Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.04.1975, Az.: 2 StR 60/75
Illegaler Besitz; Betäubungsmittel; Drogenbesitz; Anwendbarkeit der Vorschriften über die Versagung der Genehmigung zur Aussage über die Person eines V-Mannes bei Einschaltung eines Angehörigen einer amerikanischen Dienststelle als V-Mann; Verwirklichung des Tatbestandes des Besitzes von Betäubungsmitteln durch das Tragen von einem anderen gehörendem Haschisch über eine Strecke von 20 m
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.04.1975
- Aktenzeichen
- 2 StR 60/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10924
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 17.12.1973
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 26, 117 - 118
- MDR 1975, 680-681 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1470-1471 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Amtlicher Leitsatz
Der Besitztatbestand wird nicht schon durch eine ganz kurze Hilfstätigkeit, die ohne Herrschaftswillen geleistet wird, erfüllt.
Redaktioneller Leitsatz
Der Tatbestand des Besitzes wird nicht bereits durch eine ganz kurze Hilfstätigkeit, die ohne jeglichen Herrschaftswillen ausgeführt wird, erfüllt.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. April 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 17. Dezember 1973
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen eines tateinheitlich begangenen Vergehens nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 b BetMG wegfällt,
- 2.
im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I.
Der Angeklagte war von dem früheren Mitangeklagten Akman gebeten worden, ihm Kaufinteressenten für Haschisch namhaft zu machen. Als er durch seinen Landsmann Ö. erfuhr, daß ein Bekannter von diesem, ein farbiger Amerikaner, Haschisch zu erwerben suchte, vermittelte er ein Treffen dieser beiden mit A. Hieran nahm ein weiterer Amerikaner teil, der einer US-Dienststelle zur Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität angehört. Bei dem Treffen bestätigte der Angeklagte auf A. Frage, daß der farbige Amerikaner der Kaufinteressent sei. Dem Wunsch Akmans entsprechend blieb er während der nachfolgenden Verhandlungen zugegen und fuhr dann mit A. und dem farbigen Amerikaner zu seinem, des Angeklagten, Wohnhaus. Dort hatte A. ohne Wissen des Angeklagten im Keller das Haschisch (4,89 kg) versteckt. Nachdem dieses von dem Amerikaner geprüft worden war, verließen die drei das Haus und gingen zu dem etwa 20 m von der Haustür entfernt geparkten Personenkraftwagen. Auf diesem Weg trug der Angeklagte das Haschisch in einer Plastiktüte. Auf Bitten von A. fuhr er mit zu einer Tankstelle, wo der andere Amerikaner wieder zu ihnen stieß. Hier gaben sich die beiden Amerikaner zu erkennen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 a sowie wegen eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Nr. 6 b BetMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es das sichergestellte Haschisch eingezogen.
II.
Hit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1.
Der Angeklagte hatte den Beweisantrag gestellt, den farbigen Amerikaner, genannt "Denny", unter anderem darüber zu vernehmen, daß A. das Haschisch aus dem Keller zum Fahrzeug getragen habe. Der Antrag ist vom Landgericht mit der Begründung abgelehnt worden, das Beweismittel sei unerreichbar; die Strafkammer habe keine Möglichkeit, Namen und Anschrift des Zeugen zu ermitteln, da die vernommenen deutschen Beamten insoweit zur Verschwiegenheit verpflichtet seien und nach ihrer Auskunft sowie nach seiner, des Landgerichts, Erfahrung auszuschließen sei, daß die Personalien des als V-Mann eingesetzten Amerikaners festgestellt werden könnten.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Landgericht habe durch die Ablehnung des Beweisantrags gegen § 244 Abs. 2 und 3 StPO verstoßen. Zumindest über den Dienstvorgesetzten der vernommenen Zollfahndungsbeamten hätte die Strafkammer die ladungsfähige Anschrift des V-Mannes in Erfahrung bringen können. Davon abgesehen sei das Landgericht aber auch zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Zollbeamten Angaben über die Person dieses Amerikaners hätten verweigern dürfen. § 62 Abs. 1 BBG könne keine Anwendung finden; denn die Bekanntgabe von Name und Anschrift dieses Angehörigen einer amerikanischen mit der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität beauftragten Dienststelle werde die Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Bundesrepublik weder ernstlich gefährden noch erheblich erschweren. Erforderlichenfalls hätte das Landgericht die beiden vernommenen Beamten durch Maßnahmen nach § 70 StPO zur Mitteilung der Personalien des farbigen Amerikaners zwingen müssen.
Die Rüge ist unbegründet. Aus den Bekundungen der beiden Zollbeamten ergab sich, daß sie den Namen des farbigen Kontaktmannes nicht kannten und daß ihnen ferner untersagt war, irgendwelche Angaben über seine Person zu machen. Wenn das Landgericht daraufhin keine weiteren Schritte zur Feststellung der ladungsfähigen Anschrift dieses V-Mannes unternommen hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lagen die Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung zur Aussage über die Person dieses V-Mannes vor (§ 54 StPO, §§ 61, 62 BBG). Die gemeinsame Bekämpfung des illegalen Betäubungsmittelhandels durch Angehörige deutscher und amerikanischer Dienststellen dient nicht nur dem Schütze der in der Bundesrepublik stationierten amerikanischen Streitkräfte, sondern zugleich auch der Erfüllung öffentlicher Aufgaben des deutschen Staates. Das folgt allein schon aus dem Umstand, daß es Rauschgifthändler in der Regel nicht interessiert, an welchen Verbraucherkreis ihre Ware letztlich gelangt, sofern mit der Person des Erwerbers keine Gefahren für sie verbunden sind. Sie beschränken sich nicht auf bestimmte Käuferschichten. Vielmehr ist ihnen an einem möglichst großen "Kunden"-Kreis gelegen. Bereits aus diesem Grund besteht ein Interesse der deutschen Behörden daran, daß Kontakt-Personen, deren sich ausländische Dienststellen bei der gemeinsamen Bekämpfung des Rauschgifthandels bedienen, unbekannt bleiben. Abgesehen von diesem allgemeinen Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall weiter zu berücksichtigen, daß dem Beweisthema, zu dem jener Kontaktmann als Zeuge benannt war, nur eine sehr geringe Bedeutung zukommt, wie die Ausführungen zur Änderung des Schuldspruchs zeigen werden.
2.
Der Beschwerdeführer rügt ferner Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO. Ihm waren durch die zugelassene Anklage ein Vergehen nach § 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 BetMG sowie Steuerhehlerei zur Last gelegt worden. Unmittelbar vor Beendigung der Beweisaufnahme wurde er darauf hingewiesen, daß bei ihm "nur eine Beihilfe zum Vergehen nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 a Betäubungsmittelgesetz in Betracht" komme (Bl. 267 d.A.). Vorher hatte die Strafkammer verschiedene anderslautende Hinweise erteilt. Der Angeklagte trägt vor, durch jenen Hinweis sei er davon abgehalten worden, sich auch gegen eine Verurteilung aufgrund des § 11 Abs. 1 Nr. 6 b BetMG zu verteidigen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Urteil auf dem gerügten Verstoß beruht. Denn diese Verfahrensbeschwerde könnte jedenfalls keinen weitergehenden Erfolg haben als die Sachrüge.
3.
Das Landgericht hat das Vergehen nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 b BetMG darin gesehen, daß der Angeklagte im Beisein von Akman das diesem gehörende Haschisch 20 m weit getragen hat. Diese Tätigkeit erfüllt noch nicht den Besitztatbestand. Zwar setzt dieser lediglich das bewußte tatsächliche Innehaben eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses voraus (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes, BT-Drucks. VI/1877, S. 9), das auch bei einem bloßen Besitzdiener gegeben sein kann. Jedoch genügt nicht eine so kurze Hilfstätigkeit, wie sie hier vom Angeklagten - zudem ohne Herrschaftswillen - geleistet worden ist. Wollte man in einem derartigen Fall § 11 Abs. 1 Nr. 6 b BetMG für gegeben erachten, so würde dessen Anwendungsbereich unangemessen ausgedehnt. Wenn auch durch diese Vorschrift die Strafverfolgung insofern erleichtert werden soll, als nicht mehr notwendig ist, dem Besitzer den illegalen Erwerb des Betäubungsmittels nachzuweisen (Amtliche Begründung a.a.O.), so bedarf es hierzu doch nicht eines umfassenderen Anwendungsbereiche, als er bei anderen Besitztatbeständen angenommen worden ist, die dem Gesetzgeber offensichtlich als Vorbild gedient haben (vgl. Protokoll Nr. 49 des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages der 6. Wahlperiode, S. 12). Zu einer weitergehenden Ausdehnung besteht um so weniger Anlaß, als bei der Gesetzesberatung die Sorge geäußert worden ist, daß der Besitztatbestand möglicherweise zu weit sei. Der Regierungsvertreter hat dazu erklärt, daß sich die Bundesregierung um eine engere Passung bemüht, aber keine geeignete Formulierung gefunden habe (vgl. die genannte Niederschrift des Rechtsausschusses a.a.O.). Die Verurteilung wegen des Vergehens nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 b BetMG muß somit wegfallen.
Schon dies hat die Aufhebung des Strafausspruches nebst der Anordnung der Einziehung des Haschisch zur Folge. Es braucht deshalb nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob die Strafkammer bei der Festsetzung der Strafe von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, wenn sie auf S. 10 UA ausführt, daß für die Tat ein Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren in Betracht kam, ohne dabei zu erwähnen, daß die Mindeststrafe hier gemäß § 51 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 3 StGB a.F. auf ein Viertel ermäßigt werden konnte.
Außer über die Strafe wird auch über die Einziehung neu zu entscheiden sein.
Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Sachrüge sind unbegründet. Mit ihnen greift er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Strafkammer an.
Kirchhof
Müller
Meyer
Buddenberg
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Müller
Meyer
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