Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1975, Az.: 1 StR 135/75

Aufgabe des Tatrichters zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von erwachsenen Zeugen; Milderungsgrund des § 213 Alternative 1 Strafgesetzbuch für den in gerechtem Zorn handelnden Täter; Erfordernis der ganzheitlichen Betrachtung bei der Prüfung von Reizung zum Zorn durch eine schwere Beleidigung; Verhängung von höchstens drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes bei Eingreifen eines Milderungsgrundes; Aufhebung eines Strafausspruches wegen Neufassung des Strafgsetzbuches

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.1975
Aktenzeichen
1 StR 135/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12119
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 12.06.1974

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Zimmermann Dragan J. aus N., geboren am ... 1936 in O/Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. Mai 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer und
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter
Regierungsdirektor ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Nürnberg-Fürth vom 12. Juni 1974 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung formellen und hinsichtlich der Strafzumessung auch sachlichen Rechts. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

2

I.

Verfahrensrüge

3

Die Ablehung des Antrags, einen Sachverständigen zur erneuten Vernehmung der Zeugin Frieda L. hinzuzuziehen und ihn zur Frage der Glaubwürdigkeit gutachtlich zu hören, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung betont, daß die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von erwachsenen Zeugen ureigene Aufgabe des Tatrichters ist (BGHSt 8, 130, 131; ständige Rechtsprechung). Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen erfordern könnten, sind weder ersichtlich noch von der Revision dargetan. Die Tatsache, daß die Zeugin 70 Jahre alt ist und in der Hauptverhandlung von ihren Angaben im Ermittlungsverfahren in einem Punkt abgewichen ist, geben dem Gericht noch keine Veranlassung, einen Sachverständigen zuzuziehen; das gilt umso weniger, als auch von einer anderen Zeugin die gleichen Wahrnehmungen gemacht worden sind (UA S. 11).

4

II.

Sachrüge

5

Die auf die Strafzumessung beschränkte Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zwar kann die Revision mit ihrer Rüge der Verletzung des § 213 StGB nicht durchdringen. Der Milderungsgrund der ersten Alternative soll nur dem in gerechtem Zorn handelnden Täter zugute kommen. Er entfällt, wenn der Täter selbst in vorwerfbarer Weise zur Verschärfung der Situation beigetragen hat. Dabei kommt es nicht ausschließlich auf Vorgänge an, die sich in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Tatgeschehen ereignet haben, sondern es kann auch eine Unbill bedeutsam sein, die der Täter dem Opfer in der Vergangenheit zugefügt hat. So wie für die Frage, ob eine Reizung zum Zorn durch eine schwere Beleidigung gegeben ist, auch Umstände wesentlich sein können, die in der Vergangenheit liegen, jedoch durch das gegenwärtige Verhalten des später Getöteten, angerührt werden und diesem Verhalten die besondere verletzende Note geben, so kann auch umgekehrt bei der Wertung eines für die Reizung ursächlichen Verhaltens des Täters sein in der Vergangenheit liegendes Tun nicht außer Betracht bleiben, wenn es noch Wirkungen auf das gegenwärtige Verhalten des anderen Teils gehabt hat (BGH LM Nr. 6 zu § 213; zitiert auch bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 213 Anm. 3). Diese Ganzheitsbetrachtung ist hier geboten.

6

Nach den Feststellungen hatten der Angeklagte und die Getötete, die in einem eheähnlichen Verhältnis zusammenlebten, seit längerem häufig Streit. In den Tagen vor der Tat hatte das Opfer auch heftige Schimpfworte gegen den Angeklagten ausgesprochen, die dieser jedoch nicht ernst nahm, im Gegenteil seine Geliebte auslachte und dadurch noch mehr in Wut versetzte. Er beschimpfte und beleidigte sie auch, so noch am Morgen des Tattages. Das provozierende Verhalten des Opfers unmittelbar vor der Tat ist somit aus einer Atmosphäre erwachsen, an deren Vergiftung der Täter selbst einen erheblichen Anteil hatte (vgl. BGH a.a.O.). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Schwurgericht bei Betrachtung der gesamten Situation der Beteiligten die Voraussetzungen des § 213 StGB 1. Alternative verneint hat und auch sonst keinen minderschweren Fall angenommen hat.

7

Gleichwohl kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Der Tatrichter ist - entsprechend dem im Zeitpunkt der Urteilsfindung bestehenden Rechtszustand - nach Zubilligung der in § 51 Abs. 2, § 44 Abs. 1 und 3 StGB aF vorgesehenen Milderungsmöglichkeit von einem Strafrahmen zwischen einem Jahr drei Monaten bis zu 14 Jahren 11 Monaten Freiheitsstrafe ausgegangen. Dieser Strafrahmen ist, was vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist (§ 354 a StPO), durch die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung des Strafgesetzbuchs milder geworden. Wird nun bei verminderter Schuldfähigkeit von der Milderungsmöglichkeit nach § 21 StGB n.F. Gebrauch gemacht, so darf gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Die vom Schwurgericht ausgesprochene Strafe, die zwei Dritteln der bisher zulässigen Höchststrafe entspricht, kommt dem nunmehr zugelassenen Höchstmaß (11 Jahre 3 Monate) sehr nahe. Es läßt sich nicht völlig ausschließen, daß der Tatrichter, wenn er die Neufassung hätte anwenden müssen, auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.

8

Die weitergehende Revision ist unbegründet.

9

Zur Frage der zuständigen Strafkammer im Falle der Zurückverweisung an das Schwurgericht wird auf das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 14. Januar 1975 - 1 StR 601/74 - (NJW 1975, 743 = MDR 1975, 329) verwiesen.

10

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pfeiffer
Loesdau
Pikart
Woesner
Zipfel