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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1975, Az.: 2 StR 53/75

Strafbarkeit wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Körperverletzung; Voraussetzungen für eine mildere Strafe und Strafaussetzung zur Bewährung; Anforderungen an einen minder schweren Fall

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.03.1975
Aktenzeichen
2 StR 53/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12436
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 11.11.1974

Fundstellen

  • BGHSt 26, 97 - 99
  • MDR 1975, 589-590 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 1174-1175 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Sexuelle Nötigung u.a.

Prozessführer

Kaufmännischer Angestellter Gerd Karl Gustav W. aus D. dort geboren am ... 1941

Amtlicher Leitsatz

Zum - gegenüber dem bisherigen Recht erweiterten - Begriff des minder schweren Falles.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. März 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus N.-I. als Verteidiger des Angeklagten,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 11. November 1974 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Der Angeklagte hat am 29. Oktober 1973 den Schülerinnen Michaela C., geboren am 11. Mai 1960, und Beate U., geboren am 28. Dezember 1959, versprochen, sie mit seinem Personenkraftwagen nach Hause zu bringen. Er fuhr jedoch in einen Waldweg und hielt an einer einsamen Stelle an. Als beide Mädchen fortlaufen wollten, schlug er zunächst Michaela, anschließend auch Beate ins Gesicht. An Beate nahm er dann mit Gewalt sexuelle Handlungen vor. Er zwang sie auch, an seinem Geschlechtsteil zu reiben. Daß die Mädchen noch nicht 14 Jahre alt waren, war ihm nicht bekannt. Die Eltern beider Mädchen haben rechtzeitig Strafantrag gestellt. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Körperverletzung (§§ 178 Abs. 1, 223 Abs. 1, 237, 73 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und dabei zwischen der Körperverletzung beider Mädchen und den anderen Straftaten des Angeklagten gegenüber Beate Tateinheit angenommen.

2

Mit seiner Revision erstrebt der Angeklagte eine mildere Strafe und Strafaussetzung zur Bewährung. Dazu führt er aus, die Strafkammer habe hier die Strafe dem § 176 Abs. 2 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung statt des von ihr angewandten § 178 Abs. 1 StGB n.F. entnehmen müssen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

3

II.

Zutreffend hat die Strafkammer Entführung gegen den Willen der entführten Beate (§ 237 StGB), vorsätzliche Körperverletzung beider Mädchen (§ 223 StGB) und den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. sowie des § 178 StGB n.F. bejaht.

4

1.

Die Strafkammer hat hier allerdings zu Unrecht den § 178 StGB n.F. angewandt. Nach § 2 Abs. 1 StGB n.F. (§ 2 Abs. 2 Satz 1 StGB a.F.) bestimmt sich die Strafe nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt, hier also nach § 176 StGB a.F.. Nur wenn nach der Tat ein milderes Gesetz in Kraft getreten ist, ist dieses anzuwenden (§ 2 Abs. 3 StGB n.F. = § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB a.F.). Bei dem Vergleich der betreffenden Gesetze muß darauf abgestellt werden, welches Gesetz bei der konkreten Gestaltung des Falles das mildere ist. Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall im Sinne von § 178 Abs. 2 StGB n.F. wie auch mildernde Umstände im Sinne von § 176 Abs. 2 StGB a.F. verneint. Da der Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB a.F. dem des § 178 Abs. 1 StGB n.F. entspricht und die Nebenfolgen sich nicht geändert haben, hätte die Strafkammer folgerichtig § 176 StGB a.F. anwenden müssen. Dadurch, daß sie das nicht getan hat, ist der Angeklagte indes nicht beschwert.

5

2.

Die Revision greift insbesondere, im Ergebnis jedoch ohne Erfolg, die Ausführungen der Strafkammer an, minder schwere Fälle im Sinne des § 178 Abs. 2 StGB n.F. unterschieden sich nicht wesentlich von den mildernden Umständen im Sinne von § 176 Abs. 2 StGB a.F.. Allerdings waren die Begriffe "mildernde Umstände" und "minder schwerer Fall" im bisherigen Recht nicht gleichwertig. Während ein "minder schwerer Fall" nur dann gegeben sein konnte, wenn die Tatumstände selbst die an sich verwerfliche Tat milder und deshalb einen außerordentlichen Strafrahmen angezeigt erscheinen ließen (vgl. BGHSt 4, 8, 10; entsprechend für den besonders schweren Fall BGHSt 5, 124, 130), waren zur Beurteilung, ob "mildernde Umstände" vorlagen, alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kamen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen und sie begleiten oder ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 4, 9 m.w.Nachw.; BGH NJW 1960, 1869 Nr. 16).

6

Der Gesetzgeber verwendet jedoch im neuen Strafgesetzbuch den Begriff "mildernde Umstände" nicht mehr; er hat dafür den Begriff des "minder schweren Falles" ausgedehnt. In § 12 Abs. 3 StGB 1975 wird nur noch von Schärfungen oder Milderungen gesprochen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind; demgegenüber waren in der entsprechenden Vorschrift des § 1 Abs. 4 StGB a.F. zusätzlich noch mildernde Umstände oder ähnliche allgemein umschriebene Fälle berücksichtigt. Wie sich aus der Begründung des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 11. Mai 1973 - BT-Drucks. 7/550 S. 211, 212 - ergibt, wollte der Gesetzgeber die Zahl dieser Wertgruppen reduzieren. In der Begründung heißt es wörtlich: "Dabei geht er (der Entwurf) davon aus, daß dieser Verzicht nicht zu einer Verschärfung gegenüber dem geltenden Recht führen wird. Überall dort, wo die Strafmilderung früher von dem Vorliegen mildernder Umstände abhängig war, soll in Zukunft ein "minder schwerer Fall" angenommen werden können. Insbesondere werden hier auch andere Umstände als solche, die das Unrecht oder die Schuld mindern, zu berücksichtigen sein."

7

Der Sonderausschuß für die Strafrechtsreform schlug dann eine gegenüber dem Entwurf nur unwesentlich geänderte Fassung des § 12 Abs. 3 vor (BT-Drucks. 7/1232 S. 13), die darauf im Bundestag endgültig beschlossen wurde. Im Bericht des Sonderausschusses (BT-Drucks. 7/1261 S. 4) wird wiederum betont, daß der "minder schwere Fall" die Funktion der bisherigen "mildernden Umstände" und des "besonders leichten Falles" mit übernehme. Danach können für die Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des Strafgesetzbuchs 1975 vorliegt, alle Umstände, seien sie objektiver oder seien sie subjektiver Art, herangezogen werden, die die Anwendung des normalen gesetzlichen Strafrahmens für den konkreten Fall nicht angebracht erscheinen lassen. Sind "mildernde Umstände" nach dem bisherigen Recht gegeben, muß in der Regel auch ein "minder schwerer Fall" nach neuem Recht bejaht werden (vgl. auch Lackner, StGB 9. Auflage § 46 Anm. 2 a).

8

3.

Einen minder schweren Fall in diesem Sinne hat die Strafkammer im Ergebnis zutreffend verneint. Dabei hat sie insbesondere die Hartnäckigkeit, mit der der Angeklagte sein Vorhaben gegenüber Beate U. verfolgte, und seine recht intensiven Handlungen, die an anderer Stelle als sehr brutal bezeichnet werden, berücksichtigt. Daß sie in diesem Zusammenhang die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände, die im wesentlichen in seiner Person und seinem Verhalten nach der Tat liegen, nicht übersehen hat, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den anschließendenden Ausführungen zur Strafzumessung. Die Strafkammer hält einen minder schweren Fall allein schon wegen der Schwere des vom Angeklagten erfüllten objektiven Tatbestandes und seiner zur Tatzeit vorhandenen inneren Einstellung dazu nicht für gegeben. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Eine ausführliche Erörterung mildernder Umstände nach dem zur Tatzeit geltenden Recht, die im Urteil sogar ausdrücklich abgelehnt werden, war nicht mehr erforderlich.

Schumacher
RiBGH Prof. Dr. Willms kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist. Schumacher
Kirchhof
Müller
Baumgarten