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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1975, Az.: III ZR 83/73

Nachweis der formgerechten Zustellung einer Empfangsbekenntnis als Pflicht der zustellenden Behörde; Treuwidriges Verhalten des Zustellungsgegners durch berufen auf eine unterbliebene Zustellung wegen unterlassener Überwachung der Zustellung durch die Enteignungsbehörde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1975
Aktenzeichen
III ZR 83/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12420
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 30.03.1973
LG Osnabrück - 23.08.1972

Fundstellen

  • DB 1975, 1214 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1976, 187 (Kurzinformation)
  • DÖV 1976, 213 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1975, 652 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 1660 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1975, 1171-1172 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 27, 166 - 168

Prozessführer

Tischler Bernhard ter V., M., S.straße 65

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -,
vertreten durch das Land Niedersachsen,
dieses vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt - Straßenbau -, Hannover

Amtlicher Leitsatz

Die Wahrung der Klagefrist nach § 30 PrEnteigG ist von Amts wegen zu prüfen.

Der Lauf dieser Frist beginnt nicht, wenn bei der (in Niedersachsen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes vorzunehmenden) Zustellung an den Rechtsanwalt des Eigentümers nach § 5 VwZG das Empfangsbekenntnis fehlt.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1975
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Dr. Kreft sowie
der Richter Dr. Beyer, Dr. Tidow, Peetz und Lohmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 30. März 1973 und das Urteil der 2. Ferienzivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 23. August 1972 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelzüge, an das Landgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

In einem zur Beschaffung des Geländes für die Umgehungsstraße der B 70 in M. durchgeführten Enteignungsverfahren wurde dem Kläger durch den Beschluß der Enteignungsbehörde vom 20. August 1970 das Eigentum an Teilen seines Grundbesitzes entzogen und auf die Beklagte übertragen. Die Enteignungsbehörde setzte die Enteignungsentschädigung in diesem Beschluß auf 41.823 DM fest.

2

Der Kläger begehrt eine Erhöhung der Enteignungsentschädigung auf 140.930,10 DM nebst Zinsen.

3

Am 10. Februar 1971 hat der Kläger bei dem Landgericht einen in der Überschrift als "Antrag auf Bewilligung des Armenrechts und Klage" bezeichneten Schriftsatz eingereicht.

4

Das Landgericht hat dem Kläger das Armenrecht verweigert. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Klägers gegen diese Entscheidung durch Beschluß vom 13. März 1972 zurückgewiesen. Nachdem der Kläger am 4. Mai 1972 die Prozeßgebühr eingezahlt hatte, wurde der am 10. Februar 1971 beim Landgericht eingegangene Schriftsatz des Klägers mit dem angekündigten Klageantrag am 29. Mai 1972 an die Beklagte zugestellt.

5

Beide Parteien haben übereinstimmend vorgetragen, daß der Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsbeschluß vom 20. August 1970 dem Kläger am 22. August 1970 zugestellt worden sei.

6

Der Kläger hat ausgeführt, die sechsmonatige Klagefrist nach § 30 des preuß. Gesetzes über die Entziehung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 sei gewahrt, und dazu behauptet: Er habe sich sofort nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über seine Armenrechtsbeschwerde bei der E. Volksbank in M. um einen Kredit bemüht. Die Verhandlungen hätten sich bis Mitte April 1972 hingezogen. Erst am 25. April 1972 sei der bewilligte Kredit von 1.000 DM dem Konto seiner Prozeßbevollmächtigten gutgeschrieben worden.

7

Das Landgericht hat die Klage wegen Fristversäumung abgewiesen.

8

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt:

9

Der am 10. Februar 1971 beim Landgericht eingegangene Schriftsatz des Klägers stelle zwar nicht nur ein Armenrechtsgesuch, sondern eine mit einem solchen Gesuch verbundene Klageschrift dar. Der Rechtsstreit sei somit seit der Einreichung dieses Schriftsatzes anhängig geworden. Die Klageschrift habe aber erst im Mai 1972 - nach der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses - zugestellt werden können. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe die Prüfung der im Armenrechtsprüfungsverfahren erhobenen Beschwerde in der Zeit von etwa Mitte April bis August 1971 schuldhaft verzögert. Sein Verschulden sei dem Kläger zuzurechnen. Die Klageschrift sei nicht in einer den Umständen nach angemessenen Frist ("demnächst") nach ihrer Einreichung zugestellt worden. Ihre vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers verzögerte Zustellung am 29. Mai 1972 habe die zum Zeitpunkt der Klageerhebung längst abgelaufene sechsmonatige Frist nicht wahren können.

10

Der Kläger hat Revision eingelegt.

11

Er beantragt,

die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

12

Die Beklagte bittet,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils des Berufungsgerichts sowie des zugrundeliegenden Urteils des Landgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

14

1.

Mit der Revision macht der Kläger erstmals im Rechtsstreit geltend, der Enteignungsbeschluß sei bisher noch nicht den gesetzlichen Vorschriften (§§ 5 und 9 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes - VwZG) entsprechend zugestellt worden. Die sechsmonatige Frist zur Beschreitung des Rechtswegs nach § 30 Abs. 1 PrEnteigG (in der für Niedersachsen geltenden Fassung - Sammlung des bereinigten Landesrechts Bd III 90) könne vor einer dem Gesetz entsprechenden Zustellung nicht zu laufen beginnen. Die Klage sei somit rechtzeitig erhoben.

15

2.

Die von der Revision erhobene Rüge ist berechtigt.

16

Die Wahrung der Klagefrist nach § 30 Abs. 1 PrEnteigG bildet eine Klageerfolgsvoraussetzung, deren Vorliegen von Amts wegen zu prüfen ist. Für die gerichtliche Entscheidung über die Wahrung dieser Frist ist es nicht erheblich, ob die Parteien übereinstimmend von der Wirksamkeit der Zustellung des Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsbeschlusses oder von einem bestimmten Zustellungszeitpunkt ausgegangen sind. Denn das Gericht ist bei der Prüfung von Amts wegen an ein übereinstimmendes Parteivorbringen über die Zustellungstatsachen, an ein Geständnis dieser Tatsachen oder an ein Anerkenntnis der Wirksamkeit der Zustellung nicht gebunden (vgl. auch BVerwG in Buchholz 310 VwGO § 58 Nr. 16).

17

a)

Die beigezogenen Akten der Enteignungsbehörde enthalten folgende Verfügung vom 20. August 1970 über die Bekanntgabe des Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsbeschlusses an die Rechtsanwälte des Klägers,

"Gegen Empfangsbestätigung

Herren Rechtsanwälte H. u. W. D.

Betrifft: Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsverfahren ter V., M.

Sehr geehrte Herren!

Als Anlage übersende ich Ihnen zwei Ausfertigungen meines Beschlusses vom heutigen Tage mit der Bitte um Kenntnisnahme."

18

Das Verfügungsblatt trägt den aufgestempelten Vermerk "ab am 21. Aug. 1970". Ein Empfangsbekenntnis der Anwälte des Klägers findet sich in den Akten der Enteignungsbehörde nicht. Nur das Straßenbauamt L. hat der Enteignungsbehörde das von ihm abgegebene "Empfangsbekenntnis über die Zustellung - § 5 Abs. 2 VwZG" übermittelt.

19

b)

Die Zustellung hatte nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes vom 3. Juli 1952 zu erfolgen. Das Niedersächsische Verwaltungszustellungsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1966 - GVBl. 114) bestimmt, daß die Vorschriften der §§ 2 bis 17 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes in der jeweils geltenden Fassung auf das Zustellungsverfahren der Behörden des Landes Niedersachsen Anwendung finden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 NdsVwZG). Die früher für die Zustellung im Enteignungsverfahren geltende Vorschrift des § 39 PrEnteigG ist in Niedersachsen nicht mehr in Kraft.

20

Aus der Verfügung der Enteignnngsbehörde vom 20. August 1970 laßt sich entnehmen, daß der Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsbeschluß nach § 5 VwZG - also gegen Empfangsbekenntnis - zugestellt werden sollte. Bei der Zustellung durch die Behörde hat der zustellende Bedienstete das Schriftstück dem Empfänger - gegen Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses - auszuhändigen (§ 5 Abs. 1 VwZG). Bei der Zustellung an einen Rechtsanwalt kann das Schriftstück auch auf andere Weise übermittelt werden. Nach § 5 Abs. 2 VwZG genügt als Nachweis der Zustellung dann das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist.

21

c)

Die erforderliche formgerechte Zustellung des Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsbeschlusses ist nicht nachgewiesen.

22

Die dem Gesetz entsprechende förmliche Beurkundung ist unentbehrlich bei einer Zustellung, mit der eine Frist zur Erhebung einer Klage beginnt. Bei der Zustellung an einen Rechtsanwalt nach § 5 Abs. 2 VwZG tritt die Ausstellung des mit Datum und Unterschrift versehenen Empfangsbekenntnisses an die Stelle der Beurkundung durch eine amtliche Urkundsperson. Der Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsbeschluß gilt in diesem Fall ohne die Erteilung des Empfangsbekenntnisses auch dann nicht als zugestellt, wenn der Empfangsberechtigte das zuzustellende Schriftstück erhalten hat. Läßt sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es zwar nach § 9 Abs. 1 VwZG in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. Diese Vorschrift ist aber nicht anzuwenden, wenn mit der Zustellung eine Frist für die Erhebung einer Klage beginnt (§ 9 Abs. 2 VwZG). Das schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts nach § 5 Abs. 2 VwZG ist in diesem Fall wesentliches Erfordernis für die Wirksamkeit der Zustellung (so für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt nach § 198 ZPO auch BGHZ 30, 299, 303).

23

In den Fällen, in denen durch die Zustellung eine Klagefrist gewahrt werden soll, hat die zustellende Behörde die im Gesetz vorgeschriebene Beurkundung - bei einer Zustellung nach § 5 Abs. 2 VwZG also die Ausstellung des Empfangsbekenntnisses - nachzuweisen. Die gesetzliche Formstrenge für eine den Beginn einer Klagefrist festlegende Zustellung dient der Rechtssicherheit.

24

3.

Der Kläger hat zwar weder vor dem Landgericht noch vor dem Berufungsgericht gerügt, daß der Nachweis der Zustellung des Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsbeschlusses fehle. Auf die Rüge einer Partei kommt es aber bei der gebotenen Prüfung von Amts wegen nicht an. Das Landgericht und das Berufungsgericht hatten von Amts wegen zu prüfen, ob die Klagefrist nach § 30 PrEnteigG gewahrt ist. Diese Prüfung mußte sich darauf erstrecken, ob die Klagefrist schon begonnen hat, ob der Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsbeschluß also in der vom Gesetz geforderten Form zugestellt worden ist. Das Landgericht und das Berufungsgericht durften sich daher nicht mit dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien begnügen, die Enteignungsbehörde habe den Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsbeschluß am 22. August 1970 an den Kläger zugestellt. Denn die Parteien haben nicht die Verfügungsmacht, darüber zu bestimmen, wann die Klagefrist zu laufen beginnt (vgl. auch Schumann/Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 19. Aufl., § 295 Anm. II 3 g).

25

4.

Die Beklagte kann dem Zustellungsgegner auch nicht treuwidriges Verhalten vorwerfen, wenn er sich darauf beruft, daß eine dem Gesetz entsprechende Zustellung unterblieben sei. Es war Aufgabe der Enteignungsbehörde, die Zustellung und damit den Eingang des Empfangsbekenntnisses zu überwachen.

26

Die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen und das Vorbringen der Parteien rechtfertigen nicht den Schluß, daß der Kläger die prozessuale Klagebefugnis verwirkt habe. Der Kläger hat die Klageerhebung jedenfalls nicht so lange hinausgezögert, daß der Eindruck entstehen konnte, er erkenne den Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsbeschluß als rechtmäßig an. Der Kläger hat am 10. Februar 1971 das Armenrecht für die am 29. Mai 1972 erhobene Klage beantragt. Die Beklagte konnte aufgrund des Verhaltens des Klägers nicht davon ausgehen, daß dieser von einer Klageerhebung absehen werde. Er hat einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand für die Beklagte nicht geschaffen. Es ist daher nicht möglich, daß sein Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung über die Höhe der Enteignungsentschädigung gegenüber einem solchen Vertrauenstatbestand zurücktritt.

27

5.

Eine den Rechtsstreit abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil ausreichende Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben.

28

Landgericht und Berufungsgericht haben nicht wie geboten von Amts wegen geprüft, wann der Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsbeschluß dem Kläger zugestellt worden ist. Das Urteil des Landgerichts beruht daher gleichfalls schon auf diesem wesentlichen Verfahrensmangel. Es ist somit - auch zur Vermeidung des Verlustes einer Tatsacheninstanz für den Kläger - seinem Begehren folgend angebracht, entsprechend §§ 567 Abs. 3, 538 Abs. 1 Nr. 2, 539 ZPO auch das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Landgericht zurückzuverweisen.

Kreft
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Beyer ist beurlaubt und verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Kreft
Dr. Tidow
Peetz
Lohmann