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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.04.1975, Az.: V ZB 15/74

Vertretungsverbot für Geschäfte, die dem Mündel lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen; Schenkung eines Grundstücks; Auslegung von das Grundbuchrecht betreffenden bundesgesetzlichen Vorschriften; Vertretung eines unter elterlicher Gewalt stehenden Kindes; Ausschluss der Gefährdung der Vermögensinteressen des Vertretenen ; Abstrakte Gefährdung des Vermögens des Vertretenen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.04.1975
Aktenzeichen
V ZB 15/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 12753
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BayObLG
LG München I - 17.04.1974
AG München - 05.02.1974

Fundstellen

  • DB 1975, 1310-1311 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1975, 626-628
  • JZ 1976, 66-67
  • MDR 1975, 746 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 1885-1886 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Grundbuch von P. Band 237 Blatt 8418, Band 293 Blatt 10266 und Grundbuch von G., Band 76 Blatt 2980

Sonstige Beteiligte

1. Frau Maria N. geb. W., Landwirtswitwe, M., E.straße ...,
vertreten durch Notar Dr. Karl R., W., A. Straße ...

2. a) Claudia H.,
gesetzlich vertreten durch ihre Eltern Klaus und Luise H., M., P.straße ..., vertreten durch Notar Dr. Karl R., W., A. Straße ...

b) Marion H.,
gesetzlich vertreten durch ihre Eltern Klaus und Luise H., M., P.straße ..., vertreten durch Notar Dr. Karl R., W., A. Straße ...

c) Thomas H.,
gesetzlich vertreten durch ihre Eltern Klaus und Luise H., M., P.straße ..., vertreten durch Notar Dr. Karl R., W., A. Straße ...

Amtlicher Leitsatz

Das Vertretungsverbot des § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB gilt nicht für Geschäfte, die dem Mündel (Kind) lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen (Abgrenzung zu BGHZ 21, 229).

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. April 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Mattern, Offterdinger, Dr. Grell und Dr. Eckstein
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluß der 36. Zivilkammer des Landgerichts München vom 17. April 1974 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Abteilung für Grundbuchsachen - München vom 5. Februar 1974 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den Bedenken seiner Zwischenverfügung abzusehen.

Gründe

1

I.

Die Beteiligte zu 1 ist die Urgroßmutter der drei minderjährigen Beteiligten zu 2. Sie hat ihnen durch notariellen Vertrag vom 5. Dezember 1973 je ein Grundstück unentgeltlich im Wege der Schenkung überlassen und aufgelassen. Dabei sind die Eltern der Erwerber als deren gesetzliche Vertreter aufgetreten. Der beurkundende Notar hat Grundbuchumschreibung beantragt.

2

Das Grundbuchamt hat durch Zwischenverfügung für die Erwerber Pflegerbestellung und Genehmigung durch Pfleger gefordert. Das Landgericht hat die Erinnerung des Notars (§ 15 GBO) als Beschwerde (§ 11 Abs. 2 RpflG) zurückgewiesen.

3

Gegen diesen Beschluß hat der Notar weitere Beschwerde eingelegt.

4

Das Bayerische Oberste Landesgericht will ihr stattgeben, sieht sich aber daran gehindert durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Mai 1962, VII ZB 46/61 (FamRZ 1962, 464 = WM 1962, 788, insoweit in BGHZ 37, 154 nicht abgedruckt) und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

5

Die Vorlage ist nach § 79 Abs. 2 GBO zulässig. Es geht darum, ob die Mutter der Erwerber deswegen, weil die Veräußererin ihre Großmutter ist, nach § 1795 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB von der Vertretung der Erwerber ausgeschlossen war, ob nämlich dieses Vertretungshindernis auch dann gilt, wenn das Rechtsgeschäft dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Die Vorschriften sind für die Grundbucheintragung von Bedeutung; es handelt sich deshalb im Sinn von § 79 Abs. 2 GBO um die Auslegung von das Grundbuchrecht betreffenden bundesgesetzlichen Vorschriften.

6

Bei dieser Auslegung will das Bayerische Oberste Landesgericht von dem in seinem Vorlagebeschluß genannten Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. Mai 1962 abweichen, welches das genannte Vertretungshindernis auch dann eingreifen läßt, wenn das Geschäft dem Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Daß die Anwendbarkeit des § 1795 dort auf die frühere Fassung von § 1630 gestützt wurde und hier auf die jetzige Fassung von § 1629 BGB gestützt wird, ändert an der Nämlichkeit der zu entscheidenden Rechtsfrage nichts.

7

Die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 GBO sind daher gegeben.

8

II.

Die weitere Beschwerde ist begründet. Der beschließende Senat ist mit dem Vorlagebeschluß der Auffassung, daß das Vertretungshindernis des § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB dann nicht gilt, wenn das Rechtsgeschäft dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt.

9

Zutreffend geht der Vorlagebeschluß davon aus, daß die Vertretung eines unter elterlicher Gewalt stehenden Kindes den Eltern gemeinsam zusteht (§ 1626 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB; BGHZ 48, 228, 235). Nach § 1629 Abs. 2 Halbsatz 1 i.V.m. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB können der Vater und die Mutter das Kind nicht vertreten bei einem Rechtsgeschäft zwischen dem Ehegatten des Vaters oder der Mutter oder einem ihrer Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Kind andrerseits, es sei denn, daß das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht (vgl. dazu BayObLG FamRZ 1960, 33). Dem Gesetzeswortlaut nach trifft dieses Vertretungshindernis für den schuldrechtlichen Schenkungsvertrag ohne weiteres zu; falls diesem Geschäft deshalb die Rechtswirksamkeit fehlt, kommt das Vertretungshindernis auch für das dingliche Erfüllungsgeschäft der Auflassung in Betracht, bei Rechtswirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrags dagegen deshalb nicht, weil dann durch die Auflassung ausschließlich eine Verbindlichkeit erfüllt wird. Zu prüfen ist daher zunächst die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Schenkungsvertrags. Sie ist mit dem Vorlagebeschluß zu bejahen:

10

Wie beim Selbstkontrahieren (§ 181 BGB) ist auch beim Kontrahieren des gesetzlichen Vertreters (§ 1629 Abs. 2, § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB) der gesetzgeberische Grund für den Ausschluß der Vertretungsmacht die abstrakte Gefährdung des Vermögens des Vertretenen, hier des Kindes (Mündels), die darin besteht, daß der Vertreter (ein Elternteil oder beide) in einen Interessenkonflikt gerät und aus diesem heraus die Vermögensinteressen des Vertretenen (Kindes) verletzt. Normzweck der Vorschriften ist daher der Schutz des Vermögens des Vertretenen. Dabei ist für das Vertretungsverbot grundsätzlich nicht maßgebend, ob im Einzelfall ein Interessenkonflikt besteht und sich praktisch auswirkt oder nicht; maßgebend ist im Interesse der Klarheit und Sicherheit des Rechtsverkehrs die Art der Vornahme des Rechtsgeschäfts, nicht die Interessenlage des Einzelfalls; an dieser schon vom Reichsgericht übernommenen Auffassung ist festzuhalten.

11

Der Grundsatz erleidet jedoch nach der neueren Rechtsprechung eine Einschränkung dahin, daß das Vertretungsverbot dann nicht gilt, wenn nach der Natur des Rechtsgeschäfts eine Gefährdung der Vermögensinteressendes Vertretenen nicht nur im konkreten Einzelfall, sondern abstrakt-generell ausgeschlossen ist;denn dann besteht für ein Vertretungsverbot nach dem Normzweck und auch aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs kein Bedürfnis. Ein Vertretungsverbot wurde daher in einschränkender Auslegung des § 181 BGB verneint bei Rechtsgeschäften des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH mit sich selbst, weil bei der Einmann-GmbH die Willensbildung der Gesellschaft mit der des Gesellschafters zusammenfällt und sich deshalb ungeachtet ihrer rechtlichen Selbständigkeit die Interessen der Gesellschaft im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses subjektiv stets mit dem Interesse des Gesellschafters decken (Urteil des II. Zivilsenats vom 19. April 1971, BGHZ 56, 97, 101). Das Vertretungsverbot des § 181 BGB wurde weiter verneint bei Insichgeschäften des Vertreters, die dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, weil der besorgte Interessenkonflikt bei der ausschließlichen Zuwendung eines rechtlichen Vorteils nach der allgemeinen Natur eines solchen Geschäfts nicht entstehen kann (Urteil des IV. Zivilsenats vom 27. September 1972, BGHZ 59, 236, 240).

12

Dieselbe Einschränkung hat auch für das Vertretungsverbot der § 1629, § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu gelten. Auch hier ist bei Rechtsgeschäften, durch die das Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, eine Interessenkollision, wie sie das Verbot unschädlich machen will, nach der Natur des Rechtsgeschäfts allgemein ausgeschlossen; der Schutzzweck der Norm trifft daher auf diese Fälle nicht zu. Auch Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gebieten hier ein Vertretungsverbot nicht; der Vorlagebeschluß verweist in diesem Zusammenhang zutreffend auf die Vorschrift des § 107 BGB, der die eigene Handlungsfähigkeit des Minderjährigen bei lediglich vorteilhaften Geschäften ebenfalls allgemein erweitert, sowie darauf, daß kein Grund erkennbar ist, hinsichtlich der Feststellung der ausschließlichen Vorteilhaftigkeit in den Fällen der §§ 1629, 1795 BGB höhere Anforderungen an die Rechtssicherheit zu stellen als im Fall des § 107 BGB. Aus diesen Gründen gilt das Vertretungsverbot der §§ 1629, 1795 Abs. 1 Satz 1 BGB bei für das Kind lediglich vorteilhaften Rechtsgeschäften nicht.

13

Der Senat weicht damit nicht ab von seinem Beschluß vom 9. Juli 1956 V BLw 11/56, BGHZ 21, 229; dort ist lediglich abgelehnt, für die Anwendung oder Nichtanwendung des Vertretungsverbots darauf abzustellen, ob im Einzelfall die Gefahr einer Interessenkollision besteht (S. 231), und hieran wird festgehalten; die Frage nach einer Verbotseinschränkung für Fälle, wo eine Interessenkollision nach der Natur des Rechtsgeschäfts abstrakt-generell ausgeschlossen ist, war dort nicht zu erörtern und wurde nicht erörtert. Der Senat weicht allerdings ab vom Urteil des VII. Zivilsenats vom 24. Mai 1962 VII ZR 46/61 (a.a.O.), das es als für das Vertretungsverbot unerheblich bezeichnete, ob der Vertrag dem Kind nur einen rechtlichen Vorteil bringt; aber der VII, Zivilsenat hat auf Antrage erklärt, daß er an der in seinem genannten Urteil vertretenen Rechtsauffassung nicht festhält; eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen (§ 136 GVG i.V.m. § 81 Abs. 2 GBO) erübrigt sich daher.

14

Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Schenkung unbelasteter Grundstücke. Der schuldrechtliche Schenkungsvertrag bringt daher den betreffenden Kindern lediglich einen rechtlichen Vorteil (vgl. BGHZ 15, 168). Infolgedessen waren sie bei Abschluß dieses Vertrags durch ihre Eltern wirksam vertreten; der Vertrag begründete für die Schenkerin eine wirksame Übereignungsverpflichtung. Aus diesem Grund stellte das dingliche Erfüllungsgeschäft (Auflassung) ausschließlich die Erfüllung einer Verpflichtung dar; deshalb waren die Eltern hierfür nach dem Schlußhalbsatz von § 1795 Abs. 1 Nr. 1 (i.V.m. § 1629) BGB vertretungsbefugt. Pflegerbestellung und -mitwirkung war nicht erforderlich. (Auch ein Rechtsgeschäft der mehreren Kinder untereinander liegt, anders als im Entscheidungsfall BGHZ 33 a.a.O., nicht vor.)

15

Hiernach waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und das Grundbuchamt anzuweisen, von seinen einschlägigen Bedenken abzusehen.

Hill
Mattern
Offterdinger
Dr. Grell
Dr. Eckstein