Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.04.1975, Az.: 1 StR 589/74
Strafbarkeit wegen Betruges; Anforderungen an die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts; Voraussetzungen für die Ablehnung des Vorsitzenden einer Strafkammer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.04.1975
- Aktenzeichen
- 1 StR 589/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12106
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 28.02.1974
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessführer
1. Diplomkaufmann Udo B. aus F., geboren am ... 1922 in S., zur Zeit in Haft,
2. Metzgermeister Heinz Ba. aus A., geboren am ... 1930 in St.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Verhandlung vom 22. April 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus E. und
Rechtsanwalt ... aus P. als Verteidiger des Angeklagten Udo B.,
Rechtsanwalt Dr. ... aus S. als Verteidiger des Angeklagten Heinz Ba.,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 23. April 1975
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten Udo B. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Februar 1974 im Ausspruch über die Geldstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- II.
Die Sache wird im Umfange der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Udo B., an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Udo B. und die Revision des Angeklagten Heinz Ba. werden verworfen.
- IV.
Der Angeklagte Heinz Ba. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten Udo B. wegen Betrugs in fünf Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zur Geldstrafe von 80.000 DM (ersatzweise für je 220 DM zu einem Tag Freiheitsstrafe) und den Angeklagten Heinz Ba. wegen Betrugs in vier Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Der Angeklagte Udo B. rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Der Angeklagte Heinz Ba. erhebt die Sachbeschwerde. Seine Revision hat keinen Erfolg. Das Rechtsmittel des Angeklagten Udo B. führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Geldstrafe.
A)
Die Revision des Angeklagten Udo B.
I.
Verfahrensrügen, die in den Revisionsrechtfertigungen vom 18. August, 17. September und 30. Oktober 1974 vorgebracht worden sind:
1.
Rüge der unrechtmäßigen Mitwirkung eines mit Gesuch vom 25. Januar 1974 abgelehnten Richters:
a)
Der abgelehnte Vorsitzende der Strafkammer gab zu den Ablehnungsgründen, soweit sie vom Revisionsführer aufrecht erhalten worden sind, folgende Erklärung ab: "Im übrigen halte ich eine Äußerung nicht für notwendig, da es sich bei den geltend gemachten Ablehnungsgründen ausschließlich um Vorgänge in der Hauptverhandlung handelt."
Die Revision meint, mit einer solchen Erklärung habe sich das über das Ablehnungsgesuch entscheidende Gericht nicht zufrieden geben dürfen. Dem Zurückweisungsbeschluß fehle bereits "das formelle Essentiale einer nachprüfbaren Stellungnahme des Abgelehnten". Seine dienstliche Äußerung sei das Gegenstück des Ablehnungsvorbringens. Nur beides zusammen könnte dem neu hinzutretenden Richter, der die Vorgänge nicht kenne, ein objektives Bild vermitteln.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gedankengang der Revision überhaupt oder in den Fällen zutrifft, in denen, wie hier, Ablehnungsgründe vorgebracht werden, die auf Vorgänge gestützt sind, welche sich vor den Augen und Ohren von zwei Mitgliedern (also der Mehrheit) des Gerichtskörpers abspielten, der über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden hat (vgl. dazu Dünnebier in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 26 Anm. 5; Gollwitzer a.a.O. § 261 Anm. 4 c). Die Nichtbeachtung der Vorschrift des § 26 Abs. 3 StPO (obwohl der Gesuchsteller auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen hatte) kann der Rüge nicht zum Erfolg verhelfen, weil weder der Angeklagte konkret und bestimmt behauptet, daß das Unterbleiben einer dienstlichen Äußerung zu den Ablehnungsgründen zu einem unrichtigen Beweisergebnis in der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch geführt habe, noch für den Senat die Frage einer solchen Auswirkung Bedeutung erlangt hat. Er ist bei der Prüfung der Begründetheit der Ablehnung (vgl. unten c und d) von der eidesstattlichen Versicherung ausgegangen, die der Angeklagte als Mittel der Glaubhaftmachung vorgelegt hat. Die Annahme, daß durch sie der Wahrscheinlichkeitsbeweis erbracht sei, ist unbedenklich. Der Angeklagte hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der eidesstattlichen Versicherung in keinem Punkte angezweifelt.
b)
Im Rahmen ihrer ergänzenden Ausführungen zur Sachrüge hat die Revision nach Ablauf der Begründungsfrist geltend gemacht, es sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden, weil der abgelehnte Richter sich zu den Ablehnungsgründen nicht geäußert habe.
Das ist eine formelle Rüge. Zur Begründung eines Verfahrensverstoßes beruft sich der Angeklagte auf die Verletzung einer Verfassungsbestimmung. Es handelt sich auch um eine selbständige, mit der Beanstandung der Nichtbeachtung der Vorschrift des § 26 Abs. 3 StPO nicht ohne weiteres erhobene Rüge. Sie ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO in der vorgeschriebenen Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) vorgebracht worden ist (vgl. BGHSt 19, 273, 277; 21, 334, 340).
Wäre die Frist gewahrt worden, könnte die Rüge keinen Erfolg haben, weil der Angeklagte nicht beanstandet und nicht zu beanstanden vermag, daß die Erklärung, die der abgelehnte Richter abgab (vgl. oben a erster Absatz), für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch von Bedeutung war. Er vermißt gerade den Inhalt, der entscheidungserheblich hätte werden können. In diesem Mangel der Erklärung liegt aber kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Weder in Beachtung dieses Grundsatzes noch aus anderen Gründen hatte der Senat Anlaß, den Mangel zu beheben (vgl. oben a am Ende).
c)
Den Ablehnungsgrund, dem sie das größte Gewicht beimißt, sieht die Revision in Hinweisen des Vorsitzenden darauf, daß die Strafkammer das teilweise Schweigen des Angeklagten bei der Vernehmung durch den Staatsanwalt entsprechend würdigen könne oder würdigen werde. Diese Hinweise hält die Revision für so "fundamental fehlerhaft", daß sie geeignet sind, Mißtrauen des Angeklagten gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu rechtfertigen. Der Angeklagte habe den "durchaus vernünftigen Schluß" ziehen dürfen, daß ein Richter, der so etwas wie der Strafkammervorsitzende sage, so voreingenommen sei, daß er grobe Prozeßverstöße in Kauf nehme.
Der Senat teilt diese Ansicht nicht. Die Hinweise des Vorsitzenden waren nicht "fundamental fehlerhaft". Der Angeklagte hatte sich vor dem Staatsanwalt nur teilweise zur Sache eingelassen. In der Hauptverhandlung machte er umfassendere Angaben. Der Senat neigt der Auffassung zu, daß der abgelehnte Richter auf die Diskrepanz im prozessualen Verhalten des Angeklagten und die Möglichkeit, daraus Folgerungen zu ziehen, hinweisen durfte. Aber die Beurteilung dieses Einzelproblems aus einem durch die Rechtsprechung (vgl. BGHSt 20, 281, 282; 20, 298, 300) noch nicht völlig geklärten Fragenkreis (vgl. dazu Kleinknecht, StPO 31. Aufl. § 261 Anm. 4 B a) kann dahingestellt bleiben. Die Hinweise, die der Vorsitzende machte, um vorsorglich über einen Gesichtspunkt zu unterrichten, dem er Bedeutung für die Würdigung der Aussagen des Angeklagten beilegte, waren bei verständiger Betrachtung kein Grund zu der Annahme, der Richter sei befangen.
d)
Soweit die Rüge der unrechtmäßigen Mitwirkung eines abgelehnten Richters auf die im Ablehnungsgesuch unter 3 bis 8 vorgebrachten Äußerungen und Vorgänge gestützt wird, die der Senat nach Maßgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 25. Januar 1974 für glaubhaft gemacht ansieht, ist sie offensichtlich unbegründet.
2.
Die Rügen unzulänglicher Wahrunterstellung:
a)
Der von der Revision angenommene Widerspruch zwischen den als wahr unterstellten Beweisbehauptungen über den geschätzten Bauaufwand für das "Haus am Gaissberg", die Einhaltung des ursprünglichen Bauplans sowie über die Vermögenssituation des Angeklagten in den Jahren 1961 und 1962 und dem Satze, daß das Villengrundstück "teilweise mit ruinösen Entnahmen aus der B.-Gruppe finanziert wurde" (UA S. 29), besteht nicht.
Aus dem Beweisantrag selbst ergibt sich, daß "der Kostenvoranschlag unerhört überschritten wurde". Mit dem von der Revision beanstandeten Satze ist die Finanzierung dieser Überschreitung durch Entnahmen gemeint. Er läßt die Wahrunterstellung der Behauptungen über die Ausgangslage in den Jahren 1961 und 1962 unangetastet. Für den Schuldspruch wegen Betrugs ist er im übrigen ohne Bedeutung. Das tatbestandsmäßige Verhalten liegt in der Vorspiegelung der Kreditwürdigkeit, nicht in den Handlungen, die dazu führten, daß die für die Kreditwürdigkeit wesentlichen Voraussetzungen entfielen.
b)
Die in der Revisionsbegründung vom 30. Oktober 1974 geltend gemachten Rügen mangelnder Kongruenz zwischen Beweisbehauptungen und Wahrunterstellung oder zwischen Wahrunterstellung und Urteilsgründen sind als Verfahrensrügen unzulässig. Es kann dahingestellt bleiben, welche Begründungserfordernisse sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergeben (vgl. hierzu Alsberg in JW 1930, 953; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 344 Anm. II 4 i; Sarstedt, Die Revision in Strafsachen 4. Aufl. S. 186; OLG Saarbrücken VRS 38, 59, 60). In jedem Falle hätten diese Rügen, wenn und soweit sie als Verfahrensrügen gedacht sind, innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO erhoben werden müssen. Das ist nicht geschehen. Auf Grund der Sachrüge sind lediglich Widersprüche zu beachten, die sich aus dem Urteil selbst ergeben. Soweit es Wahrunterstellungen als solche kennzeichnet, sind sie wie erwiesene Tatsachen zu behandeln (vgl. BGHSt 1, 137, 139; BGH NJW 1961, 2069; Alsberg/Nüse, Der Beweisantrag 4. Aufl. S. 157).
II.
Formelle Rügen in der Rechtfertigungsschrift vom 23. August 1974:
1.
Rüge der unrechtmäßigen Mitwirkung eines mit Gesuch vom 20. Februar 1974 abgelehnten Richters:
Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben und infolgedessen unzulässig. Aus § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO folgt, daß der Beschwerdegrund der unbegründeten Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs in der Form geltend zu machen ist, die für das Rechtsmittel gegen das ergangene Urteil gilt. Es ist also die Bestimmung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu beachten. Zur Begründung der als Verfahrensrüge zu behandelnden Beschwerde (vgl. § 338 Nr. 3 StPO) müssen "die den Mangel enthaltenden Tatsachen" angegeben werden. Dazu gehört die Mitteilung des Inhalts des Ablehnungsantrags und der Gründe, aus denen er zurückgewiesen worden ist (BGHSt 21, 334, 340; BGH bei Dallinger MDR 1972, 387; BayObLGSt 1971, 123, 124). Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht.
a)
Sie vermittelt kein klares Bild über die vorgebrachten und aufrecht erhaltenen Ablehnungsgründe. Zu beanstanden ist insbesondere, daß sie an Äußerungen des abgelehnten Richters anknüpft, ohne zu sagen, wie sie lauteten, daß sie Äußerungen durch die Wiedergabe eines Gerichtsbeschlusses "ersetzt" und die Vielzahl von Wahrunterstellungen angreift, ohne sie darzulegen.
b)
Die Gründe, aus denen das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden ist, sind nicht wiedergegeben. Nur andeutungsweise wird erkennbar, daß es teils als unzulässig verworfen wurde.
c)
Die Mängel der Rügebegründung werden nicht dadurch behoben, daß der Revisionsrechtfertigung das Ablehnungsgesuch und der dazu ergangene Beschluß als Anlage beigefügt sind. Auf die Anlagen wird nicht Bezug genommen. Es ist nicht Sache des Revisionsgerichts, mit ihrer Hilfe an "passender Stelle" den Revisionsvortrag zu ergänzen. Die Bezugnahmen auf die Akten, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift und ihre Anlagen, sind unbeachtlich (vgl. Meyer in Löwe/Rosenberg a.a.O. § 344 Anm. II 3 a mit Nachweisen).
2.
Auch die Rügen fehlerhafter Ablehnung von Beweisanträgen sind nicht ordnungsgemäß erhoben und deshalb unzulässig. Die Revision sagt nicht, welche Beweisanträge die Strafkammer unter Berufung auf ihre Sachkunde ablehnte und wie der Beweisantrag lautete, den das Tatgericht nur als Beweisermittlungsantrag ansah.
3.
Die gegen die Trennung des Verfahrens wegen Steuerhinterziehung gerichtete Rüge ist unbegründet. Die Revision behauptet nicht, daß die gesetzlichen Voraussetzungen einer Trennung nicht vorlagen oder daß sie in einem nicht formgerechten Beschluß angeordnet worden ist, sondern macht Ermessensmißbrauch des Tatgerichts geltend, weil auch der Vorwurf der Steuerhinterziehung entscheidungsreif gewesen sei. Diese Folgerung kann allein aus der Beweiswürdigung der Revision nicht gezogen werden. Die Strafkammer kann mit guten Gründen anderer Auffassung gewesen sein.
III.
Sachrüge:
1.
Die von der Revision angenommenen Widersprüche bestehen nicht oder sind ohne Bedeutung.
a)
Auch ohne den Berichtigungsbeschluß vom 3. Oktober 1974 liegt es klar zu Tage, daß die Strafkammer den Gewinn (vgl. dazu UA S. 13) und die Privatentnahmen des Jahres 1964 im Rahmen einer Übersicht über die Entnahmen des letzten Gewinnjahres und der folgenden Verlustjahre (vgl. UA S. 16) miteinander verglichen hat. Durch den Berichtigungsbeschluß wurde nur ein offensichtliches Schreibversehen beseitigt.
b)
Die Feststellung, daß der Angeklagte teure Wagen fuhr (UA S. 73), ist nicht deshalb falsch, weil er mit den Fahrzeugen weite Geschäftsreisen machte.
Der Feststellung, er habe zeitweise einen Reitlehrer beschäftigt, kann nicht entgegengehalten werden, daß sich dafür aus den Akten nichts ergebe (vgl. § 261 StPO).
Der (private und geschäftliche) Aufwand ist von Interesse, weil er auf Kosten der Gläubiger ging (UA S. 73). Offensichtlich deshalb und nicht aus Animosität gegen den Revisionsführer hat die Strafkammer wesentliche Faktoren der Ausgabenseite erörtert. Sie hat dabei genügend verdeutlicht, daß die von den Gläubigern finanzierten Entnahmen auch einer privaten Lebensgestaltung dienten, die über das, was in der Lage des Angeklagten angemessen war, hinausging. Für den Schuldspruch war dieser Umstand ohne Bedeutung; bei der Strafzumessung durfte er berücksichtigt werden.
c)
Die Urteilsgründe ergeben nichts für die Folgerung, daß die Strafkammer den Unterschied zwischen Handels- und Steuerbilanz verkannt und die Rohbilanzen des Buchhalters nicht als Rohbilanzen behandelt hat. Die von ihr auf Grund einer Wahrunterstellung vorgenommene Verminderung der Schuldposten (UA S. 42 b) nötigte nicht dazu, das vom Sachverständigen W. geprüfte und ausgewertete Zahlenwerk der Rohbilanzen im ganzen zu verwerfen. Ein innerer Zusammenhang zwischen den anerkannten Bilanzfehlern und anderen Bilanzansätzen ist nicht erkennbar. Umstände dafür, daß die Rohbilanzen bewußt unrichtig erstellt worden sind, sind nicht zu ersehen.
d)
Die Forderungen der Firmen Belgische Speckzentrale, Intertrans und Zenz hat die Strafkammer auf Grund von Erwägungen bejaht, die weder in sich widerspruchsvoll noch aus anderen Gründen bedenklich sind. Mit der Nichtanmeldung der Forderungen der Speckzentrale und der Firma Intertrans im Konkurs hat das Tatgericht sich auseinandergesetzt. Die "Beziehungen und Querverbindungen" des Angeklagten sind eine ausreichende Erklärung für die Nichtanmeldung dieser "jahrelang verbuchten" Forderungen.
e)
Die Gegenbuchung für das Baudarlehen betraf lediglich das den Zufluß dieses Darlehens erfassende Konto. Es kann keine Rede davon sein, daß auf Grund des Baudarlehens das Objekt, für dessen Errichtung es bestimmt war und Verwendung fand, auf der Aktivseite der Bilanz (mit 1.840.000 DM) "auszuweisen" gewesen wäre.
f)
Der Gewinn der Barth KG belief sich im Jahre 1965 auf 132.000 DM. Trotzdem kam sie als Kapitalgeberin für die RBS nicht in Betracht (UA S. 15). Der Gewinn besagt infolgedessen nichts gegen die Feststellung "ruinöser Entnahmen" des Angeklagten.
g)
Die Forderung gegen seine Mutter hat die Strafkammer offensichtlich deshalb für "praktisch wertlos" angesehen, weil von vornherein keine Absicht zur Geltendmachung bestand und Gegenansprüche die Einziehung im Konkurs verhinderten. Das kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden.
h)
Ihre Überzeugung, daß und warum der Angeklagte nicht den Willen hatte, der Berliner Bank AG eine dingliche Sicherheit einzuräumen, hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei begründet (UA S. 35/36, 48). Die gegenteiligen Folgerungen, die von der Revision aus Aktenstellen gezogen werden, sind unbeachtlich. Zu den Feststellungen über das Angebot dinglicher Sicherheiten an die Bank für Handel und Industrie AG (vgl. UA S. 57) besteht kein Widerspruch.
i)
Die Forderungen der Firma Vleesbedrijf wurden entgegen der Absprache nicht binnen 14 Tagen bezahlt. Damit war der Schaden der Gläubigerin eingetreten, der Tatbestand vollendet. Die Einlösung eines auf wiederholte Mahnung hingegebenen Akzepts war eine Schadenswiedergutmachung. Das hat die Strafkammer richtig gesehen. Ihre Feststellungen enthalten keinen Widerspruch.
k)
Die sog. Konkursvorbereitungen liefen seit Juni 1967 (UA S. 20/21). Der Stiftungsvertrag wurde am 15. Dezember 1967 geschlossen (UA S. 24). Die Mitwirkung des Rechtsanwalts und Notars Dr. D. bei diesem Rechtsgeschäft besagt nichts gegen den von der Strafkammer festgestellten Zweck der Konkursvorbereitungen. Die Folgerungen, die von der Revision aus der Mitwirkung und der Vereidigung des Dr. D. gezogen werden, sind unbeachtliche Angriffe auf die Beweiswürdigung.
2.
Auch die weiteren Ausführungen der Revision, die offensichtlich unbegründet sind, soweit sie nicht erörtert werden, können der Sachrüge nicht zum Erfolg verhelfen. Der Senat sieht Anlaß nur zu folgenden Bemerkungen:
a)
Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte den Eindruck hervorrufen wollte und hervorgerufen hat, daß ihm das Villengrundstück gehöre. Die Revision meint, trotzdem habe die Strafkammer Täuschungsvorsatz des Angeklagten nicht annehmen dürfen, weil damit zu rechnen gewesen sei, daß die Bank beim Grundbuchamt nachfrage. Das ist der Versuch einer eigenen Beweiswürdigung. Mangelnde Sorgfalt auf der Seite der Bank besagt nichts für und gegen den Täuschungswillen des Angeklagten.
b)
Bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung enthalten auch die Darlegungen der Revision über die Ursachen des Konkurses. Sie gewinnen nichts dadurch, daß behauptet wird, das Steuerstrafverfahren sei abgetrennt worden, nachdem es seine "stimmungsmachende Funktion" erfüllt habe.
c)
Ob es das gute Recht der beiden Angeklagten war, jede Konkursforderung zu bestreiten, kann dahingestellt bleiben. Das Recht der Strafkammer war es jedenfalls, aus solchem Verhalten den Schluß zu ziehen, daß es für das Ausmaß des Konkurses nichts besage.
d)
Die im Urteil wiedergegebene Wahrunterstellung der Reduzierung von Schulden der RBS bei der Geldersen Speckzentrale und des Nichtbestehens einer stillen Beteiligung (UA S. 42 b) ist von der Strafkammer berücksichtigt worden (UA a.a.O. und S. 43). Die Behauptung mangelnder Kongruenz der Wahrunterstellung zum Beweisantrag hätte nur auf Grund einer fristgerecht erhobenen Verfahrensrüge geprüft werden können (vgl. I 2 b).
3.
Unabhängig vom Vorbringen der Revision hat der Senat das angefochtene Urteil auf Grund der Sachrüge mit folgendem Ergebnis umfassend überprüft:
Die rechtsfehlerfreien Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen fünf Vergehen des Betrugs. Die Annahme fortgesetzten Handelns in den Fällen III 3 a) aa), III 3 a) bb) und III 3 a) cc) beschwert ihn nicht.
Auch die Strafzumessungserwägungen zu den Einzelfreiheitsstrafen und zur Gesamtfreiheitsstrafe und die Höhe dieser Strafen sind nicht zu beanstanden.
Dagegen kann die Geldstrafe nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat die Zumessungsfaktoren nicht dargelegt, die Ersatzfreiheitsstrafe (mit insgesamt 363, 63 Tagen) nicht in Übereinstimmung mit dem Gesetz bestimmt (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 3 StGB a.F.). Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf Art. 299 EGStGB hingewiesen.
B)
Die Revision des Angeklagten Heinz Ba.
Die umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
I.
Die Feststellungen, die durch den Freispruch des Angeklagten im Falle III 1 und die dafür maßgeblichen Erwägungen (UA S. 49) nicht in Frage gestellt werden, tragen die Verurteilung, Die Verjährung der Strafverfolgung ist spätestens durch die richterliche Verfügung vom 4. August 1972 (Zustellung der Anklageschrift) rechtzeitig unterbrochen worden.
1.
Der Angeklagte kannte die sog. Konkursvorbereitungen und wirkte an ihnen maßgeblich mit (UA S. 61/62). Daraus insbesondere und aus dem Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Zeugen L. (vgl. UA S. 56/57, 62/63) durfte die Strafkammer folgern, daß er seine Tatbeiträge (vgl. UA S. 53/54) im Falle III 2 auf Grund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses (UA S. 52/53) mit Täuschungs- und Schädigungsvorsatz in Bereicherungsabsicht leistete. Mit dem Satz, "es muß als sicher angenommen werden, daß dem Angeklagten die Unrichtigkeit der fraglichen Bilanzen, wenngleich nicht in Einzelheiten, so doch im Ergebnis bekannt war" (UA S. 62), hat die Strafkammer zum Ausdruck gebracht, daß die Indizien der Bösgläubigkeit des Angeklagten unter Ausschluß jeden Zweifels zur Bejahung des inneren Tatbestands drängten. Weder aus diesem Satze noch aus anderen Ausführungen ergibt sich, daß die Strafkammer nur der Meinung war, der Angeklagte hätte aus den Konkursvorbereitungen die schlechte Lage der Firmengruppe erkennen müssen. Diese Vorbereitungen waren nach Überzeugung des Tatgerichts gezielte, in ihrer Bedeutung und ihrem Zweck auch vom Angeklagten erkannte und gewollte Handlungen (vgl. UA S. 20/21, 61/62). Aus seinen Privatentnahmen (vgl. UA S. 16) und der Kreditabwälzung (vgl. UA S. 17) hat die Strafkammer keine nachteiligen Schlüsse gezogen. Daß der Angeklagte das Schreiben vom 27. September 1967 nach vollständiger Formulierung nur unterschrieben habe, ist nicht festgestellt (vgl. UA S. 53). Es entlastet ihn nicht, daß dieses Schreiben als erster Schritt der Verwirklichung des Tatplans noch keine Unrichtigkeiten enthielt (und zu enthalten brauchte). Die Übernahme einer Bürgschaft für den Kredit (vgl. UA S. 56, 62) durfte die Strafkammer als weiteren Tatbeitrag ansehen. Auch dadurch wurde die Bank zur Kreditgewährung bewegen.
2.
In den Fällen des Lieferantenbetrugs hat die Strafkammer das mittäterschaftliche Handeln des Angeklagten aus seinen eigenen Bestellungen und aus seinem Einverständnis mit den Bestellungen des Mitangeklagten in Kenntnis der geschäftlichen Lage gefolgert (UA S. 64, 69/70). Das ist nicht rechtsfehlerhaft.
II
Auch die Strafzumessungserwägungen, die Einzelstrafen und die Höhe der Gesamtstrafe sind nicht zu beanstanden.
Loesdau
Pikart
Zipfel
Herdegen