Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.02.1975, Az.: 4 StR 571/74
Zurückverweisung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.02.1975
- Aktenzeichen
- 4 StR 571/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 12087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 07.02.1974
Fundstellen
- MDR 1975, 591-593 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1234-1236 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Untreue
Prozessführer
Buchhändler Wilhelm S. aus B., dort geboren am ... 1918
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Februar 1975
beschlossen:
Tenor:
Da der Hinweis auf den Teilfreispruch versehentlich unterblieben ist, wird das heute verkündete Urteil wie folgt neu gefaßt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. Februar 1974, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Schmidt
RiamBGH Mayr ist beurlaubt und daher an der Unterschriftsleistung verhindert. Schmidt
Spiegel
Hürxthal
Knoblich
RiamBGH Mayr ist beurlaubt und daher an der Unterschriftsleistung verhindert. Schmidt
Spiegel
Hürxthal
Knoblich