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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.04.1975, Az.: X ZR 52/73
„Schulterpolster“

Befangenheit eines Sachverständigen in Patentnichtigkeitssachen; Nichtverständigung der Gegenpartei bei Besichtigung einer Vorrichtung im Betrieb der anderen Partei

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.04.1975
Aktenzeichen
X ZR 52/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 12835
Entscheidungsname
Schulterpolster
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG

Fundstellen

  • DB 1975, 1698 (Volltext)
  • GRUR 1975, 507 "Schulterpolster"
  • MDR 1975, 754-755 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Schulterpolster

Prozessführer

Helsa Werke Helmut S. & Co, G./Ofr., Inhaber: Kaufmann Helmut S., G./Ofr.,

Prozessgegner

Oskar D. KG, E./N.,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Richard D., E.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen, der im Betrieb einer Partei eine Vorrichtung besichtigt, ohne die Gegenpartei zu verständigen.

In der Berufungssache
hat der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs
am 15. April 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Trüstedt und
die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Bendler und Dr. Häußer
beschlossen:

Tenor:

Die Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. Helmut Köb, München, ist begründet.

Gründe

1

Der durch Beschluß vom 11. Dezember 1973 zum Sachverständigen ernannte Gutachter hat am 1. Juli 1974 ohne Verständigung des Gerichts und der Klägerin von der Beklagten schriftlich Informationen erhoben und den Wunsch geäußert, im Betrieb der Beklagten eine Anlage nach dem Streitpatent zu besichtigen. Die Beklagte hat am 10. Juli 1974 einige Fragen des Gutachters beantwortet und sich bereit erklärt, die Besichtigung zu ermöglichen. Ohne vorher das Gericht und die Klägerin zu verständigen hat der Sachverständige dann am 11. Oktober 1974 den Betrieb der Beklagten besucht und die Anlage nach dem Streitpatent und eine Anlage nach dem Stand der Technik im Betrieb besichtigt. Der Sachverständige hat der Beklagten dabei Fragen gestellt, die von der Beklagten beantwortet worden sind. In seinem schriftlichen Gutachten vom 20. Dezember 1974 hat der Sachverständige mitgeteilt, daß er den Betrieb der Beklagten zum Zwecke der technischen Information besucht habe.

2

Die Klägerin beantragt,

den gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

3

Die Beklagte beantragt,

das Ablehnungsgesuch zurückzuweisen.

4

Das Ablehnungsgesuch ist begründet.

5

Ein Sachverständiger kann nach § 406 ZPO, der auch im Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen anwendbar ist, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Für eine Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteilich ist oder ob das Gericht selbst Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen hat. Schon der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit rechtfertigt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Entscheidend ist, ob vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung 19. Aufl. 1972 § 406 I 4 Fußnote 8). Die neuere Praxis sieht es regelmäßig als Grund für eine Befangenheit des Sachverständigen in den Augen der übergangenen Partei an, wenn der Sachverständige eine Sachbesichtigung in Anwesenheit nur einer der Parteien durchführt, ohne die andere Partei zu benachrichtigen und ihr Gelegenheit zur Teilnahme zu geben (siehe die bei Stein/Jonas a.a.O. Fußnote 19 zitierte Rechtsprechung). Insbesondere dann, wenn sich der Sachverständige zuvor und bei der Sachbesichtigung bei einer Partei technische Information verschalet, ohne der anderen Partei Gelegenheit zu geben, seine Fragen kennenzulernen und ihrerseits zur Information des Sachverständigen beizutragen, entsteht bei der nicht verständigten Partei der objektiv begründete Eindruck, daß die Unparteilichkeit des Sachverständigen bei der Erstattung des Gutachtens beeinträchtigt ist. Sie weiß nicht, welche Erläuterungen sich der Sachverständige von der anwesenden Partei hat geben lassen. Das kann bei der nicht verständigten Partei Mißtrauen erregen und das Gefühl erwecken, daß der Gegenpartei Möglichkeiten der Einflußnahme gegeben waren, die ihr versagt blieben. Dieser Eindruck wird nicht dadurch ausgeräumt, daß der Sachverständige erklärt hat, der Meinung gewesen zu sein, die Anwesenheit der anderen Partei bei der Besichtigung im Betrieb sei aus Konkurrenzgründen nicht in Betracht gekommen. Dies erklärt nicht, warum der Sachverständige weder das Gericht noch die Klägerin von seinen schriftlichen Fragen an die Beklagte und von seinem Vorhaben der Betriebsbesichtigung verständigt hat. Vielmehr ist durch das Gesamtverhalten des Sachverständigen bei der Klägerin der verständliche Eindruck entstanden, daß die Neutralität des Sachverständigen gegenüber beiden Prozeßparteien beeinträchtigt ist. Auch die Möglichkeit, die Besichtigung der Anlage im Betrieb der Beklagten im Beisein des Gerichts und des Vertreters der Klägerin zu wiederholen und das erstattete Gutachten in der mündlichen Verhandlung zu kritisieren, vermag das begründete Mißtrauen der Klägerin gegen das Zustandekommen des schriftlichen Gutachtens nicht auszuräumen.

6

Das rechtfertigt die Ablehnung des Sachwerständigen.

Trüstedt
Ballhaus
Bruchhausen
R.i. BGH Bendler ist zur Kur und deshalb verhindert zu unterschreiben Trüstedt
Häußer