ergebnis, das äußere Erscheinungsbild des Zeugen und sein Verhalten in der Hauptverhandlung ließen nicht den Eindruck entstehen, daß er unter Drogeneinfluß stehe und daß er deshalb oder wegen früherer eingenommener Drogen nicht glaubwürdig sei (UA S. 9).
Die Beweisbehauptung, B. habe auch härtere Drogen zu sich genommen, berührt diese Annahme nicht. Sie ist zeitlich unbestimmt und läßt deshalb offen, bis wann B. härtere Drogen zu sich genommen hat. Daß er in früherer Zeit auch an härtere Drogen geraten ist, legt aber die Strafkammer ihrer Wertung ohnehin zugrunde. Entscheidend ist, ob er im Zeitpunkt der Hauptverhandlung glaubwürdig war. Das bejaht die Strafkammer trotz gelegentlicher unrichtiger Aussage des B. gegenüber Polizeibeamten (HA Bl. 180) mit dem Argument, in Strafverfahren gelte nicht der Grundsatz "wer einmal lügt, dem glaubt man nicht". Die Aussage des Zeugen B. stimmt auch in allen wesentlichen Punkten mit den Bekundungen der vernommenen Polizeibeamten und mit der Einlassung des früheren Mitangeklagten Kappel überein (UA S. 11 ff).
2.
Die Ablehnung des auf Vernehmung der Polizeibeamten D., S., G., M. und S. gerichteten Beweisantrages ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zeugen M. und S. sind vernommen worden (HA Bl. 187, 191). Darauf, daß einem vernommenen Zeugen weitere Fragen hätten vorgelegt werden sollen, kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126; ständige Rechtsprechung).
Die erste Fassung des Antrages (HA Bl. 174) stellte keinen formgerechten Beweisantrag dar, denn sie hatte eine Wertung ("zur Unwahrheit neigt"), nicht aber eine Tatsachenbehauptung zum Gegenstand. Die anschließende Neufassung des Antrages (HA Bl. 177) erfüllt die Voraussetzungen eines Beweisantrages. Die Strafkammer hat die Beweisbehauptung, B. habe die Polizeibeamten "schon mehrmals ... mit der Unwahrheit bedient", als wahr unterstellt und sich daran gehalten. Daraus die gleichen Schlüsse zu ziehen wie der Verteidiger, war sie nicht verpflichtet (BGH, Urteil vom 7. November 1972 - 1 StR 483/72).
3.
Auch die Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen B. ist rechtlich einwandfrei abgelehnt. Die Strafkammer beruft sich gegenüber der ersten Fassung dieses Antrages (HA Bl. 174) auf eigene Sachkunde und darauf, daß keine besonderen Umstände vorliegen, die ihre Sachkunde als nicht ausreichend erscheinen lassen (HA Bl. 176). Ergänzend fügt sie hinzu:
"Die Tatsache allein, daß der Zeuge B. vor mehr als zwei Jahren drogenabhängig war und nach seiner Aussage jetzt noch gelegentlich Haschisch raucht, läßt die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit nicht so schwierig erscheinen, daß die Kammer fachkundiger Hilfe bedürfte"
(HA Bl. 176). Die Neufassung des Antrages (HA Bl. 178) verfiel der Ablehnung, weil keine Anhaltspunkte für pseudologia phantastica oder Wahnvorstellungen beim Zeugen B. gegeben seien (HA Bl. 178).
Diese Begründungen halten sich im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von erwachsenen Zeugen ist ureigene Aufgabe des Tatrichters. Im allgemeinen ist er dabei nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen (BGHSt 2, 163; 8, 130, 131). Ausnahmen können geboten sein, wenn Besonderheiten vorliegen, die die eigene Sachkunde des Gerichts als nicht ausreichend erscheinen lassen. Die zu stellenden Anforderungen richten sich dabei nach dem Ausmaß der Schwierigkeit der Beweisfrage (BGHSt 12, 18).
Solche besonderen Umstände hat die Strafkammer hier verneint, ohne eine Überschreitung des ihr eingeräumten Ermessensspielraums erkennen zu lassen. Sie legt dabei u.a. die von ihr als glaubhaft erachtete Aussage des Zeugen B. zugrunde, daß er vor mehr als zwei Jahren drogenabhängig gewesen sei. Die zeitlich nicht festgelegte Behauptung im Beweisantrag, B. habe "härtere Drogen zu sich genommen" (HA Bl. 164), stellt diese Annahme nicht in Frage.
4.
Daß die Strafkammer die Vernehmung des als Zeugen benannten Donald Bi. wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dem Gericht stand es frei, als unerheblich zu werten, ob Binöder den B. mit dem Angeklagten bekanntgemacht hat oder nicht.
5.
Der Antrag, Akten der Staatsanwaltschaft in Nürnberg-Fürth heranzuziehen, ist lediglich als Beweisanregung zu werten. Er enthält keine bestimmte Beweisbehauptung, auch sind die in Betracht kommenden Aktenteile nicht angegeben. Die Ablehnung dieses Antrages ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist insoweit nicht ersichtlich.
6.
Den Antrag, ein Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einzuholen, durfte die Strafkammer mit der gegebenen Begründung ablehnen. Sie hat durch die im Einverständnis aller Beteiligten erfolgte Verlesung der fachärztlichen Bescheinigung der Nervenfachärzte Prof. Öz. und Prof. Özd. von der psychiatrischen Universitätsklinik in Istanbul vom 15. April 1974 hinreichende Sachkunde erlangt, um die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu entscheiden. Das ergeben die Ausführungen im Ablehnungsbeschluß (HA Bl. 180) mit der erforderlichen Deutlichkeit. Daß die gutachtliche Äußerung der türkischen Ärzte Mängel auf weist, behauptet der Beschwerdeführer nicht.
7.
Der auf sofortige Untersuchung des Zeugen B. gerichtete Antrag war eine Wiederholung des Antrages auf Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Die Strafkammer durfte ihn unter Hinweis auf den eigenen Eindruck und damit auf die eigene Sachkunde ablehnen (vgl. dazu I 3). Der Zeuge war im übrigen nach seiner Entlassung im allseitigen Einverständnis für eine sofortige Untersuchung nicht erreichbar.
8.
Ob es eines ausdrücklichen Hinweises auf die teilweise zeitliche Verschiebung der fortgesetzten Handlung von "Mitte Februar 1973 bis etwa Mai 1973" auf die Zeit vom "9. Mai bis 19. Juli 1973" nach § 265 Abs. 1 StPO bedurfte (so BGHSt 19, 18; anders BGHSt 19, 141, 144), kann hier dahinstehen, weil der später zugrunde gelegte Zeitraum in der Hauptverhandlung eingehend erörtert worden ist (HA Bl. 170, 173, 190, 193, 195) und der Angeklagte deshalb hinreichend Gelegenheit hatte, sich unter diesem Gesichtspunkt zu verteidigen. Die Verteidiger haben diese Möglichkeit auch ausgiebig wahrgenommen.
9.
Erfolglos bleibt die Rüge, die Strafkammer habe den Angeklagten auch wegen des Vorfalls in der Gaststätte "Burggraf" schuldig gesprochen, obwohl sie durch in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß die Strafverfolgung gemäß § 154 a StPO auf die Fälle 1, 2, 4 und 6 der Anklage beschränkt habe.
Die Anklageschrift vom 29. April 1974, die Fortsetzungszusammenhang zugrunde legt, erfaßt die Einzelfälle 1 bis 6 (HA Bl. 112). Davon betreffen die Fälle 3, 4 und 5 den Angeklagten Ö.. Zu Punkt 5 legt ihm die Anklage zur Last, er habe mit dem Mitangeklagten Kappel in Nürnberg in der Gaststätte "Burggraf" den Verkauf von 2 kg Haschisch vereinbart (HA Bl. 111). In der Hauptverhandlung beschränkte die Strafkammer nach dem Wortlaut des Beschlusses mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Verfolgung auf die Fälle 1, 2, 4 und 6 der Anklage (HA Bl. 171). Der Fall 5 (Burggraf) war nach der in der Sitzungsniederschrift enthaltenen Fassung des Beschlusses bis zu einer etwaigen Wiedereinbeziehung ausgeschieden. Die Strafkammer hat den Angeklagten aber auch wegen des Falles "Burggraf" verurteilt (UA S. 7). Eine Entscheidung über die Wiedereinbeziehung des ausgeschiedenen Einzelfalles fehlt.
Der Beschluß, der die Beschränkung der Untersuchung und Entscheidung nach § 154 a StPO anordnet, gehört zu den Förmlichkeiten, deren Einhaltung nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann. Die absolute Beweiskraft der Niederschrift setzt aber voraus, daß diese keine Widersprüche oder sonstigen Mängel enthält (BGHSt 16, 306). Sind Widersprüche erkennbar, so greift die allgemein für Verfahrensrügen geltende freie Beweiswürdigung Platz.
So liegen die Dinge hier. Die Sitzungsniederschrift besagt zwar, daß der Einzelfall 5 nach § 154 a StPO vorläufig ausgeschieden ist. Gleichwohl läßt das Protokoll erkennen, daß sämtliche Verfahrensbeteiligten auch nach Verkündung dieses Beschlusses noch ausführlich über den Fall 5 weiter verhandelten. Der Verteidiger Rechtsanwalt Vetter nahm in seinem auf Vernehmung der Polizeibeamten Moser und Scherrle gerichteten Beweisantrag ausdrücklich auf den Fall 5 Bezug (HA Bl. 183). Die genannten Zeugen sagten eingehend zum Fall "Burggraf" aus (HA Bl, 188, 191). Die Eintragung in der Dienstliste der Polizei bezog sich allein auf diesen Fall, die Verteidiger erhielten eine Fotokopie dieser Liste (HA Bl. 194). Daraus ist ersichtlich, daß der in der Sitzungsniederschrift enthaltene Wortlaut des Beschränkungsbeschlusses nicht richtig wiedergegeben sein kann.
Welchen Inhalt der Beschluß wirklich hatte, ergeben die dienstlichen Äußerungen der beteiligten Berufsrichter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und der Protokollführerin, die der Senat hier im Wege des Freibeweises verwerten darf. Sie besagen übereinstimmend, daß es sich bei dem Wortlaut "wird auf die Fälle 1, 2, 4 und 6 der Anklage beschränkt" (HA Bl. 171) um einen Übertragungsfehler handelt. Es muß richtig heißen: "wird auf die Fälle 1, 2, 4 bis 6 beschränkt". Danach ist der Fall 5 ("Burggraf") nicht ausgeschieden worden. Die Strafkammer war deshalb auch nicht gehindert, den Angeklagten wegen dieses Einzelfalles zu verurteilen.
10.
Die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen entsprechen nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
II.
Die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben.
Loesdau
Pikart
Woesner
Herdegen