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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.02.1975, Az.: 4 StR 19/75

Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe für die gleiche Tat; Verbot der Doppelverwertung im Rahmen der Strafzumessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.02.1975
Aktenzeichen
4 StR 19/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12086
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kaiserslautern - 25.01.1974

Verfahrensgegenstand

Besonders schwere Untreue

Prozessführer

Heinz M. aus K., dort geboren am ... 1932, zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. Februar 1975,
an der teilgenommen haben:
der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
die Bundesanwältin ... in der Verhandlung,
der Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft sowie
der Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 25. Januar 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 2.500,- DM verurteilt worden ist.

  2. 2.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen eines tateinheitlichen Vergehens der besonders schweren Untreue in sechs Einzelfällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd (§§ 266 Abs. 1 und 2, 73 StGB), zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 2.500,- DM verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des formellen und des materiellen Rechts rügt, führt zu einer teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs.

2

1.

Die Verfahrensrügen

3

Die Verfahrensrügen sind sämtlich offensichtlich unbegründet. Das hat bereits der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 22. Januar 1975, der dem Verteidiger des Angeklagten bekanntgemacht worden ist, im einzelnen zutreffend dargetan.

4

2.

Die Sachrüge

5

a)

Der Schuldspruch enthält keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.

6

b)

Die Ansicht der Revision, das Landgericht habe bei der Strafzumessung die Bestimmung des § 13 Abs. 3 StGB a.F. (§ 46 Abs. 3 n.F.) verletzt, trifft nicht zu. Ein Verstoß, gegen das Verbot der Doppelverwertung liegt nicht vor, wenn der Richter auf die Zürnessungstatsachen, die ihn zur Annahme eines besonders schweren Falles bestimmt haben, später bei den eigentlichen Strafzumessungserwägungen nochmals zurückkommt. Das hat der Bundesgerichtshof schon in VRS 9, 350, 352 dargelegt (vgl. dazu auch Dreher 35. Aufl. § 46 Anm. 9; Schönke-Schröder 17. Aufl. § 13 a.F. Anm. 45).

7

c)

Der Strafausspruch kann jedoch aus einem anderen Grund nicht bestehenbleiben. Die vom Landgericht zusätzlich ausgesprochene Geldstrafe, die nach § 266 StGB a.F. vorgeschrieben war, sieht die ab 1. Januar 1975 geltende neue Fassung des § 266 Abs. 2 nicht mehr zwingend vor. Sie kann zwar unter den Voraussetzungen des § 41 StGB auch weiterhin zusätzlich verhängt werden, die Entscheidung darüber obliegt aber ausschließlich dem Tatrichter.

8

In Anwendung von § 2 Abs. 3 StGB n.F. muß der Strafausspruch daher insoweit aufgehoben werden als auch auf Geldstrafe erkannt worden ist. Die Aufhebung erstreckt sich nicht auf die Freiheitsstrafe von 6 Jahren.

Schmidt
Mayr
Spiegel
Hürxthal
Knoblich