Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.03.1975, Az.: I ZR 109/73
„TE DEUM“
Benutzung von Vervielfältigungsstücken, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Schutzrechts gem. § 71 UrhG (Urhebergesetz) in der Verfügungsgewalt eines Dritten sich befinden; Die von der öffentlichen Wiedergabe des Werkes durch eine Sendeanstalt aufgenommene Aufzeichnung als Vervielfältigung eines Werkes; Erlaubnisvorbehalt des Schutzrechtinhabers für Vervielfältigungen; Nutzung von Vervielfältigungsstücken als ausschließliches Recht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.03.1975
- Aktenzeichen
- I ZR 109/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11667
- Entscheidungsname
- TE DEUM
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 13.07.1973
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 64, 164 - 170
- DB 1975, 2081 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 644 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1219-1220 (Volltext mit amtl. LS) "TE DEU M"
Verfahrensgegenstand
"TE DEUM"
Prozessführer
unter Firma N. S. handelnde Kauffrau Irene R., ... H., W., straße 44,
Prozessgegner
1. S.-A. zu B. e. V.,
vertreten durch ihren Vorstand, ... B., R. straße 8,
2. Chorleiter Mathieu L., ... B., R.-straße 8,
Amtlicher Leitsatz
Vervielfältigungsstücke, die vor Entstehung des Schutzrechts aus § 71 UrhG von einem anderen als dem Inhaber des Schutzrechts hergestellt und verbreitet worden sind, dürfen von demjenigen, in dessen Verfügungsgewalt sie sich im Zeitpunkt der Entstehung des Schutzrechts befunden haben, auch nach Entstehung des Schutzrechts zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
Die von der öffentlichen Wiedergabe des Werkes durch eine Sendeanstalt aufgenommene Aufzeichnung stellt nach § 16 Abs. 2 UrhG eine Vervielfältigung des Werkes dar. Diese Vervielfältigung bedarf gemäß § 71 Abs. 1 UrhG auch dann der Erlaubnis des Schutzrechtsinhabers, wenn die Benutzung des Notenmaterials für die aufgezeichnete öffentliche Wiedergabe keinen Eingriff in dessen ausschließliche Rechte darstellt.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1975
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Juli 1973 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Zahlungsanspruch in Höhe von DM 621,00 nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt unter ihrer im Handelsregister eingetragenen Firma N. S. einen Musikverlag. Hierbei arbeitet sie mit mehreren Verlagen unter der Anton J. B. GmbH zusammen.
Sie gibt das von Georges Bizet (1838-1875) geschaffene Jugendwerk "TE DEUM" in der Einrichtung des Kammermusikers Johannes W. heraus und vertreibt das Aufführungsmaterial leihweise.
Die Original-Handschrift des Chor- und Orchesterwerkes "TE DEUM" befindet sich in der französischen Nationalbibliothek in Paris.
Im Jahre 1967 brachte W., der Mitglied des Radio-Symphonie-Orchesters Berlin ist, aus Paris eine Kopie der Originalpartitur nach Berlin. Er richtete das Werk für eine Chor- und Orchesterbesetzung für Pauken, Harfe und Streicher uraufführungsfertig ein. Am 6. Januar 1971 erhielt er von der französischen Nationalbibliothek die Zustimmung zur Aufführung des Werkes. Zuvor war die Genehmigung hierzu stets mit der Begründung verweigert worden, eine Verbreitung des Jugendwerkes könne dem künstlerischen Ruf Bizets schaden.
Daraufhin vereinbarte W. mit der Klägerin, daß das von ihm aufführungsfertig eingerichtete Werk "TE DEUM" in ihrem Verlag erscheinen sollte. Nunmehr trat die Klägerin unter anderem mit Inseraten werbend in der Öffentlichkeit auf. In der Ausgabe April/Mai 1971 der "Neuen Musikzeitung" und in der Ausgabe vom Mai 1971 Nr. 3 der Fachzeitschrift "Musikhandel" ließ sie Anzeigen veröffentlichen, in denen sie das Aufführungsmaterial der bei ihr erschienenen "Erstausgabe eines nachgelassenen Werkes" TE DEUM von Georges Bizet, "herausgegeben" von Johannes Wojciechowski zur leihweisen Benutzung anbot.
Außerdem sandte sie im April/Mai 1971 ein als "öffentliches Angebot" bezeichnetes Rundschreiben, das textlich wie die Anzeigen abgefaßt war, an zahlreiche Orchesterleiter, Rundfunkmitarbeiter und an sonstige Interessenten.
Am 16. Mai 1971 wurde das "TE DEUM" von der Beklagten zu 1, der Sing-Akademie zu Berlin e. V., unter der Mitwirkung des Radio-Symphonie-Orchesters Berlin und unter der Leitung des Beklagten zu 2 uraufgeführt. Die Veranstaltung wurde vom Sender Freies Berlin (SFB) aufgezeichnet und zu einem späteren Zeitpunkt gesendet.
Weitere Aufführungen folgten in Neuss und zuletzt im Juni 1973 in Berlin.
Das für die Aufführungen verwendete Notenmaterial stammte nicht von der Klägerin, sondern von dem Beklagten zu 2. Dieser hatte sich schon in den Jahren 1958-1961 vergebens darum bemüht, von der französischen Nationalbibliothek die Zustimmung zu der Uraufführung des Werkes zu erhalten. Nachdem Wojciechowski im Jahre 1967 eine Kopie von der Originalpartitur mitgebracht hatte, hatte er sich mit dem Beklagten zu 2 in Verbindung gesetzt. Inwieweit es dabei zu Vertragsverhandlungen gekommen ist, ist streitig. Jedenfalls hatte der Beklagte zu 2 im Jahre 1969 seinerseits wieder Beziehungen zu der französischen Nationalbibliothek aufgenommen und im Januar 1970 eine Kopie der Originalpartitur des "TE DEUM" erhalten. Im Mai 1970 waren dann in der Presse Vorankündigungen erfolgt, daß das Werk "TE DEUM" von Georges Bizet im Rahmen des Winterprogramms 1970/1971 von der Beklagten zu 1 mit dem Radio-Symphonie-Orchester Berlin uraufgeführt werden sollte. Nachdem der Beklagte zu 2 von der mitgebrachten Kopie zwei Partituren sowie die notwendigen Stimmen für Chor und Orchester für die Aufführung hergestellt hatte, war im September 1970 mit den Chorproben begonnen worden.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin unter anderem als Entschädigung die Zahlung der von ihr bereits vor der Uraufführung von den Beklagten mehrmals geforderten Beträge in Höhe der durch die Benutzung eigenen Notenmaterials entgangenen Materialleihgebühren verlangt.
Die Klägerin hat vorgetragen, durch die von den Beklagten getätigten Aufführungen sowie durch die Aufnahme der Uraufführung durch den SFB sei ihr ausschließliches Verwertungsrecht nach § 71 UrhG verletzt worden. Von dem bereits 1967 von Wojciechowski aufführungsfertig hergestellten Notenmaterial habe sie im März 1971 die Transparente (Filme) von der Partitur, dem Klavierauszug, den Orchesterstimmen, den Solopartien, den Chorstimmen und den Solostimmen im Besitze gehabt. Hiervon habe sie mehrfach Vervielfältigungsstücke angefertigt. Ende März/Anfang April 1971 habe das Vervielfältigungsmaterial vollständig vorgelegen. Sie sei in der Lage gewesen, jeden Bedarf an vervielfältigtem Notenmaterial zu decken; zumindest hätte sie aufgrund ihrer Transparente die Möglichkeit gehabt, innerhalb von 24 Stunden eine beliebige Zahl weiterer Exemplare herzustellen. Da die Beklagten das Werk ohne ihre Zustimmung mit eigenem vervielfältigtem Notenmaterial aufgeführt hätten, sei ihr wegen des entgangenen üblichen Materialentgeltes ein Schaden in Höhe von DM 1 621,00 entstanden, der sich wie folgt zusammensetze: für die Uraufführung in Berlin DM 600,00; für die Aufzeichnung durch den SFB entsprechend der "Regelsammlung" DM 621,00 und für das Konzert in Neuss DM 400,00.
Im übrigen seien Wojciechowski und der Beklagte zu 2 im Jahre 1967/68 übereingekommen, daß das von Wojciechowski bereits hergestellte Aufführungsmaterial für die geplante Uraufführung verwendet werden sollte, sobald die Genehmigung hierfür von der französischen Nationalbibliothek vorläge. Indem der Beklagte zu 2 die von Wojciechowski erhaltenen Mitteilungen dafür ausgenutzt habe, selbst eine Kopie der Originalpartitur erhalten zu können, seien wegen des darin liegenden Vertrauensbruchs Schadensersatzansprüche entstanden, die ihr von Wojciechowski abgetreten worden seien.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1 621,00 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Ferner begehrt sie, festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, weitere Aufführungen des "TE DEUM" von Georges Bizet unter Zuhilfenahme von Vervielfältigungsstücken ihr - der Klägerin - durch Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr zu entgelten.
Die Beklagten haben vorgetragen, die mit Wojciechowski geführten Gespräche hätten ergebnislos geendet. Die von diesem mitgebrachte Kopie der Partitur sei unbrauchbar gewesen, so daß dieser davon keine uraufführungsfertige Bearbeitung im Jahre 1967 habe herstellen können.
Unabhängig von der von W. zur französischen Nationalbibliothek geknüpften Beziehung habe der Beklagte zu 2 anläßlich eines Gastspiels im Jahre 1969 in Paris durch einen befreundeten Musikwissenschaftler erneut Verbindung zu der Bibliothek aufnehmen und dadurch eine Kopie von der Partitur erhalten können.
Als Mitglied des Radio-Symphonie-Orchesters Berlin habe W. seit April 1970 Kenntnis von der von ihnen geplanten Uraufführung gehabt. Auch die Klägerin habe noch vor dem Zeitpunkt der Herstellung ihres Vervielfältigungsmaterials davon gewußt, daß sie - die Beklagten - zu den Aufführungen eigenes vervielfältigtes Notenmaterial verwenden würden. Hierbei habe die Klägerin von Anfang an die von ihnen beabsichtigte Uraufführung sowie ihre weiteren künftigen Veranstaltungen wegen der damit verbundenen Öffentlichkeitswirkung für eine Erhöhung ihrer Absatzmöglichkeiten ausnutzen wollen. Der Klägerin sei somit aus den Aufführungen kein Schaden entstanden. Auch widerspräche das Verlangen der Klägerin Treu und Glauben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat nur hinsichtlich des die Fernsehaufzeichnung des SFB betreffenden Zahlungsanspruchs Erfolg,
I.
Das Berufungsgericht bejaht zu Recht, daß die Klägerin Inhaberin des Schutzrechts des § 71 UrhG ist.
Das "TE DEUM" ist eine persönliche geistige Schöpfung Bizets und damit ein Werk im Sinne der §§ 71, 2 Abs. 2 UrhG.
Das Werk ist bisher nicht erschienen. Sein Urheber ist schon länger als siebzig Jahre tot. Ob ein urheberrechtlicher Schutz im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes bestanden hat oder ob der Schutz abgelaufen ist, ist unerheblich (§ 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 UrhG).
Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Klägerin habe das Werk im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes erscheinen lassen. Sie habe es in der Einrichtung des Kammermusikers W. auf eigene Kosten vervielfältigt und das Werk in einer den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG entsprechenden Weise der Öffentlichkeit angeboten. Der Annahme, das Werk sei erschienen, stehe nach der amtlichen Begründung zu § 6 des Regierungsentwurfs eines Urheberrechtsgesetzes (BT-Drucks. IV/270, abgedr. Ufita Bd. 45 S. 254) nicht entgegen, daß die Klägerin das Aufführungsmaterial zur leihweisen Verwendung angeboten habe.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen.
II.
1.
Das Berufungsgericht führt sodann aus, auch wenn zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen werde, daß sie das Werk zeitlich vor der Uraufführung durch die Beklagten habe erscheinen lassen, so sei weder ihr Verbreitungsrecht verletzt noch habe ihr ausschließliches Recht durch die spätere Verwendung von Vervielfältigungsstücken zu Aufführungen verletzt werden können, die zuvor von den Beklagten hergestellt worden seien.
2.
Zwar halten diese Ausführungen den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, daß - wenn von seiner Unterstellung ausgegangen wird - der Zahlungsanspruch der Klägerin begründet wäre, der wegen der Aufzeichnung des SFB geltend gemacht wird.
a)
Die Vorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 UrhG lautet:
Wer ein nicht erschienenes Werk im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Erlöschen des Urheberrechts erscheinen läßt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie die Vervielfältigungsstücke des Werkes zur Öffentlichen Wiedergabe zu benutzen.
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß nach dem Wortlaut dieser Vorschrift das ausschließliche Recht, "die" Vervielfältigungsstücke zur öffentlichen Wiedergabe zu benutzen, sich nur auf diejenigen Vervielfältigungsstücke bezieht, die der Inhaber des ausschließlichen Rechts hergestellt hat.
Das entspricht auch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Denn das ausschließliche Recht der Vervielfältigung und der Verbreitung ist auf "das Werk" bezogen. Nach Entstehung des Schutzrechts aus § 71 UrhG ist es daher einem anderen untersagt, ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers das Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Daher dürfen nach Entstehung des Schutzrechts ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers weder Vervielfältigungsstücke des Werks hergestellt werden noch darf derjenige, der vor Entstehung des Schutzrechts Vervielfältigungsstücke hergestellt hat, diese nach Entstehung des Schutzrechts ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers verbreiten. Demgegenüber umfaßt das ausschließliche Recht zur Benutzung von Vervielfältigungsstücken des Werks zur öffentlichen Wiedergabe nicht allgemein "Vervielfältigungsstücke des Werkes". Vielmehr ist es auf diejenigen Vervielfältigungsstücke des Werkes beschränkt, die der Inhaber des Schutzrechts hergestellt hat. Dieses ausschließliche Recht erstreckt sich daher nicht auf die Benutzung solcher Vervielfältigungsstücke des Werkes zur öffentlichen Wiedergabe, die vor Entstehung des Schutzrechts von einem anderen hergestellt worden sind und von demjenigen zur öffentlichen Wiedergabe benutzt werden, in dessen Verfügungsgewalt sie sich im Zeitpunkt der Entstehung des Schutzrechts bereits befunden haben. Diese Einschränkung des ausschließlichen Rechts des Inhabers des Schutzrechts ist auch sachlich gerechtfertigt. Denn durch das Schutzrecht aus § 71 UrhG wird nicht eine urheberrechtliche Leistung, sondern eine verlegerische, wettbewerbliche Leistung dessen geschützt, der das Werk erstmals hat erscheinen lassen. Wer jedoch im Besitz von Vervielfältigungsstücken ist, die vor Entstehung des Schutzrechts im berechtigten Vertrauen darauf hergestellt oder verbreitet worden sind, nach dem Gesetz hierzu befugt zu sein, wertet mit der Benutzung dieser Vervielfältigungsstücke zur öffentlichen Wiedergabe auch dann nicht die Leistung des Inhabers des Schutzrechts aus, wenn die Benutzung nach Entstehung des Schutzrechts geschieht.
Demnach hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß die Benutzung der bereits vor Entstehung des Schutzrechts der Klägerin im Besitz der Beklagten befindlichen Vervielfältigungsstücke zur öffentlichen Wiedergabe auch dann keine Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts der Klägerin darstellen würde, wenn die öffentliche Wiedergabe erst nach Entstehung des Schutzrechts erfolgt wäre.
b)
Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt auch keine Verletzung des Verbreitungsrechts der Klägerin vor.
Es führt aus, soweit bei den Proben und Konzerten von einem Orchestermitglied die bereits in der Verfügungsgewalt des Orchesters befindlichen Noten verteilt und wieder eingesammelt worden seien, liege ein Inverkehrbringen im Sinne des § 17 UrhG nicht vor.
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGH GRUR 1972, 141 zu II 1 - Konzertveranstalter). Denn unstreitig ist im September 1970 mit den Proben begonnen worden. Das Notenmaterial hat sich daher bereits vor Entstehung des Schutzrechts der Klägerin in der Verfügungsgewalt der Beklagten befunden.
c)
Die mit Erlaubnis der Beklagten anläßlich der Uraufführung in Berlin vom SFB aufgenommene Aufzeichnung stellt jedoch eine Vervielfältigung des Werkes dar (§ 16 Abs. 2 UrhG).
Die Herstellung dieser Vervielfältigung wäre, wie vorstehend zu a) dargelegt, unzulässig gewesen, wenn sie nach Entstehung des Schutzrechts der Klägerin erfolgt wäre. Das Berufungsgericht hat jedoch nur unterstellt, die Klägerin habe das Werk zeitlich vor der Uraufführung erscheinen lassen. Angesichts der Tatsache, daß die Klägerin das Erscheinen des Werkes nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils im "April/Mai 1971" angekündigt hatte, die Uraufführung durch die Beklagten aber am 16. Mai 1971 erfolgt ist, ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, von sich aus die erforderliche Feststellung zu treffen.
III.
Das Berufungsgericht hat ferner verneint, daß die Klägerin aus abgetretenem Recht des Kammermusikers Wojciechowski Schadensersatzansprüche geltend machen könne, weil die Beklagten wegen Vertragsbruchs gegenüber diesem schadensersatzpflichtig seien.
Der Senat hat die von der Revision insoweit erhobenen Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Einer Begründung bedarf es dafür nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1969 (BGBl. I 1141) nicht.
IV.
Demnach hat das Berufungsgericht zu Recht sowohl den Feststellungsanspruch als auch den Zahlungsanspruch der Klägerin für unbegründet erachtet, soweit für die Uraufführung in Berlin DM 600,00 und für das Konzert in Neuss DM 400,00 verlangt werden.
Ob der Zahlungsanspruch in Höhe von 621,00 DM bezüglich der Aufzeichnung durch den SFB begründet ist, hängt von der vom Berufungsgericht noch zu treffenden Feststellung ab, ob diese am Tage der Uraufführung vorgenommene Vervielfältigung des Werkes vor oder nach Entstehung des Schutzrechts der Klägerin erfolgt ist.
Demnach ist auf die Revision der Klägerin unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als der Zahlungsanspruch in Höhe von 621,00 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Alff
Sprenkmann
Schönberg
Schwerdtfeger