Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.04.1975, Az.: 5 StR 149/75
Revision wegen fehlender Feststellung der Häufigkeit von sexuellen Handlungen an Kindern; Voraussetzungen der actio libera in causa
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.04.1975
- Aktenzeichen
- 5 StR 149/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 12274
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Flensburg - 05.11.1974
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzter sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.
Prozessführer
Arbeiter Egon B., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1930 in F., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 15. April 1975
gemäß § 349 Absatz 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 5. November 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
1.
Das Urteil muß auf die Sachrüge schon deshalb aufgehoben werden, weil der Schuldumfang nicht ausreichend festgestellt worden ist. Die Strafkammer hat nicht ermitteln können, wie oft der Angeklagte sexuelle Handlungen an den beiden Kindern vorgenommen hat. Sie hat dazu auch keine Mindestzahlen angegeben. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung befreit den Tatrichter grundsätzlich nicht von der Pflicht, zur Festlegung des Schuldumfanges die Mindestzahl der einzelnen Teilakte festzustellen. Das ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne Zahlenangabe entnehmen läßt. So ist es hier aber nicht. Die Strafkammer wirft dem Angeklagten vor, daß er die ihm gebotene günstige Situation "immer wieder" entsprechend seinem einmal gefaßten Entschluß ausgenutzt habe (UA S. 5), und geht dabei von einer nicht mehr feststellbaren "Vielzahl von Fällen" aus (UA S. 4). Es ist daher nicht auszuschließen, daß die Feststellung einer Mindestzahl der Einzelakte das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflußt hätte.
Das Landgericht hat such den für Fortsetzungstaten erforderlichen Gesamtvorsatz nicht ausreichend festgestellt. Das beschwert den Angeklagten allerdings nicht.
2.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner schriftlichen Stellungnahme einen weiteren sachlichrechtlichen Fehler aufgedeckt. Er hat ausgeführt:
"Das Urteil bietet zu der Besorgnis Anlaß, die Strafkammer habe die Grundsätze des verantwortlichen In-Gang-Setzens der Ursachenreihe (actio libera in causa) verkannt. Danach ist eine Bestrafung auch dann möglich, wenn ein Berauschter die rechtswidrige Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat, er sich jedoch zu der Ausführung dieser Tat in noch nicht berauschtem Zustand mindestens mit bedingtem Vorsatz entschlossen hatte (vorsätzliche actio libera in causa, vgl. BGHSt 21, 381, 382). Daß der Angeklagte hier jeweils bei Trinkbeginn billigend in Kauf genommen hat, er werde später in betrunkenem Zustand an den beiden Kindern sexuelle Handlungen vornehmen, macht das Landgericht nicht hinreichend deutlich. Es heißt im Urteil lediglich: '(Der Angeklagte wußte), daß er in angetrunkenem oder betrunkenem Zustand sexuelle Mißbrauchshandlungen an den beiden Kindern vorgenommen hatte und wieder vornehmen würde. Er nahm jedoch in Kenntnis dieser Umstände Alkohol im Übermaß zu sich. Dieses geschah vorsätzlich, weil er sich immer bewußt war, wenigstens bei Trinkbeginn, daß er Alkohol zu sich nahm.' Bei diesen Feststellungen kommt auch fahrlässige actio libera in causa in Betracht, wenn nämlich der Angeklagte sich zwar die Möglichkeit vorgestellt hat, er werde im Rausch die genannten rechtswidrigen Taten begehen, er sich aber darüber hinweggesetzt hatte, in der Hoffnung, es werde schon gut gehen (vgl. BGHSt 17, 333, 335). Auch angesichts der Tatsache, daß eine derartige Vorstellung des Angeklagten naheliegt, hätte das Gericht nähere Ausführungen zur inneren Tatseite machen müssen."
3.
Die Strafkammer hält es für möglich, daß der Angeklagte bei den Unzuchtshandlungen derart unter Alkoholeinfluß stand, daß seine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen war (UA S. 4). Dann stellte aber das Sichbetrinken die eigentliche Tatbestandshandlung dar (BGHSt 17, 333, 335). Es führte nach den Feststellungen der Strafkammer dazu, daß der Angeklagte sich - nacheinander - an beiden Kindern verging. Er hat also durch eine Willensbetätigung (das Sichbetrinken) dasselbe Strafgesetz (§ 176 Abs. 1 StGB n.F.) mehrmals und gegenüber Michael zugleich noch ein anderes Strafgesetz (§ 175 Abs. 1 StGB n.F.) verletzt. Danach ist nicht Tatmehrheit, sondern - zum Teil gleichartige - Tateinheit gegeben. Dem steht nicht entgegen, daß die Taten sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richteten (BGHSt 1, 20; 6, 81).
Schmidt
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann