Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1975, Az.: 5 StR 97/75
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei zukünftiger Erwartung schwerer oder gar schwerster rechtswidriger Taten; Entscheidung des Tatrichters hinsichtlich eines Ausschlusses des Hemmungsvermögens durch eine Hirnerkrankung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.04.1975
- Aktenzeichen
- 5 StR 97/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12285
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 07.11.1974
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unterbringung (Diebstahl u.a.)
Prozessführer
Monteur Hermann R. aus L., dort geboren ... 1925, zur Zeit einstweilig untergebracht
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. April 1975,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann als
beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 7. November 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Göttingen zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision des Angeklagten dringt im Ergebnis mit der allein erhobenen Sachrüge durch. Der Maßregelausspruch nach § 42 b StGB a.F. hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Allerdings kann der Auffassung der Revision nicht gefolgt werden, § 63 StGB n.F. lasse die Unterbringung nur noch zu, wenn schwere oder gar schwerste rechtswidrige Taten in Zukunft zu erwarten seien. Auch Eigentumsdelikte, die zur mittleren Kriminalität gehören, können ausreichen, jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - um Serientaten handelt. Dem Revisionsbegehren, in der Sache zu entscheiden, konnte daher nicht stattgegeben werden.
Die Urteilsgründe legen jedoch die Besorgnis nahe, das Landgericht habe die Voraussetzungen des § 51 StGB a.F. (§§ 20, 21 StGB n.F.) verkannt. Die Strafkammer folgt dem Gutachten der Sachverständigen, wonach der Beschuldigte wegen einer Hirnerkrankung keine Hemmungen aufbringen könne. Ob indes selbst eine krankhafte seelische Störung das Hemmungsvermögen ausschließt oder erheblich vermindert, hat der Tatrichter in eigener Verantwortung zu entscheiden. Hierbei kommt es wesentlich auf die konkreten Taten und die Art ihrer Begehungsweise an.
Grundlage der Unterbringungsanordnung sind überwiegend Eigentumsdelikte. Das Landgericht befürchtet auch in erster Linie, der Angeklagte werde "mit erheblicher Wahrscheinlichkeit weitere Eigentumsdelikte" begehen.
Die diesem Verfahren zugrunde liegenden Taten bestanden in einem Diebstahl und einem fortgesetzten Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Der Beschuldigte nutzte zunächst eine günstige Gelegenheit zum Diebstahl aus. Anläßlich eines Besuchs entwendete er verschiedene Sachen, durchweg solche, die er unauffällig einstecken konnte und die gut zu verwerten waren, darunter ein Scheckbuch. Er setzte in einige Scheckformulare Beträge ein, die gewöhnlich ohne nähere Prüfung ausgezahlt werden (100 DM oder 300 DM) und unterschrieb mit dem Namen der Kontoinhaberin. Vier dieser Schecks über insgesamt 500 DM legte er an einem Tage verschiedenen Zweigstellen der Sparkasse zur Einlösung vor. Er hatte damit Erfolg. Tags darauf wollte er einen weiteren Scheck über 300 DM einlösen, scheute aber jetzt das Risiko. Er "fragte den Zeugen Wachsmann, ob dieser ihm wohl einen Gefallen tun wolle. Er, der Beschuldigte, habe starke Schmerzen im Bein und könne darum nicht so schnell gehen. Der Zeuge Wachsmann möge doch mit einem bereits ausgefüllten Scheck zu der Hauptstelle der Stadtsparkasse in L. am Markt gehen und den Scheck einlösen". Der Beschuldigte folgte dem Zeugen, stellte sich in einen Bogengang und beobachtete den Eingang der Sparkasse. Als er wahrnahm, daß der Zeuge von zwei Herren aus der Sparkasse hinausgeleitet wurde, lief er davon.
Daß Taten dieser Art, vor allem ein derart umsichtiges und teilweise zurückhaltendes Gesamtverhalten auf Hemmungslosigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zurückzuführen seien, verstand sich jedenfalls nicht von selbst. In einem solchen Falle hätte sich das Landgericht ausdrücklich mit dieser Frage auseinandersetzen müssen. Die Berufung auf das Sachverständigen-Gutachten genügte hier nicht (UA S. 11, 12).
Das Sicherungsverfahren kann in das Strafverfahren übergeleitet werden (§ 416 StPO). Eine Bestrafung des Beschuldigten kommt nicht mehr in Betracht (§ 358 Abs. 2 StPO). Sollte sich ergeben, daß der Beschuldigte nicht zurechnungsunfähig war, so muß es beim Schuldspruch bewenden. Dieser schließt allerdings einen Maßregelausspruch nach § 63 StGB nicht aus, sofern die Voraussetzungen des § 21 StGB einwandfrei festgestellt sind.
Der Senat verweist die Sache an das Landgericht in Göttingen zurück. Möglicherweise hält es der Tatrichter für angemessen, seine Beurteilungsgrundlagen zu erweitern.
Herrmann
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann