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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.02.1975, Az.: III ZB 11/74

Zuständigkeit des Amtsgerichts für Vollstreckungsabwehrklagen gegen Vollstreckungstitel aus einem Enteignungsverfahren; Unanwendbarkeit der Verfahrensvorschriften des Bundesbaugesetzes hinsichtlich einer Vollstreckungsabwehrklage im gewöhnlichen Zivilprozess

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.02.1975
Aktenzeichen
III ZB 11/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 12421
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 14.10.1974
LG München I

Fundstellen

  • DVBl 1976, 312 (Kurzinformation)
  • MDR 1975, 559-560 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 829-830 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Rentnerin Anna T. in ... P.

Prozessgegner

Gemeinde P.,
vertreten durch den 1. Bürgermeister

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Kammern für Baulandsachen sind als Prozeßgericht des ersten Rechtszuges für Vollstreckungsabwehrklagen zuständig, die sich gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung aus den von ihnen in einem Baulandverfahren geschaffenen Titeln richten.

  2. b)

    In solchen Sachen setzt die von Amts wegen zu bewirkende Zustellung der Urteile die Berufungsfrist in Gang

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung am 6. Februar 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft sowie
die Richter Dr. Beyer, Gähtgens, Dr. Krohn und Dr. Tidow
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Senats für Baulandsachen bei dem Oberlandesgericht München vom 14. Oktober 1974 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die beklagte Gemeinde vollstreckt gegen die Klägerin aus 2 Kostenfestsetzungsbeschlüssen über zusammen etwa 1.500 DM, die in dem bei der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts München I anhängig gewesenen Besitzeinweisungsverfahren (Bauland. O 15/71) ergangen sind. Die Klägerin hat gegen diese Forderungen die Aufrechnung mit Entschädigungs- und Schadensersatzansprüchen erklärt und im Wege der Vollstreckungsabwehrklage beantragt, die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Die Kammer für Baulandsachen hat die Klage durch Urteil vom 22. April 1974 abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten von Amts wegen am 27. Juni 1974 und im Parteibetrieb am 29. Juli 1974 zugestellte Urteil am 19. August 1974 Berufung eingelegt.

2

Der Senat für Baulandsachen bei dem Oberlandesgericht München hat die Berufung durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte Beschwerde der Klägerin. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

3

Entgegen der Meinung der Klägerin hat schon die von der Kammer für Baulandsachen auf Grund von § 166 Abs. 5 BBauG veranlaßte und von Amts wegen am 27. Juni 1974 erfolgte Zustellung die nach § 516 ZPO einen Monat betragende Berufungsfrist in Lauf gesetzt. Die Klägerin verkennt nicht, daß ihre am 19. August 1974 eingelegte Berufung danach verspätet erhoben worden ist. Sie meint aber, bei der von ihr erhobenen Vollstreckungsabwehrklage handele es sich um einen gewöhnlichen Zivilprozeß, für den die besonderen Verfahrensvorschriften des Bundesbaugesetzes nicht gälten. Darin kann ihr nicht gefolgt werden.

4

1.

Die Vorinstanzen haben mit Recht die Kammer für Baulandsachen als zuständig zur Entscheidung über die von der Klägerin erhobene Vollstreckungsabwehrklage angesehen.

5

a)

Für Vollstreckungsabwehrklagen ist nach § 767 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 802 ZPO das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges ausschließlich zuständig. Das gilt nach §§ 794 Abs. 1 Nr. 2, 795 ZPO auch, wenn sich eine solche Klage gegen die Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen richtet. Das danach zur Entscheidung berufene Prozeßgericht des ersten Rechtszuges war hier die Kammer für Baulandsachen, weil der Vorprozeß nach § 157 Abs. 1 BBauG eine Baulandsache betraf.

6

b)

§ 122 Abs. 2 Satz 2 BBauG weist zwar Vollstreckungsabwehrklagen gegen Vollstreckungstitel, die in behördlichen Enteignungsverfahren begründet worden sind, allgemein dem Amtsgericht zu, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat. Für die Verfahren vor den Baulandgerichten fehlt eine entsprechende Vorschrift. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, wie es Schrödter (BBauG 3. Aufl. § 122 Rdn 6) tut, daß das Amtsgericht auch zuständig sein muß, wenn eine Baulandsache rechtshängig geworden ist. Die in § 122 Abs. 2 Satz 2 BBauG vorgesehene Zuständigkeit des Amtsgerichts erklärt sich daraus, daß es an einem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges fehlt, wenn sich ein Enteignungsverfahren vor der Enteignungebehörde erledigt hat. Der Gesetzgeber mußte daher für solche Fälle eine gerichtliche Zuständigkeit schaffen, ebenso wie es bei vollstreckbaren Urkunden nach §§ 797, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO schon früher geschehen ist. Ist es aber zu einem gerichtlichen Verfahren vor einer Kammer für Baulandsachen gekommen, so fehlt jeder Anlaß anzunehmen, daß auch dann, abweichend von § 767 Abs. 1 ZPO, das bis dahin mit der Sache nicht befaßte Amtsgericht für eine Vollstreckungsabwehrklage zuständig sein soll.

7

c)

Prozeßgericht des ersten Rechtszuges im Sinne von § 767 Abs. 1 ZPO ist bei Klagen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung aus Titeln, die in einem gerichtlichen Baulandverfahren geschaffen worden sind, das Landgericht, dessen Kammer für Baulandsachen über den Vorprozeß entschieden hat. Welche Kammer über eine Vollstreckungsabwehrklage zu befinden hat, bestimmt zwar im allgemeinen die Geschäftsverteilung, weil das Gesetz nur auf das Gericht als solches abstellt (RGZ 45, 343, 344). Hierum geht es aber nicht mehr, wenn ein besonderer Spruchkörper des Landgerichts kraft Gesetzes über den Vorprozeß zu entscheiden hatte, ihm also insoweit eine eigene sachliche Zuständigkeit zukam (Wieczorek, ZPO § 767 F 1 unter Hinweis auf die Kammern für Handelssachen und die Wiedergutmachungskammern, zum letzteren KG in NJW 1953, 1919). Dann muß diese Kammer - wenn mehrere von ihnen eingerichtet sind, die von ihnen nach der Geschäftsverteilung zuständige - auch für die Entscheidung über eine Vollstreckungsabwehrklage, die sich gegen einen von ihr in dem Vorprozeß erlassenen Vollstreckungstitel richtet, als Prozeßgericht des ersten Rechtszuges zuständig sein. Denn nach § 767 ZPO soll über die Vollstreckungsabwehrklage das für den Vorprozeß zuständige Gericht entscheiden. Seine im Vorprozeß erworbene Sachkunde, deren Gewicht allerdings von ganz unterschiedlicher Bedeutung sein kann (Münzberg, ZZP 87, 447, 453; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 32. Aufl. § 767 Anm. 3 D), soll im Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage ausgenutzt werden. Das ist bei Verfahren, die vom Gesetzgeber besonderen Spruchkörpern zugewiesen sind, nur gewährleistet, wenn diese Abteilungen oder Kammern auch über Vollstreckungsabwehrklagen gegen die von ihnen geschaffenen Schuldtitel entscheiden.

8

Eine solche besondere sachliche Zuständigkeit begründet § 157 BBauG für die zum Landgericht gehörenden Kammern für Baulandsachen (vgl. dazu BVerfGE 4, 387, 404 ff; BGHZ 40, 148, 152, 154; BGHZ 41, 249, 253). Ihre Sachkunde kann nur, wie es § 767 ZPO vorsieht, für die Verhandlung und Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage gegen im Baulandverfahren geschaffene gerichtliche Titel nutzbar gemacht werden, wenn sie als Prozeßgericht des ersten Rechtszuges über sie entscheiden (ebenso KG in OLGZ 1972, 292; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a.a.O. § 767 Anm. 3 D). Zu den in § 157 BBauG aufgezählten Rechtsstreitigkeiten rechnen u.a. die hier interessierenden Streitigkeiten über eine vorläufige Besitzeinweisung, die Gegenstand des Vorprozesses waren.

9

d)

Der Zuständigkeit der Kammer für Baulandsachen für solche Vollstreckungsabwehrklagen steht nicht entgegen, daß sie nach § 157 Abs. 1 BBauG nur über die dort aufgezählten Anfechtungsklagen zu entscheiden haben. Denn für die Verfahren über Anträge auf gerichtliche Entscheidung gelten nach § 161 Abs. 1 BBauG die für Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend, soweit sich nicht aus den §§ 157 bis 171 BBauG etwas anderes ergibt. Da über die Zuständigkeit für Vollstreckungsabwehrklagen nichts bestimmt ist, muß für diese das allgemeine Zivilprozeßrecht und damit die aus § 767 Abs. 1 ZPO folgende Zuständigkeit der Kammer für Baulandsachen als Prozeßgericht des ersten Rechtszuges für Vollstreckungsabwehrklagen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung Öaus von Baulandgerichten geschaffenen Schuldtiteln gelten. Auch zur Verwaltungsgerichtsordnung, die in § 173 VwGO eine ähnliche Verweisung auf die Zivilprozeßordnung wie § 161 Abs. 1 BBauG enthält, wird angenommen, daß danach das Verwaltungsgericht als Prozeßgericht des ersten Rechtszuges für Vollstreckungsabwehrklagen gegen die Vollstreckbarkeit verwaltungsgerichtlicher Titel zuständig ist (Eyermann/Fröhler, VwGO 6. Aufl. § 167 Rdn 10; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a.a.O. § 767 Anm. 6 mit weiteren Nachweisen).

10

2.

Ist aber die nach § 160 BBauG bei dem Landgericht gebildete Kammer für Baulandsachen als Prozeßgericht des ersten Rechtszuges zuständig, so muß - entgegen der Meinung der Klägerin - auch das für diese geltende an sich auf die Anfechtung der in § 157 Abs. 1 BBauG genannten Verwaltungsakte zugeschnittene Verfahrensrecht nach den §§ 157 ff BBauG bei der Verhandlung und Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage angewandt werden, soweit es mit den im übrigen dem allgemeinen Zivilprozeßrecht angehörenden Vorschriften über solche Klagen vereinbar ist. Das ist jedenfalls hinsichtlich der hier interessierenden Zustellung der Urteile von Amts wegen der Fall. Die Eigenart der Vollstreckungsabwehrklage als einer prozessualen Gestaltungsklage (BGHZ 22, 54, 56; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 19. Aufl. § 767 Anm. I 1 mit weiteren Nachweisen) bleibt davon unberührt.

11

Die verfahrensrechtliche Lage wird durch die Anwendung von § 166 Abs. 5 BBauG auch nicht für die Parteien unübersichtlich. Das wäre vielmehr der Fall, wenn die Kammer für Baulandsachen trotz der Bejahung ihrer Zuständigkeit ohne einen für die Parteien erkennbaren Anlaß die für ihr Verfahren geltenden Vorschriften nicht anzuwenden hätte und dann die Zustellung der Urteile somit dem Parteibetrieb überlassen müßte.

12

3.

Es kann offen bleiben, was gelten würde, wenn zweifelhaft wäre, ob das Landgericht selbst die angefochtene Entscheidung als Urteil in einer Baulandsache angesehen hat.

13

In der Regel können sich die Parteien darauf verlassen, daß ihnen das Rechtsmittel zusteht, das sich aus der Fassung der anzufechtenden Entscheidung ergibt (BGHZ 40, 265, 267). Sind danach Zweifel darüber möglich, welches Rechtsmittel statthaft ist, so kann in Betracht kommen, daß sowohl das Rechtsmittel zuzulassen ist, das der erkennbar gewollten Entscheidung entspricht, als auch dasjenige, das der Entscheidung entspricht, für die die Voraussetzungen gegeben waren (Stein/Jonas/Grunsky a.a.O. Allgemeine Einleitung III 1 a zum 3. Buch). Selbst wenn diese für formfehlerhafte Entscheidungen entwickelten Grundsätze zugunsten der Klägerin auch dann angewendet werden würden, wenn unklar ist, in welcher Verfahrensart ein Gericht entschieden hat, und hiervon der Lauf einer Rechtsmittelfrist abhängt, kann es hier allein auf die von Amts wegen erfolgte Zustellung des landgerichtlichen Urteils ankommen. Denn die Beteiligten haben die Kammer für Baulandsachen von Anfang an als zuständig zur Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage angesehen und diese Kammer hat das Verfahren auch durchgeführt, ohne daß Zweifel an ihrer Zuständigkeit geäußert worden sind. Wenn sie dann das Urteil, wie es § 166 Abs. 5 BBauG für Urteile in Baulandsachen vorschreibt, von Amts wegen nach § 212 a ZPO zustellen ließ, wie das Empfangsbekenntnis des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ergibt, konnte kein Zweifel darüber entstehen, daß die Kammer die Klage als Baulandsache angesehen und deshalb die dafür geltende Zustellungsvorschrift angewendet hat.

14

4.

Das Rechtsmittel der Klägerin muß deshalb erfolglos bleiben.

Kreft
Richter Dr. Beyer ist beurlaubt und verhindert seine Unterschrift beizufügen. Kreft
Gähtgens
Richter Dr. Krohn ist beurlaubt und an der Unterschriftsleistung verhindert. Kreft
Dr. Tidow