Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1975, Az.: 4 StR 23/75
Anwendung des milderen Strafrahmens bei zwischenzeitlichem Inkrafttreten eines neuen Strafrahmens; Vergleichbarkeit von altem und neuem Strafrahmen hinsichtlich Höchststrafe und Mindeststrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.03.1975
- Aktenzeichen
- 4 StR 23/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12252
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Siegen - 25.07.1974
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
Geschäftsführer Norbert Heinrich Alfred Ernst S. aus H.-G., geboren am ... 1948 in St., Kreis T.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. März 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal Dr., Knoblich als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellter ... in der Verhandlung,
Amtsinspektor ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 25. Juli 1974 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 49 StGB a.F. zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 3 Jahren entzogen. Seine Revision, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
II.
Soweit die Revision das Verfahren beanstandet und sich mit der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch wendet, ist sie aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Januar 1975 dargelegten Gründen erfolglos. Auf diese Antragsschrift, die dem Angeklagten bekannt gemacht worden ist, wird Bezug genommen.
Der Strafausspruch kann jedoch ebenfalls nicht beanstandet werden. Auch unter Berücksichtigung der am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Rechtsänderungen, die das Revisionsgericht gemäß § 354 a StPO zu beachten hat, halten die Strafzumessungserwägungen der Nachprüfung stand.
Zwar gilt seit dem 1. Januar 1975 für die zu beurteilende Tat ein anderer Strafrahmen als zuvor.
Zur Zeit der Urteilsverkündung hatte das Landgericht, das mildernde Umstände im Sinne des § 250 Abs. 2 StPO a.F. mit rechtsfehlerfreier Begründung verneint und von der Milderungsmöglichkeit des § 49 Abs. 2 i.V. mit § 44 StGB a.F. Gebrauch gemacht hat, von einer Höchststrafe von 15 Jahren (§ 250 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 18 Abs. 2 StGB a.F.) und einer Mindeststrafe von einem Jahr und drei Monaten (§ 250 Abs. 1 StGB in Verbindung mit §§ 49 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB a.F.) auszugehen. Nach dem seit dem 1. Januar 1975 geltenden Recht beträgt bei der nunmehr nach § 27 Abs. 2 S. 2 StGB n.F. zwingend vorgeschriebenen Milderung die Höchststrafe nur noch 11 Jahre und drei Monate (§§ 250, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.), die Mindeststrafe dagegen zwei Jahre (§§ 250 Abs. 1, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F.). Der Strafrahmen des alten Rechts bleibt jedoch nach dem Grundsatz des § 2 Abs. 3 StGB n.F. für die vorliegende Sache maßgebend, weil er die mildere Verurteilung ermöglicht.
Bei der Prüfung der Frage, welches Gesetz im Sinne von § 2 StGB n.F. milder ist, sind jeweils die alte und die neue gesetzliche Regelung als Ganze zu vergleichen. Es ist unzulässig, dem Täter günstige Elemente der beiden Regelungen zu kombinieren (BGHSt 24, 94, 97 mit weiteren Nachweisen).
In einem Falle, wie dem vorliegenden, in dem die Höchststrafe zwar gemildert, die Mindeststrafe aber verschärft worden ist, kommt es darauf an, welche Regelung nach den besonderen Umständen die dem Täter günstigste Beurteilung zulässt (BGHSt 20, 22, 25, 29; 20, 74, 75).
Wenn, wie hier, der neue Strafrahmen eine erhebliche Milderung im Höchstmaß, aber eine ebenso gewichtige Verschärfung im Mindestmaß (zwei Jahre statt bisher ein Jahr und drei Monate) aufweist, die im angefochtenen Urteil festgesetzte Strafe (vier Jahre Freiheitsstrafe) aber im unteren Bereich der zu vergleichenden Strafrahmen liegt, so kann in diesem konkreten Falle nur die Regelung mit der geringeren Mindeststrafe, also das angewendete alte Recht, als "milder" im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB n.F. angesehen werden. Denn bei einer Festsetzung der - nach Sachlage und landgerichtlicher Bewertung im unteren Bereich des Strafrahmens zu bildenden - Strafe auf der Grundlage des Strafrahmens des neuen Rechts hätte die erhöhte Mindeststrafe einen wesentlichen stärkeren, dem Angeklagten nachteiligen Einfluß auf die Strafhöhe haben können als die verminderte Höchststrafe (vgl. Schönke-Schröder StGB 17. Aufl., § 2 Rdn. 51 a).
Börtzler
Spiegel
Ri am BGH Hürxthal ist beurlaubt und daher an d. Unterschrift verhindert. Schmidt
Knoblich