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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.1975, Az.: AnwZ (B) 4/75

Zulassung als Rechtsanwalt; Tätigkeit als Prokurist in leitender Stellung in der Rechtsabteilung einer Bank; Einrichtung einer Kanzlei in den Räumen der Arbeitgeberin; Notwendigkeit einer nicht einseitig widerrufbaren Zustimmung des Dienstherrn

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.05.1975
Aktenzeichen
AnwZ (B) 4/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 14272
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
EGH Schleswig-Holstein - 02.12.1974

Fundstellen

  • DB 1975, 1844 (Volltext)
  • MDR 1975, 928 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Banksyndikus zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden kann.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 12. Mai 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Kirchhof, Dr. Girisch und Ochmann sowie
die Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Schaefer
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig vom 2. Dezember 1974 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1935 geborene Antragsteller bestand am 3. August 1967 die Große juristische Staatsprüfung. Vom 1. Oktober 1967 bis 31. Dezember 1972 war er bei der D. Bank in H. angestellt. Am 15. August 1972 ist er als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht Hamburg zugelassen worden. Da er mit seinem Ausscheiden aus der D. Bank Ende des Jahres 1972 aus Hamburg fortzog, verzichtete er auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Darauf nahm die Justizbehörde der Hansestadt Hamburg seine Zulassung zum 31. Dezember 1972 zurück.

2

Ab 1. Januar 1973 trat der Antragsteller in die Rechtsabteilung der Ha. bank in L. (AG) ein. Seit 24. August 1973 hat er Gesamtprokura und versieht die Stelle eines stellvertretenden Leiters der Rechtsabteilung. Sein Aufgabengebiet umfaßt alle mit dem Bankgeschäft verbundenen Rechtsfragen. Mit Kundenwerbung ist er nicht befaßt.

3

Seit Februar 1974 betreibt der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht Lübeck. Er beabsichtigt, seine Kanzlei in den Räumen der Ha. bank in Lübeck einzurichten, bei der er weiterhin tätig sein will. Diese hat ihm die Genehmigung zur Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts in ihren Räumen erteilt und ihn für die anwaltliche Tätigkeit, insbesondere für die Wahrnehmung von Gerichts- und sonstigen Terminen, "freigestellt".

4

Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 15. Juli 1974 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil das Dienstverhältnis bei der Ha. bank in L. die volle Arbeitszeit und Arbeitskraft des Antragstellers in Anspruch nehme, der Antragsteller außerdem als Prokurist in leitender Stellung wirtschaftlich tätig sei und auch nicht beabsichtige, eine hinreichend eigenständige Kanzlei einzurichten.

5

Auf den dagegen vom Antragsteller fristgerecht eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 2. Dezember 1974 festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin im Gutachten vom 15. Juli 1974 angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt.

6

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, die der Antragsteller zurückzuweisen bittet.

7

II.

Das nach § 42 Abs. 3 und 4 BRAO zulässige Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

8

Der angefochtene Beschluß steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.

9

1.

Danach kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als bloß gelegentlich auszuüben. Eine nur geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (vgl. BGHZ 33, 266, 268; 33, 272, 274; 34, 382, 390/391; 35, 119, 122; BGH NJW 1961, 921 Nr. 8; 1962, 202, 203; Beschlüsse vom 26. Februar 1962 - AnwZ (B) 47/61 = EGE VII, 46; vom 25. Juni 1962 - AnwZ (B) 5/62 = EGE VII, 67; vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 4/68 - EGE X, 63; vom 3. März 1969 - AnwZ (B) 11/68 - EGE X, 81).

10

Der Senat hat diese Voraussetzungen in verschiedenen Fällen bejaht, in denen gerade Banksyndici um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nachgesucht hatten (vgl. BGH Beschlüsse vom 6. März 1961 - AnwZ (B) 12/60 = EGE VI, 34; vom 20. März 1961 - AnwZ (B) 17/60 = EGE VI, 47; vom 10. Juli 1961 - AnwZ (B) 19/61 = EGE VI, 98; vom 9. Oktober 1961 - AnwZ (B) 22/61 = EGE VII, 12; vom 24. Februar 1964 - AnwZ (B) 18/63 = WM 1964, 543; vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 8/69 = EGE XI, 3).

11

2.

Der Antragsteller macht hiervon keine Ausnahme. Er befindet sich, wie der Ehrengerichtshof zutreffend annimmt, in einer durchaus vergleichbaren Lage und erfüllt damit alle von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.

12

a)

So hat er die notwendige nicht einseitig widerrufbare Zustimmung zur Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit von seinem Dienstherrn erhalten (BGH Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 1/72 = EGE XII, 34, 36 mit Nachweisen). Als stellvertretender Leiter der Rechtsabteilung der Ha. bank in L. nimmt er auch die "gehobene Stellung" ein, die nach der Rechtsprechung für seine Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich ist (BGHZ 35, 119; Beschlüsse vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 12/66 - EGE IX, 71 sowie vom 6. März 1961, vom 10. Juli 1961 und vom 10. November 1969 jeweils a.a.O.).

13

b)

Zur Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit, insbesondere zur Wahrnehmung von gerichtlichen und sonstigen Terminen auch während der Dienststunden ist der Antragsteller von seiner Arbeitgeberin - insoweit in Abänderung seines ursprünglichen Dienstvertrages durch das Schreiben vom 6. September 1974 - "freigestellt" worden. Es kann ihm nicht verwehrt werden, die für seine Anwaltstätigkeit notwendigen Arbeiten im wesentlichen in seiner dienstfreien Zeit, also "nach Feierabend" und am Wochenende, zu erledigen (BGH NJW 1961, 921 Nr. 9; Beschlüsse vom 20. März 1961 - AnwZ (B) 14/60 = EGE VI, 44; vom 20. März 1961 - AnwZ (B) 17/60 = EGE VI, 47; vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 31/61). Ein Hinderungsgrund ergibt sich auch nicht aus zu großen Entfernungen, die er zu überwinden hätte (vgl. dazu BGHZ 34, 382, 390/392), denn er betreibt seine Zulassung als Rechtsanwalt an dem Ort, an dem er für die Bank tätig ist, die ihn angestellt hat. über eine etwaige Einschränkung der Arbeitskraft des jetzt 40jährigen Antragstellers ist nichts bekannt.

14

Damit fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß er - wie die Antragsgegnerin meint - in nur ganz geringfügigem Umfang den Anwaltsberuf ausüben kann.

15

c)

Nicht ersichtlich ist ferner, inwiefern der Antragsteller, nur weil er Gesamtprokura hat, eine kaufmännische, also erwerbswirtschaftliche Tätigkeit entfalten würde, die mit dem Anwaltsberuf unvereinbar wäre (vgl. dazu BGHZ 33, 272, 275/276; 34, 342; 35, 205; 40, 194, 196; BGH Beschlüsse vom 3. März 1969 - AnwZ (B) 9/68 = EGE X, 74; vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 2/71 = EGE XI, 56).

16

d)

Schließlich besagt allein die Tatsache, daß der Antragsteller seine Kanzlei in den Räumen seiner Arbeitgeberin einrichten will, noch nichts für oder gegen die jetzige und weiter vorgesehene Tätigkeit des Antragstellers und für oder gegen deren Vereinbarkeit mit dem Beruf oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft (BGHZ 36, 36). Hinzu tretende weitere Umstände, die zu einer anderen Beurteilung nötigen würden, hat die Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. Bloße Bedenken, der Antragsteller beabsichtige gar nicht, eine den Anforderungen des § 27 Abs. 2 Satz 1 BRAO genügende Kanzlei einzurichten (vgl. dazu BGHZ 38, 6, 11; BGH Beschlüsse vom 27. September 1965 - AnwZ (B) 10/65 = EGE IX, 7; vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 2/67 - EGE IX, 78; vom 15. September 1969 - AnwZ (B) 2/69), reichen nicht aus, den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO anzunehmen.

17

III.

Nach alledem ist die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.

Vogt
Kirchhof
Girisch
Ochmann
Correll
Siebecke
Schaefer