Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.05.1975, Az.: II ZR 18/74
Anspruch auf Zahlung des hälftigen Gewinnanteils aus Gesellschaftsgeschäften ; Voraussetzungen für die Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung; Anforderungen an die Auslegung eines Gesellschaftsvertrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.05.1975
- Aktenzeichen
- II ZR 18/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12614
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 09.10.1973
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Kaufmann Noe D., F., L., J./USA, C. Avenue.
Prozessgegner
Kaufmann Karl Ro., B., Sp.straße ...
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9. Oktober 1973 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dem Kläger werden 1/11 der Kosten der Revisionsinstanz auferlegt. Die Entscheidung über die weiteren Kosten wird dem Berufungsgericht übertragen.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Zahlung des hälftigen Gewinnanteils aus Geschäften geltend, die dieser aufgrund einer - gesellschaftsrertraglichen - Vereinbarung vom 29. Oktober 1958 getätigt haben soll. Durch rechtskräftiges Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7. Oktober 1969 wurde der Beklagte verurteilt, "dem Kläger über alle vom Beklagten getätigten Handelsgeschäfte in Ghana betreffend den Export und/oder die Be- und Verarbeitung von Kakaobohnen zweiter Qualität und von Kakaoschalen für die Zeit vom 29. Oktober 1958 bis zum 23. Mai 1963 Rechnung zu legen und dazu alle hierauf bezüglichen Geschäftsunterlagen wie Verträge, Vereinbarungen, Absprachen, Kalkulationen, Rechnungen, Bücher, Bilanzen und Steuerunterlagen einschließlich solcher über Firmengründungen und Produktionen vorzulegen".
Am 3. November 1969 gab er eine notariell beglaubigte Erklärung folgenden Inhalts ab:
"Hiermit erkläre ich, Kaufmann Noe D., H., Be., zur Zeit in La., Hopital Ne., daß ich in Ghana in der Zeit vom 29. Oktober 1958 bis zum 23. Mai 1963 keine Handelsgeschäfte betreffend den Export und/oder die Be- oder Verarbeitung von Kakaobohnen zweiter Qualität und von Kakaoschalen getätigt habe."
Der Kläger hält diese Auskunft für falsch. Sie stehe im Gegensatz zu Ausführungen im Urteil vom 7. Oktober 1969. Der Beklagte müsse Auskunft auch darüber erteilen, ob er als leitender Angestellter oder an anderen Unternehmen Beteiligter bzw. für dritte Personen oder Unternehmen die bezeichneten Handelsgeschäfte abgeschlossen habe. Er hat deshalb beantragt, den Beklagten zur Leistung der eidesstattlichen Versicherung zu verurteilen.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er die Auskunft vom 3. November 1969 nach bestem Wissen erteilt habe und daß er nicht im Besitze von Geschäftsunterlagen über von ihm getätigte Handelsgeschäfte im Sinne des Urteils vom 7. Oktober 1969 sei und nach bestem Wissen nicht angeben könne, wo sich diese befinden. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, soweit sie auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über das Vorhandensein von Geschäftsunterlagen gerichtet ist, im übrigen aber den Beklagten - im wesentlichen in Übereinstimmung mit dem landgerichtlichen Urteil - verurteilt, "zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er seine Auskunft vom 3. November 1969 über Einnahmen aus von ihm in Ghana in der Zeit vom 29. Oktober 1958 bis 23. Mai 1963 getätigten Handelsgeschäften, betreffend den Export und/oder die Be- und Verarbeitung von Kakaobohnen zweiter Qualität und von Kakaoschalen nach bestem Wissen so vollständig erteilt hat, als er dazu im Stande ist".
Mit der Revision beantragt der Beklagte, die Klage auch insoweit abzuweisen. Der Kläger hat Anschlußrevision mit dem Antrag eingelegt, das landgerichtliche Urteil im vollen Umfange wiederherzustellen, den Antrag in der mündlichen Verhandlung aber nicht gestellt, nachdem sein Gesuch um Bewilligung des Armenrechts mit der Begründung abgelehnt worden war, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision ist begründet.
1.
Das Berufungsgericht hält den Beklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB in erster Linie deshalb für verpflichtet, weil er keine Auskunft darüber erteilt habe, daß die Kommanditgesellschaft R. & W. GmbH & Co. - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - in T./Ghana eine Schokoladenfabrik errichtet habe. Die Geschäfte der Kommanditgesellschaft rechnet es dem Beklagten mit der - schon im Urteil vom 7. Oktober 1969 enthaltenen - Begründung zu, er habe auf sie einen maßgeblichen Einfluß gehabt; er sei Kommanditist und gleichzeitig Präsident der Sa. S. A. in La. gewesen, deren Kapital sich fast ausschließlich in seinen Händen und denen seiner Familie befunden habe, und die zu 100 % die Geschäftsanteile der persönlich haftenden Gesellschafterin, der R. & W. GmbH, gehalten habe. Der Inhalt der "schriftlichen Auskunft" des Beklagten vom 22. Januar 1969 (GA 297) lege auch die Vermutung nahe, daß die Schokoladenfabrik in Tema Kakaobohnen zweiter Qualität oder Kakaoschalen bearbeitet habe. Es sei zwar nicht ersichtlich, daß dieses Werk die Fabrikation vor Herbst 1963 aufgenommen habe. Jedoch gehöre schon der - jedenfalls im Zeitraum vom 29. Oktober 1958 bis 23. Mai 1963 abgeschlossene - Vertrag zwischen der Regierung in Ghana und der Kommanditgesellschaft über die Errichtung der Fabrik zu den anzuzeigenden Geschäften; es sei auch anzunehmen, daß die Kommanditgesellschaft vor dem 23. Mai 1963 Einnahmen daraus erzielt habe: Ghana habe den Kaufpreis ab Baubeginn - der vor dem 23. Mai 1963 gelegen habe - verzinsen und eine Anzahlung von 30 % in den ersten drei Monaten ab Baubeginn leisten sollen. Dementsprechend habe er über die Einnahmen aus dem Vertrag der Kommanditgesellschaft mit der Ghanaer Regierung Rechnung legen müssen.
Den Vorwurf, die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt zu haben, leitet das Berufungsgericht daraus ab, daß es die Errichtung des T. Werkes durch die Kommanditgesellschaft in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 7. Oktober 1969 (Bl. 43) als ein Geschäft angesehen habe, über das Rechnung zu legen sei, und der Beklagte dies bei gewissenhafter Lektüre des Urteils habe erkennen können.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)
Entgegen der Auffassung der Revision ist das angefochtene Urteil allerdings nicht zu beanstanden, soweit das Berufungsgericht von dem rechtskräftigen Urteil über die Rechnungslegung ausgeht und sich nicht erneut mit der Frage auseinandersetzt, ob der dem Rechtsstreit zugrundeliegende Gesellschaftsvertrag der Parteien wirksam zustande gekommen ist und welche Rechte dem Kläger daraus erwachsen.
Bei einer Stufenklage schafft zwar das Urteil, durch das der Rechnungslegungsanspruch zuerkannt wird, soweit darin bereits der Rechtsgrund des Hauptanspruchs bejaht wird, keine Rechtskraft für den Grund des Zahlungsanspruchs; ebensowenig bindet es das Gericht im Sinne des § 318 ZPO(BGH, Urt. v. 19. 12. 69 - V ZR 114/66, LM ZPO § 254 Nr. 10 m.w.N.). Die Rechtskraft und die bindende Wirkung eines Urteils erstrecken sich nur auf die darin unmittelbar ausgesprochene Rechtsfolge, nicht aber auf die sogenannten Urteilselemente. Diese Grundsätze führen jedoch nicht zu dem von der Revision gewollten Ergebnis; denn hier geht es nicht um die Frage, ob das Gericht an die der Entscheidung vom 7. Oktober 1969 zugrundeliegenden vorgreifliehen Rechtsverhältnisse gebunden ist, sondern darum, ob die materielle Rechtskraft auch dann wirkt, wenn die unmittelbar ausgesprochene Rechtsfolge (die Zuerkennung des Anspruchs auf Rechnungslegung) in einem späteren Verfahren als Vortrage von Bedeutung ist. Dies aber ist zu bejahen (vgl. Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl. § 322 Anm. IX 2).
Angesichts der im vorliegenden Falle eingreifenden Vorschrift des § 259 BGB kann nicht zweifelhaft sein, daß eine Präjudizialität in diesem Sinne gegeben ist. Die Pflicht zur Rechnungslegung ist Voraussetzung der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Ist aber - wie in dem Urteil vom 7. Oktober 1969 - der Anspruch auf Rechnungslegung rechtskräftig zuerkannt, so ist § 259 Abs. 2 BGB nunmehr auf diese Verpflichtung anzuwenden. Dem gegenwärtigen Verfahren ist demgemäß die in jenem Urteil rechtskräftig ausgesprochene Rechtsfolge zugrunde zu legen. Es ist nicht mehr zu prüfen, ob der Anspruch auf Rechnungslegung oder der Hauptanspruch selbst nach den getroffenen Vereinbarungen begründet ist.
b)
Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich lediglich, daß der Beklagte keine Auskunft erteilt hat über die Errichtung der Schokoladenfabrik in T./Ghana durch die Kommanditgesellschaft und insbesondere über die Einnahmen, die die Gesellschaft aus dem Vertrag mit der Regierung von Ghana erzielt hat. Eine Verpflichtung, auch hierüber Rechnung zu legen, kann dem Urteil über die Rechnungslegung, dessen Auslegung dem Revisionsgericht obliegt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entnommen werden.
Das Berufungsgericht geht - zu Recht - davon aus, daß der Urteilsformel eine derartige Verpflichtung nicht entnommen werden kann. Es meint, das ergäben die Entscheidungsgründe des Urteils vom 7. Oktober 1969. Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden. Die Entscheidungsgründe jenes Urteils bringen allerdings eindeutig zum Ausdruck, daß der Beklagte Rechnung legen sollte nicht nur über Geschäfte im eigenen Namen und für eigene Rechnung, sondern auch über solche, die er für Unternehmen oder Gesellschaften getätigt hat, an denen er "maßgebend" beteiligt war. Dazu gehörte auch die Kommanditgesellschaft R. & W. GmbH & Co. (Bl. 43 des Urteils). Dem Urteil kann jedoch nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß die Rechnungslegung auch die im Zusammenhang mit der Errichtung der Schokoladenfabrik in T. geschlossenen Geschäfte umfassen sollte. Der Umstand, daß die Errichtung dieser Fabrik zum Beweise dafür angeführt worden ist, der Beklagte habe bis zur Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses (23. Mai 1963) Geschäfte im Sinne des Gesellschaftsvertrages vom 29. Oktober 1958 getätigt (Bl. 43 des Urteils), reicht zur Begründung der erweiterten Auskunftspflicht nicht aus. Die Entscheidungsgründe lassen insoweit auch die Deutung zu, der Errichtung der Fabrik sei deshalb besonderes Gewicht beigemessen worden, weil die vorgesehene Produktion und der Vertrieb unter die Vereinbarung der Parteien fallen könnte. Denn in den zusammenfassenden Ausführungen (Bl. 36 und 46 des Urteils) heißt es ausdrücklich, daß der Anspruch auf Rechnungslegung Handelsgeschäfte erfaßt, die den Export und/oder die Be- und Verarbeitung von Kakaobohnen zweiter Qualität und Kakaoschalen betreffen; die Berufung des Beklagten habe deshalb - unter anderem - Erfolg, soweit ihm die Rechnungslegung auch für solche Handelsgeschäfte auferlegt worden ist, die nicht die "Be- und Verarbeitung von Kakaobohnen zweiter Qualität und von Kakaoschalen ... betreffen". Unter diesen Begriff, der auch in der Urteilsformel festgelegt worden ist, fällt aber keinesfalls die Errichtung einer Fabrik, auch wenn dort später Kakaobohnen zweiter Qualität und Kakaoschalen verarbeitet werden sollten.
Da der Beklagte sonach nicht verpflichtet ist, die vom Berufungsgericht als fehlend angesehenen Angaben zu machen, kann aus der Unterlassung nicht geschlossen werden, es bestehe Grund zu der Annahme, der Beklagte habe die Rechnung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gelegt.
2.
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, Grund zur Annahme, daß der Beklagte die Auskunft vom 3. November 1969 nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt habe, ergebe sich auch aus seinem vorprozessualen Verhalten. Es meint, der Abbruch des Briefwechsels durch den Beklagten Ende 1961 und sein abschließendes Schreiben vom 20. Mai 1963 - das vom Berufungsgericht als Kündigung beurteilt worden ist - dränge diesen Verdacht auf; er habe damit in wenig glaubwürdiger Weise das Bestehen eines Abkommens geleugnet.
Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich, daß sich die Auffassung des Berufungsgerichts, es bestehe Grund zur Annahme mangelnder Sorgfalt, wesentlich auf das Fehlen jeglicher Angaben über die Geschäfte im Zusammenhang mit der Errichtung der Schokoladenfabrik in T. gründet. Nachdem dieser Gesichtspunkt nicht zum Tragen kommen kann, ist es nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung das vorprozessuale Verhalten des Beklagten nicht als ausreichend für die Verurteilung zur Abgabe einer Versicherung an Eides Statt angesehen hätte. Das angefochtene Urteil kann deshalb mit dieser Begründung allein nicht gehalten werden.
3.
Das Berufungsurteil beruht daher, soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat, auf einer Verletzung des § 259 Abs. 2 BGB. Es bedarf nunmehr der tatrichterlichen Prüfung und Würdigung des Vorbringens des Klägers, der Beklagte habe auch eigene Geschäfte in Ghana getätigt (vgl. einerseits GA 310, 332, andererseits Berufungsbegründung GA 366 ff). Das Berufungsurteil muß - ohne daß es einer Prüfung der weiteren Rügen der Revision bedarf - aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Sollte das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis kommen, der Beklagte sei zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB verpflichtet, wird es zu prüfen haben, ob das Bedürfnis zu einer möglichst klaren Bestimmung dessen, worauf sich die Versicherung erstrecken soll, es im vorliegenden Falle angebracht erscheinen läßt, von der Befugnis des § 261 Abs. 2 BGB Gebrauch zu machen.
II.
Der Kläger hat die durch die Anschlußrevision entstandenen Kosten (1/11 der Kosten der Revisionsinstanz) zu tragen. Die Entscheidung über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens ist dem Berufungsgericht zu überlassen, weil diese vom Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache abhängt.
Dr. Schulze
Dr. Kellermann
Bundschuh
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Skibbe befindet sich im Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. Stimpel