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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1975, Az.: IV ZR 33/74

Zurückweisung einer Revision; Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch einen Staatsanwalt als unzulässige Rechtsausübung ; Unzulässige Rechtsausübung als besonderer Fall eines Verstoßes gegen Treu und Glauben; Ehe unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung; Grundsatz der Einehe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.02.1975
Aktenzeichen
IV ZR 33/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 13046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 07.02.1974

Fundstelle

  • NJW 1975, 872-874 (Volltext mit amtl. LS) "Frage der unzulässigen Rechtsausübung"

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Hoegen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Februar 1974 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten der Revision.

Tatbestand

1

Die Beklagten, jetzt 65 und 59 Jahre alt, haben am 6. November 1946 vor dem Standesbeamten in J. Krs. Fl. die Ehe geschlossen. Daraus ist ein im Jahre 1948 geborener Sohn hervorgegangen.

2

Der Beklagte zu 1 war bei Eingehung der Ehe und ist heute noch mit Gertrud R. geb. Re. verheiratet, mit der er im Jahre 1931 in D. die Ehe eingegangen ist. Seit 1937 oder 1938 lebte er von seiner Ehefrau Gertrud getrennt. Aus dieser Ehe sind vier Kinder vorhanden. Nach seiner Entlassung aus amerikanischer Kriegsgefangenschaft im Juli 1946 begab sich der Beklagte zu 1 zu der Beklagten zu 2 nach Fl.. Seine Ehefrau Gertrud R. verließ D. mit den Kindern im August 1945 und lebt seitdem in Br..

3

Durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts Minden vom 21. September 1949 wurde der Beklagte wegen Doppelehe, Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung in dem seiner zweiten Eheschließung vorangegangenen Aufgebotsverfahren (er hatte sich als ledig bezeichnet) und wegen Unterhaltspflichtverletzung zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt. Auch anschließend lebten die Beklagten weiterhin zusammen.

4

Erst nachdem im Jahre 1972 auf eine entsprechende Mitteilung des Ortsamtes Ob. - Abteilung Sozialhilfe - der Hansestadt Br. bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld erneut ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten zu 1 wegen Bigamie eingeleitet und im Juni 1973 mit Rücksicht auf die rechtskräftige Verurteilung eingestellt worden war, erhob der Leitende Oberstaatsanwalt in Bielefeld unter dem 26. Juli 1973 Nichtigkeitsklage gegen die Beklagten wegen Doppelehe. Die Beklagten erblickten darin eine unzulässige Rechtsausübung; sie hätten nach fast 27-jähriger Ehe mit einer solchen Klage nicht mehr zu rechnen brauchen.

5

Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist nicht begründet.

7

Daß die materiellen Voraussetzungen der Nichtigkeitsklage wegen Doppelehe nach den §§ 20, 24 Abs. 1 Satz 1 EheG vorliegen, hat das Berufungsgericht irrtumsfrei festgestellt und wird auch von der Revision nicht bezweifelt. Sie macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihr Klägerecht verwirkt, die Klage stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. Das hat das Berufungsgericht indes mit Recht verneint.

8

1.)

Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, daß die Nichtigkeitsklage, die ein Ehegatte gegen den anderen mit ihm in Doppelehe lebenden Ehegatten erhebt, wegen Rechtsmißbrauchs unzulässig sein kann. Die Fälle, in denen eine unzulässige Rechtsausübung angenommen wurde, waren dadurch gekennzeichnet, daß sich die Klage als Betätigung einer sittlich verwerflichen Gesinnung erwies, das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Durchführung des Rechtsstreits nicht auf die Verwirklichung sittlicher Werte, insbesondere nicht auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Einehe, sondern auf die Durchsetzung selbstsüchtiger Interessen gerichtet war (BGHZ 30, 140 ff; BGH in MDR 1961, 919 = LM ZPO § 606 a Nr. 1). Auch in den Fällen BGHZ 37, 51, 56, 57 und MDR 1964, 663, 664, in denen ein in bigamischer Ehe lebender Ehegatte die Nichtigkeitsklage erhoben hatte und die Frage einer unzulässigen Rechtsausübung zu erwägen war, hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß der Klage die sittliche Berechtigung abzusprechen ist, wenn ihre Erhebung sittlich in solchem Maße zu mißbilligen ist, daß demgegenüber der sittlich gleichfalls verwerfliche Verstoß gegen das Gebot der Einehe und eventuell auch die Aufrechterhaltung des Zustandes der Doppelehe jedenfalls insofern zurücktreten muß, als nicht mehr gerade der Kläger die Beseitigung des der sittlichen Ordnung widersprechenden Zustandes verlangen kann. Von dieser Rechtsprechung, die im Schrifttum ganz überwiegend Zustimmung gefunden hat, ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.

9

2.)

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den früher entschiedenen Fällen, wie auch die Revision nicht verkennt, in tatsächlicher Hinsicht grundlegend dadurch, daß hier nicht ein Ehegatte, sondern der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erhoben hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 EheG, § 632 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, sittlich verwerfliche Beweggründe schieden - von Fällen "krasser" Amtspflichtverletzung abgesehen, die hier nicht gegeben ist - als Anlaß für die Nichtigkeitsklage des Staatsanwalts aus. Demgemäß kommt der für die Annahme eines Rechtsmißbrauchs in den früheren Fällen entscheidende Gesichtspunkt, die Zielsetzung einer sittlich verwerflichen Gesinnung des Klägers zu durchkreuzen und die Zurücksetzung der berechtigten Interessen anderer als Mittel zur Verwirklichung eines sittlich verwerflichen Bestrebens zu verhindern, hier nicht in Betracht.

10

Dies läßt freilich die Möglichkeit offen, daß sich die Erhebung der Nichtigkeitsklage durch den Staatsanwalt aus anderen, objektiven Gründen als unzulässige Rechtsausübung erweisen könnte. Im Schrifttum wird, soweit ersichtlich, diese Möglichkeit nur von Schlosser (in Stein/Jonas, Komm, zur ZPO. 19. Aufl., § 632 Anm. I 4 in einer allgemeinen Bemerkung) ausdrücklich behandelt. Die unzulässige Rechtsausübung ist ein besonderer Fall des Verstoßes gegen Treu und Glauben. Die Grundsätze von Treu und Glauben gelten sowohl im gesamten materiellen Zivilrecht als auch im Zivilprozeßrecht. Mit der Nichtigkeitsklage verfolgt der Staatsanwalt ein materiellrechtliches Gestaltungsrecht im eigenen Namen als Partei im Eheprozeß. Diese Erwägungen sprechen dafür, in diesem Zusammenhang auch den Staatsanwalt den Grundsätzen von Treu und Glauben zu unterwerfen.

11

3.)

Unter welchen besonderen Umständen die Nichtigkeitsklage des Staatsanwalts eine unzulässige Rechtsausübung darstellen könnte, läßt sich nicht allgemein und abschließend festlegen. Voraussetzung wäre jedenfalls, daß das öffentliche Interesse an der Erhebung der Nichtigkeitsklage gegenüber den Belangen der Betroffenen nicht wesentlich ins Gewicht fiele und die Nichtigkeitsklage der sittlichen Rechtfertigung entbehrte. Im vorliegenden Fall ist dieses öffentliche Interesse jedoch auch im jetzigen Zeitpunkt noch erheblich und die Nichtigkeitsklage sittlich gerechtfertigt.

12

a)

Eine Ehe kann nach der in der Bundesrepublik herrschenden sittlichen Anschauung als grundsätzlich dauernde und uneingeschränkte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau in einer der Würde der Ehegatten entsprechenden Weise nur als Einehe geführt werden (vgl. BGHZ 30, 140, 142; 37, 51, 55). Die Einehe ist es, die nach Art. 6 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht. Die mit der Nichtigkeitsklage notwendig verknüpfte Sanktion des Gebotes der Einehe stellt einen erheblichen sittlichen Wert dar, dessen Verwirklichung im öffentlichen Interesse liegt. Schon dieser als Nahziel erstrebte Zweck, die Doppelehe zu beseitigen, gibt der Nichtigkeitsklage eine sittliche Rechtfertigung (BGHZ 37, 51, 56 und Anm. zu LM EheG § 24 Nr. 5). Im vorliegenden Fall geht es dabei nicht nur darum, den Akt der Eingehung der Doppelehe für nichtig zu erklären, sondern auch darum, den Zustand der Doppelehe zu beseitigen. Denn die zuerst geschlossene Ehe des Beklagten zu 1 mit Gertrud Rexin besteht auch heute noch. Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ferner berücksichtigt, daß die Nichtigkeitsklage auch der Klärung der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Ehegatten dient. Es liegt durchaus (auch) im öffentlichen Interesse, nicht diejenigen vermögensrechtlichen Beziehungen bestehen zu lassen, die durch gesetzwidriges Handeln entstanden sind, sondern diejenigen herbeizuführen, die in diesem Falle dem Gesetz entsprechen. Auch soweit es sich um Leistungen im Rahmen der Sozialversicherung handelt, besteht ein öffentliches Interesse daran, die Rechtsverhältnisse im Sinne der grundgesetzlichen Ordnung zu klären.

13

b)

An dem Grundsatz, daß in aller Regel der Nichtigkeitsklage die sittliche Rechtfertigung nicht fehlen wird, solange die frühere Ehe noch besteht (BGHZ 30, 140, 145), ist festzuhalten. Selbst in dem Falle, daß einer der Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhebt, können nur ganz besondere, schwerwiegende und sittlich verwerfliche Umstände, die bei der Klage mitspielen, ihr die sittliche Berechtigung nehmen (vgl. BGHZ 37, 51, 56). Einschränkungen des vorerwähnten Grundsatzes unter dem Gesichtspunkt sittlich verwerflicher Beweggründe der klagenden Partei kommen in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht in Betracht.

14

Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt läßt auch keine sonstigen Umstände erkennen, denen der Senat bei gebotener Würdigung der Belange der Beklagten solches Gewicht beizumessen vermöchte, daß das öffentliche Interesse an der Beseitigung des durch die Doppelehe geschaffenen und fortbestehenden rechtswidrigen Zustandes als nicht mehr erheblich zurücktreten und der Nichtigkeitsklage die sittliche Berechtigung abgesprochen werden müßte.

15

Der Revision ist zuzugeben, daß die Nichtigerklärung der Ehe nach mehr als 25-jährigem, offensichtlich harmonischem Zusammenleben die Beklagten in ihrem Alter und im Hinblick auf den angegriffenen Gesundheitszustand des beklagten Ehemannes menschlich hart trifft, zumal auch die Kinder aus beiden Ehen des Beklagten zu 1 nach seinem unwidersprochenen Vorbringen den bestehenden Zustand nicht beanstanden. Es wäre ohne Frage im Interesse einer Klärung der Rechtslage für die Beteiligten besser und im öffentlichen Interesse zu erwarten gewesen, daß die Staatsanwaltschaft nicht nahezu 25 Jahre, seitdem sie von der Doppelehe der Beklagten erfahren hatte, mit der Nichtigkeitsklage zugewartet hätte. Der bloße Zeitablauf, die Tatsache für sich allein, daß der Berechtigte in Kenntnis seines Rechts von dessen Geltendmachung absieht, rechtfertigt indessen die Annahme unzulässiger Rechtsausübung noch nicht. Für die von der Revision hervorgehobene Verwirkung im öffentlichen Recht gilt insoweit nichts anderes (ebenso Staudinger/Weber, BGB, 11. Aufl., § 242 Anm. D 743; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 10. Aufl., Band I Allgemeiner Teil, S. 173). Auch kann der Ansicht der Revision, das öffentliche Interesse an der Nichtigkeitsklage verringere sich mit dem Zeitablauf, in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Gewiß haben sich die Beklagten während der langen Dauer ihrer (nichtigen) Ehe auf den Zustand des ehelichen Zusammenlebens, der ehelichen Rechtsbeziehungen und der menschlichen Zusammengehörigkeit und Schicksalsgemeinschaft in erheblichem Maße eingestellt. Der Senat verkennt auch nicht, daß selbst in der bigamischen Ehe, zumal wenn sie lange bestanden hat und Kinder aus ihr hervorgegangen sind, trotz des ihr anhaftenden sittlichen Makels ethische Werte verwirklicht sein können, die unter Umständen schutzwürdig sind, obwohl ein allgemeines sittliches und öffentliches Interesse daran besteht, den Grundsatz der Einehe möglichst uneingeschränkt durchzusetzen (vgl. BGHZ 30, 140, 144). Außer dem Zeitablauf liegen hier jedoch keine Umstände vor, bei deren sittlich verantwortlicher Würdigung die Beklagten vom Standpunkt eines billig und gerecht denkenden Betrachters das Verhalten des Staatsanwalts nicht mehr nur als bloße Untätigkeit, sondern als ein bewußtes Dulden und eine gewollte Abstandnahme von der Ausübung des Klagerechts hätten auffassen dürfen. Allenfalls dann könnte dem öffentlichen Interesse an der Nichtigerklärung der Doppelehe ein wesentliches Gewicht nicht mehr beigemessen und der Nichtigkeitsklage die sittliche Berechtigung aberkannt werden. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der Beklagte zu 1 den Zustand der Doppelehe in strafbarer Weise herbeigeführt hat und schon deshalb nicht ohne weiteres auf ihren unangefochtenen Fortbestand vertrauen durfte. Auch die Beklagte zu 2, die offensichtlich alsbald von der Verurteilung ihres Mannes wegen Bigamie im September 1949 Kenntnis erhielt, durfte dies jedenfalls seitdem nicht. Ob etwa anders zu entscheiden gewesen wäre, wenn die frühere Ehe des Beklagten nicht mehr bestünde und der Beklagte in dem damaligen Strafverfahren wegen Bigamie mangels Vorsatzes hätte freigesprochen werden können, kann dahingestellt bleiben.

16

Daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit einer Rückkehr des beklagten Ehemannes zu seiner ersten Frau zu rechnen ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Abgesehen davon, daß auch der Tatrichter bei Fragen dieser Art auf Prognosen beschränkt ist, vermag dieser Umstand an der sittlichen Berechtigung der Nichtigkeitsklage deshalb nichts zu ändern, weil es nach den obigen Ausführungen durchaus nicht deren einziger Zweck ist, die Doppelehe zu vernichten, damit die Lebensgemeinschaft der ersten Ehe soll wiederhergestellt werden können. Solange diese erste Ehe nicht rechtlich aufgelöst ist, sind die Beklagten gehindert, in rechtsbeständiger Ehe zu leben. Der Beklagte zu 1 hat auch zu keinem Zeitpunkt seit Bestehen der Doppelehe Schritte unternommen, eine Scheidung seiner ersten Ehe herbeizuführen, obwohl einem etwaigen Scheidungsbegehren im Hinblick auf § 48 EheG eine Aussicht auf Erfolg schwerlich abzusprechen wäre.

17

Den Ausführungen des Berufungsgerichts über die Rechtstellung der beklagten Ehefrau und des Sohnes der Parteien nach Nichtigerklärung der Ehe (§ 26 EheG, § 1591 BGB) ist beizutreten. Den Hinweis der Revision, die beklagte Ehefrau verliere gegebenenfalls ihre Altersversorgung, wenn sie den beklagten Ehemann überlebe, hat der Senat gewürdigt. Der Beklagten wäre jedenfalls dann, wenn sie hinsichtlich der Nichtigkeit der Ehe gutgläubig war, eine Altersversorgung gesichert. Sie hätte zwar keinen Anspruch auf Witwenrente, nach Maßgabe der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften aber einen Anspruch auf Rente als frühere Ehefrau des Versicherten, dessen Ehe für nichtig erklärt worden ist (§ 1265 RVO, ebenso § 42 AngVNG, je i.V.m. §§ 26 Abs. 1, 58 Abs. 1 EheG; vgl. Hoffmann/Stephan, EheG 2. Aufl., § 26 Anm. 11 i.V.m. Anm. 13, 27, 31 ff Einl. zu § 58; Wüstenberg in RGRK EheG 10./11. Aufl., § 26 Anm. 20, 24, 25).

18

Da die Revision nach alledem keinen Erfolg haben konnte, war sie mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Hauß
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Bukow
Dr. Hoegen