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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1975, Az.: I ZR 71/73
„WMF-Mondmännchen“

Anspruch auf Rücknahme einer Warenzeichenanmeldung aufgrund von prioritätsälteren Zeichenrechten des Anspruchsstellers; Bestehen einer Verwechslungsgefahr mit der Bezeichnung " WMF Mondmännchen" bei der Verwendung der Märchenfigur "Mann im Mond" im Bildbestandteil eines Zeichens; Vorbeugender Anspruch gegen den Zeichenanmelder auf Rücknahme der Anmeldung eines Warenzeichens; Darlegungslast und Beweislast für die beabsichtigte Warenaufnahme vor Entscheidung über die beantragte Eintragung des Warenzeichens bei Bestehen einer tatsächlichen Vermutung für den Zeichenbenutzungswillen; Bestehen einer tatsächlichen Vermutung für die beabsichtigte Aufnahme der Waren des Warenverzeichnisses in den Geschäftsbetrieb; Gleiche Kennzeichnungskraft eines Bildbestandteiles wie die eines Wortbestandteiles

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.03.1975
Aktenzeichen
I ZR 71/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11655
Entscheidungsname
WMF-Mondmännchen
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 12.04.1973
LG München - 19.09.1972

Fundstellen

  • DB 1975, 973-974 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1975, 642-644 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 1223 (Volltext mit amtl. LS) "WMF-Mondmännchen"

Verfahrensgegenstand

WMF-Mondmännchen

Prozessführer

Firma B. Metallwarenfabrik Deppmeyer & Co, ... Bu. (Ba.),
gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Dr. W. V.,

Prozessgegner

Firma W. Metallwarenfabrik, G. (S.),
gesetzlich vertreten durch ihr Vorstandsmitglied Dr. H. H.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Auch bei der Anmeldung eines Warenzeichens für betriebsfremde Waren trifft den Anmelder in der Regel nicht die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß er seinen Geschäftsbetrieb entsprechend auszuweiten beabsichtigt.

  2. b)

    Zur Frage der Verwechslungsgefahr nach dem Sinngehalt.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1975
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Dr. Merkel,
Dr. Schönberg,
Dr. Frhr. v. Gamm und
Schwerdtfeger
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 12. April 1973 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 19. September 1972 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten der 2. und 3. Instanz zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien betreiben Metallwarenfabriken; sie produzieren und vertreiben u.a. Tafelbestecke.

2

Die Klägerin ist Inhaberin des seit 1937 für Eßbestecke und Tafelgeräte eingetragenen Warenzeichens Nummer 491 597 und des seit 1957 für Messerschmiedewaren, insbesondere Tafelbestecke, und Haus- und Küchengeräte eingetragenen Warenzeichens Nummer 702 417. Beide Zeichen sind Wort-Bild-Zeichen mit demselben Bildbestandteil; dieser zeigt einen Kreis, in dem links unten in der Form einer abnehmenden Mondsichel ein Kreisbogen einbeschrieben und auf der übrigen Fläche ein bärtiger Mann mit Reisigbündel und Stock dargestellt ist, sowie drei an diesen Kreis rechts anschließende Quadrate; der Wortbestandteil besteht bei beiden Zeichen aus den Buchstaben B, M und F, die sich in je einem der Quadrate befinden, und bei dem Warenzeichen Nummer 702 417 ferner aus dem Wort "sterless". Die Klägerin benutzt ihr Warenzeichen Nummer 491 597 seit 1937 auch zur Kennzeichnung ihres Unternehmens.

3

Die Beklagte hat 1969 beim Deutschen Patentamt das Wortzeichen "WMF-Mondmännchen" zur Eintragung in die Zeichenrolle angemeldet für: Waren aus unedlen Metallen, nämlich Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Edelmetalle und deren Legierung sowie daraus hergestellte Gegenstände und plattierte Gegenstände; Juwelierwaren, kleine Haus- und Küchengeräte sowie tragbare Behälter für Haushalt und Küche; Glaswaren, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche, als Tafelgeschirr und als Partygeschirr; Textilwaren, nämlich Servietten und Platzgedecke; Bekleidungsstücke für Kinder, Spiele, Spielzeug. Sie vertreibt u.a. Kinderbestecke in Packungen, auf denen sich die mit dem Klageantrag zu II, 2 angegriffene Bezeichnung befindet.

4

Die Klägerin beanstandet das angemeldete Zeichen der Beklagten als Verletzung ihrer prioritätsälteren, der Beklagten schon lange bekannten Warenzeichen; die Beklagte dürfe daher weder das angemeldete Zeichen noch die ebenfalls verwechslungsfähige Kennzeichnung ihrer im Klageantrag zu II, 2 beschriebenen Besteckpackungen benutzen; sie sei ferner zur Zurücknahme ihrer Zeichenanmeldung sowie zur Schadensersatzleistung und Auskunfterteilung verpflichtet.

5

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

  1. I.

    die Beklagte zu verurteilen, ihre Warenzeichenanmeldung durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patentamt zurückzunehmen,

  2. II.

    der Beklagten bei Meidung von Strafe zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr für Bestecke

    1. 1.

      die Bezeichnung "WMF-Mondmännchen" sowie

    2. 2.

      ein Zeichen zu verwenden, welches aus einer runden Mondscheibe besteht, in die links eine abnehmende Mondsichel in Rot eingezeichnet und in der der Rest der Mondscheibe gelb ist und die Inschrift "WMF-Mondmännchen Babybesteck 2-teilig" trägt,

  3. III.

    festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin seit dem 1. Mai 1971 denjenigen Schaden zu ersetzen hat, welcher der Klägerin durch Handlungen der Beklagten nach dem Antrag zu II entstanden ist oder noch entstehen wird,

  4. IV.

    die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang (Art der Verwendung; Stückzahlen der Werbemittel) sie seit dem 1. Mai 1971 Werbematerial nach dem Antrag zu II, 1 und/oder 2 verwendet hat.

6

Die Beklagte stellt eine Zeichenverletzung in Abrede; ihr angemeldetes Zeichen sowie die Benutzungsform auf ihrer beanstandeten Besteckpackung sei mit dem Klagezeichen nicht verwechslungsfähig.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben. Es hat den Antrag auf Zurücknahme der Warenzeichenanmeldung nur insoweit für unbegründet erachtet, - und zwar wegen mangelnder Gleichartigkeit mit den Waren, für die das Klagezeichen eingetragen ist - soweit das Zeichen für Edelmetalle und deren Legierung sowie daraus hergestellte Gegenstände und plattierte Gegenstände - Jedoch mit Ausnahme von Messerschmiedewaren, insbesondere Tafelbestecke, für Textilwaren, nämlich Servietten und Platzgedekke, und für Spiele und Spielzeug - angemeldet worden ist.

8

Mit ihrer Revision wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung. Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

1.

Soweit das Berufungsgericht die Beklagte für verpflichtet angesehen hat, ihre Warenzeichenanmeldung zurückzunehmen, hat es dies bezüglich Juwelierwaren und Bekleidungsstücken für Kinder damit begründet, daß die Beklagte als Metallwarenfabrik einen diese Waren umfassenden Geschäftsbetrieb nicht führe. Bezüglich der Waren aus unedlen Metallen, nämlich Messerschmiedewaren, Gabeln, Löffel, ferner bezüglich Messerschmiedewaren, insbesondere Tafelbestecken, aus Edelmetallen oder deren Legierung sowie bezüglich plattierter Messerschmiedewaren, insbesondere Tafelbestecken, weiter bezüglich kleiner Haus- und Küchengeräte sowie tragbarer Behälter für Haushalt und Küche, bezüglich Glaswaren, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche, als Tafelgeschirr und als Partygeschirr sei die Beklagte auf Grund der prioritätsälteren Zeichenrechte der Klägerin zur Zurücknahme ihrer Warenzeichenanmeldung verpflichtet. Insoweit sei Warengleichartigkeit gegeben; ferner liege Verwechslungsgefahr vor, da die Klagezeichen in ihrem Bildbestandteil durch die Märchenfigur "Mann im Mond" gekennzeichnet seien, ein Sinngehalt, der in dem Wortzeichen der Beklagten durch den Bestandteil "Mondmännchen" für den Gesamteindruck des Zeichens kennzeichnend wiederkehre.

10

Der Beklagten sei daher auch die zu erwartende Benutzung der Bezeichnung "WMF Mondmännchen" zu verbieten; dagegen bestehe insoweit - mangels einer bereits erfolgten Benutzung dieser Kennzeichnung in Alleinstellung - keine Schadensersatz- und Auskunftsverpflichtung. Unterlassungs- sowie Schadensersatz- und Auskunftsanspruch seien dagegen in vollem Umfang begründet bezüglich der Benutzungsform dieser Kennzeichnung auf der mit dem Klageantrag zu II, 2 beanstandeten Besteckpackung.

11

Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg.

12

II.

1.

Das Berufungsgericht hat die Meinung vertreten, daß - über den Wortlaut der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 WZG hinausgehend - nicht nur nach erfolgter Eintragung eines Warenzeichens dessen (Teil-)Löschung für die nicht im Geschäftsbetrieb des Zeicheninhabers geführten Waren vorgenommen werden könne, sondern auch schon gegen den Zeichenanmelder insoweit ein Anspruch auf eine entsprechende Zurücknahme der Anmeldung zu gewähren sei; es bestehe, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, ein schutzwürdiges Interesse daran, bereits vorbeugend die Entstehung eines nur formalen Zeichenrechts zu verhindern, das sachlich nicht wirksam werden könne, weil der Geschäftsbetrieb des Anmelders das Warenverzeichnis seiner Anmeldung nicht decke. Das sei aber hier bezüglich Juwelierwaren und Bekleidungsstücken für Kinder der Fall. Die Beklagte habe selbst nicht behauptet, daß sie beabsichtige, in absehbarer Zeit ihren Geschäftsbetrieb auf diese von ihr bislang nicht geführten Artikel auszudehnen.

13

2.

Nach § 1 WZG dient das Warenzeichen zur Herkunftskennzeichnung bestimmter Waren aus dem Geschäftsbetrieb des Zeicheninhabers; diese - zur Kennzeichnung mit dem fraglichen Warenzeichen bestimmten - Waren (§ 2 Abs. 1 Satz 2 WZG) müssen Gegenstand des Geschäftsverkehrs des Unternehmens des Zeicheninhabers sein; sein Geschäftsbetrieb muß das Warenverzeichnis decken (BGH GRUR 1965, 86, 90 - Schwarzer Kater). Da jedoch für den Zeitpunkt der Zeichenanmeldung und -eintragung eine tatsächliche Zeichenbenutzung nicht vorausgesetzt wird, sondern insoweit der Benutzungswille genügt, ist auch nicht erforderlich, daß der Zeichenanmelder bereits alle Waren des Warenverzeichnisses führt. Es reicht aus, wenn der Anmelder den Willen hat, diese Waren demnächst in seinem Geschäftsbetrieb zu führen, und wenn er weiterhin diesen Willen innerhalb einer - nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmenden - angemessenen Frist derart betätigt, daß die von ihm getroffenen Anstalten auf die Verwirklichung dieses Willens schließen lassen, und wenn er schließlich am Ende dieser Frist die Waren auch tatsächlich in seinen Geschäftsverkehr aufnimmt (BGH aaO). Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen; es hat jedoch deren Bedeutung verkannt, wenn es gemeint hat, die Beklagte habe bereits im gegenwärtigen Zeitpunkt - zu dem ihr Zeichen noch nicht in die Zeichenrolle eingetragen ist - darlegen müssen, daß sie beabsichtige, ihren Geschäftsbetrieb in absehbarer Zeit auf die Herstellung oder den Vertrieb von Juwelierwaren oder von Bekleidungsstücken für Kinder auszudehnen.

14

Wie für den Zeichenbenutzungswillen (BGH GRUR 1957, 224, 225 - Odorex; 1958, 233, 235 - Wipp) besteht nach der angeführten Rechtsprechung auch dafür eine tatsächliche Vermutung, daß der Anmelder sein Zeichen für die Waren seines Warenverzeichnisses zu benutzen und diese Waren, soweit er sie noch nicht führt, demnächst zu führen beabsichtigt. Dann kann ihm aber - so lange über die beantragte Eintragung seines Warenzeichens noch nicht entschieden ist und so lange ein angemessener Zeitraum zur Aufnahme der fraglichen Waren in sein Sortiment nicht verstrichen ist - noch nicht die Darlegungs- und Beweislast für die beabsichtigte Warenaufnahme auferlegt werden. Insoweit kann im Grundsatz nichts anderes gelten als für den Zeichenbenutzungswillen selbst (vgl. BGH GRUR 1971, 251, 252 - Oldtimer; 409, 410 - Stallmeister), wobei dahinstehen kann, ob nunmehr nach Einführung des Benutzungszwangs (durch Gesetz vom 4. September 1967) auch für die Aufnahme der Waren des Warenverzeichnisses in den Geschäftsbetrieb grundsätzlich von einem 5-Jahres-Zeitraum auszugehen ist. Nur ausnahmsweise - wie im übrigen auch beim Zeichenbenutzungswillen - kann Veranlassung bestehen, bereits den Anmelder zu einer näheren Darlegung über die von ihm beabsichtigte Warenaufnahme für verpflichtet anzusehen. Das ist aber selbst bei einer betriebsfremden Ware, die nach dem bisherigen Betriebszuschnitt außerhalb der unmittelbaren Geschäftsinteressen des Anmelders liegt, noch nicht ohne weiteres der Fall. Es besteht im allgemeinen keine Veranlassung, den Anmelder bereits in diesem frühen Verfahrensstadium zu einer so weitgehenden Offenlegung seiner künftigen geschäftlichen Pläne zu zwingen; die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 WZG stellt es vielmehr grundsätzlich auf eine nachträgliche Löschung solcher Zeicheneintragungen ab.

15

Besondere Umstände, die hier dafür sprechen könnten, der Beklagten bereits vor Eintragung ihres Warenzeichens die Darlegungslast dafür aufzuerlegen, daß sie die im Warenverzeichnis angegebenen Juwelierwaren und Bekleidungsstücke für Kinder auch tatsächlich in ihr Sortiment aufzunehmen beabsichtigt (vgl. etwa BGH GRUR 1971, 309, 311 - Zamek II), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Allein der Umstand, daß es sich bei der Beklagten um eine Metallwarenfabrik handelt, kann hierfür nicht ausreichen, zumal die Beklagte - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - auch Tafel- und Geschenkartikel, und zwar auch unter Verwendung edler Metalle, herstellt sowie auf den Vertrieb ihrer Hauptartikel zugeschnittene Nebenartikel, wie Spiele und Spielzeug für Kinder, herausbringt. Dabei kann es derzeit noch nicht darauf ankommen, ob die von der Beklagten in ihr Warenverzeichnis aufgenommenen Angaben Juwelierwaren und Bekleidungsstücke für Kinder als Oberbegriffe zu weit gefaßt sind für die einschlägigen Waren, die die Beklagte insoweit gegebenenfalls später tatsächlich in ihr Sortiment aufnehmen wird (vgl. BGH GRUR 1974, 84, 88 - Trumpf-Triumph).

16

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann daher bezüglich der Juwelierwaren und der Bekleidungsstücke für Kinder die Verurteilung der Beklagten zur (Einwilligung in die) Zurücknahme ihrer Warenzeichenanmeldung nicht aufrecht erhalten werden. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus mit Recht - ungeprüft gelassen, ob diese Waren denen der Klagezeichen gleichartig sind. Das bedarf auch jetzt keiner Entscheidung, da - wie zu Ziff. III auszuführen sein wird - auch bei den einander näher stehenden Waren eine Verwechslungsgefahr der angegriffenen Kennzeichnungen mit den Klagezeichen nicht vorliegt.

17

III.

1.

Hinsichtlich der übrigen Waren der Anmeldung hat das Berufungsgericht die Gleichartigkeit mit den Waren der Klagezeichen bejaht. Insoweit erhebt die Revision keine Rügen; ein Rechtsfehler ist auch nicht erkennbar.

18

2.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht zwischen dem Zeichen der Anmeldung "WMF-Mondmännchen" und den Klagezeichen Verwechslungsgefahr. Der Bildbestandteil habe in den Klagezeichen mindestens die gleiche Kennzeichnungskraft wie der Wortbestandteil ("BMF" bzw. "BMF sterless"); er werde geprägt durch die Darstellung eines Mannes im Mond, die gerade in ihrer konkreten zeichnerischen Darstellung eines Mannes mit Bart, Stock und Reisigbündel durch das bekannte Märchen "Peterchens Mondfahrt" weithin bekannt sei. Denselben Sinngehalt "Mann im Mond" verwende die Beklagte in dem Zeichenbestandteil "Mondmännchen" ihrer Anmeldung. Weder durch die Verwendung der Verkleinerungsform "Mondmännchen" noch durch die Hinzufügung der weithin bekannten Unternehmenskennzeichnung "WMF" werde die sich aus dem Gesamteindruck ergebende Verwechslungsgefahr beseitigt. Es müsse damit gerechnet werden, daß Verkehrskreise, denen die Klagezeichen bereits begegnet seien, selbst dann, wenn sie mit den Zeichen zuvor keine Vorstellung von der Märchenfigur des "Mondmannes" verbunden hätten, einen solchen Sinngehalt in den Klagezeichen spätestens dann erkennen würden, wenn sie auf das Zeichen der Anmeldung träfen. Diese Märchenfigur liege als Kennzeichnungsmittel für Messerschmiedewaren, insbesondere für Tafelbestecke, und für Haus- und Küchengeräte so fern, daß die Kennzeichnung mit "WMF-Mondmännchen" ohne weiteres auf diesen außergewöhnlichen Sinngehalt der Klagezeichen hinweise.

19

3.

Das Berufungsgericht hat den Bildbestandteil der Klagezeichen als Darstellung des Mannes im Mond angesehen, und zwar in einer zeichnerischen Gestaltung, die dem durch das bekannte Märchen "Peterchens Mondfahrt" beeinflußten allgemeinen Vorstellungsbild entspreche. Es hat ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß zumindest ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs in dieser Bilddarstellung die Märchenfigur "Mann im Mond" erkenne und als den begrifflichen Inhalt des Zeichens ansehe. Von einer Beweiserhebung über die Verkehrsauffassung konnte das Berufungsgericht - entgegen der Meinung der Revision - ohne Rechtsverstoß absehen; der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht, da die Richter des Berufungsgerichts zu den beteiligten Verkehrskreisen zählen und auf Grund eigener Lebenserfahrung die Auffassung des Verkehrs beurteilen konnten. Das Berufungsgericht befindet sich im übrigen mit seiner Auffassung insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht, das davon ausgegangen ist, daß die Bezeichnung "Mann im Mond" die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Benennung der Klagezeichen sei.

20

Das Berufungsgericht hat dem Bildbestandteil in den Klagezeichen eine mindestens gleiche Kennzeichnungskraft wie dem Wortbestandteil zugemessen; auf keinen Fall, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, könne die Rede davon sein, daß der Bildbestandteil so in dem Jeweiligen Gesamtzeichen untergehe, daß der in ihm zum Ausdruck kommende Sinngehalt nicht mehr die Gefahr von Verwechslungen begründen könne. In dieser Beurteilung liegt kein Rechtsfehler zulasten der Beklagten. Im Hinblick darauf, daß der Wortbestandteil der Klagezeichen nur aus den als Firmenabkürzung und -Schlagwort benutzten Buchstaben "BMF" und - in dem Warenzeichen Nummer 702 417 - aus dem als Beschaffenheitsangabe wirkenden Wort "sterless" besteht, kommt dem Bildbestandteil die das Gesamtzeichen kennzeichnende Bedeutung zu (vgl. BGH GRUR 1973, 314 - Weißer Rabe twenty).

21

Es ist daher davon auszugehen, daß der Bildbestandteil im Gesamteindruck der Klagezeichen kennzeichnend ist und seine naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung in dem Begriff "Mann im Mond" findet. Diese Bezeichnung wird aber von der Beklagten nicht benutzt; die Bezeichnung "WMF-Mondmännchen" wie auch der Zeichenbestandteil "Mondmännchen" deuten nicht ohne weiteres auf den Begriff "Mann im Mond"; für den Verkehr stellt das Zeichen "WMF-Mondmännchen" nicht die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Benennung der konkreten Bildgestaltung der Klagezeichen dar. Eine Verwechslungsgefahr aus dem Gesichtspunkt einer naheliegenden Benennung der Bilddarstellung des Klage-Zeichens scheidet damit aus (vgl. BGH GRUR 1971, 251, 252 - Oldtimer).

22

Das ist vom Berufungsgericht auch nicht verkannt worden. Es hat die Verwechslungsgefahr vielmehr in einer begrifflichen Übereinstimmung der Zeichen, die sich aus einer Verwendung desselben Sinngehalts ergebe, erblickt. Damit hat das Berufungsgericht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr nicht aus der konkreten Bildgestaltung (und ihrer Benennung), sondern aus einem dieser Bildgestaltung übergeordneten Sinngehalt hergeleitet. Der Begründung einer Verwechslungsgefahr allein aus der Verwendung eines der konkreten Bildgestaltung übergeordneten Sinngehalts sind aber, wie der Bundesgerichtshof (zuletzt BGH GRUR 1974, 467 - Sieben Schwaben Motiv) wiederholt ausgesprochen hat, enge Grenzen gesetzt. Allein aus dem Umstand, daß hinter den konkreten Darstellungen der einander gegenüberstehenden Zeichen dasselbe Motiv erkennbar wird, folgt noch nicht ohne weiteres die Gefahr von Verwechslungen über die betriebliche Warenherkunft. Vorausgesetzt ist vielmehr, daß das fragliche übereinstimmende Motiv vom Verkehr auch in den einander gegenüberstehenden Zeichen als für die betriebliche Warenherkunft kennzeichnend angesehen wird und aus diesem Grund der Verkehr einer Verwechslungsgefahr unterliegt. Das ist hier nicht der Fall.

23

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwar der Sinngehalt der Märchenfigur "Mann im Mond" für die hier in Frage stehenden Waren außergewöhnlich; ferner findet dieser Sinngehalt in den Klagezeichen seinen unmittelbaren Ausdruck. Dagegen - und das hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt - läßt sich der Sinngehalt der Märchenfigur "Mann im Mond" nicht ohne weiteres aus dem Zeichen der Anmeldung "WMF-Mondmännchen" entnehmen. Anders als bei den Klagezeichen steht bei diesem reinen Wortzeichen die vorangestellte, vom Berufungsgericht als weithin bekannt festgestellte Unternehmenskennzeichnung im Vordergrund. Dann aber hätte das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, daß - wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (BGH GRUR 1970, 552, 553 - Felina-Britta) - ein bekanntes Zeichen als Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens in der Regel Jedenfalls dann den Gesamteindruck des Kombinationszeichens beherrscht, wenn es - wie hier - durch einen Bindestrich getrennt, selbständig neben einem weiteren Bestandteil steht. Das hat zur Folge, daß der der vorangestellten Firmenbezeichnung untergeordnete Zeichenbestandteil "Mondmännchen" dem flüchtigen Verkehr nicht als isolierter Bestandteil mit einer besonderen Bedeutung erscheint, sondern - wovon auch das Landgericht ausgegangen ist - im Zusammenhang mit der vorangestellten bekannten Firmenbezeichnung "WMF". Dann bedarf es aber für den Verkehr einer näheren Überlegung, um von der erkennbar an die bekannte Firmenbezeichnung "WMF" angelehnten Warenbezeichnung "WMF-Mondmännchen" eine Gedankenverbindung zur Märchenfigur "Mann im Mond" herzustellen, zumal bereits der Zeichenbestandteil "Mondmännchen" nicht ohne weiteres auf diese Märchenfigur hindeutet. Eine solche nähere Überlegung kann aber beim regelmäßig nur flüchtigen Verkehr kaum vorausgesetzt werden. Jedenfalls erscheint für den flüchtigen Verkehr die erst dadurch zu gewinnende Gedankenverbindung zum Sinngehalt der Märchenfigur "Mann im Mond" zu fernliegend, als daß er allein aus diesem Sinngehalt einen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen könnte.

24

Damit entfällt aber die Grundlage für eine aus dem bloßen Sinngehalt der Klagezeichen hergeleitete Verwechslungsgefahr sowohl mit dem Zeichen der Anmeidung als auch mit der in Ziff. II, 2 der Klageanträge beschriebenen Benutzungsform auf der angegriffenen Warenverpackung, Die weitere Ausgestaltung dieser Warenverpackung enthält - entgegen der Meinung der Klägerin - keine weitere Annäherung an die Klagezeichen, sondern führt mit ihrer Darstellung von zwei Kinderähnlichen Männchen in einer Art Astronautenanzug von der Bildgestaltung der Klagezeichen mit dem dahinter stehenden Motiv "Mann im Mond" eher noch weiter weg.

25

IV.

Danach war auf die Revision der Beklagten das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits nach § 91 ZPO zu tragen.

Krüger-Nieland
Merkel
Schönberg
v. Gamm
Schwerdtfeger