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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.01.1975, Az.: IV ZR 124/73

Festsetzung des Streitwerts einer Klage auf Feststellung einer Erbenstellung des Klägers auf Grund gesetzlicher Erbfolge gegen den testamentarisch eingesetzten Erben; Berücksichtigung des Werts des unstreitigen Pflichtteilsanspruchs bei der Streitwertfestsetzung als Abzug vom Wert des Nachlassvermögens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.1975
Aktenzeichen
IV ZR 124/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 13036
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken

Fundstellen

  • DB 1975, 929 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1975, 389 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 539 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Bei der Festsetzung des Streitwerts einer Klage, mit der der Kläger gegen den testamentarisch eingesetzten Erben die Feststellung begehrt, auf Grund gesetzlicher Erbfolge Erbe geworden zu sein, ist der Wert des unstreitigen Pflichtteilsanspruchs des Klägers von dem Wert des Nachlaßvermögens in Abzug zu bringen.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat am 15. Januar 1975
durch
die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Dr. Buchholz, Rottmüller und Dr. Hoegen
beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert wird für alle Instanzen des Rechtsstreits auf 14.500,00 DM und für den Vergleich vom 22. November 1974 auf 29.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Klageantrag geht auf Feststellung, daß der Kläger Erbe auf Grund gesetzlicher Erbfolge geworden ist, die Widerklage der Beklagten auf Feststellung, daß sie testamentarische Erbin geworden ist. Klage und Widerklage betreffen denselben Streitgegenstand, nämlich die umstrittene Erbberechtigung der Beklagten. Für die Gebühren ist daher nur der einfache Wert dieses Gegenstandes anzusetzen (§ 16 GKG). Als alleinigem gesetzlichen Erben würde dem Kläger im Falle der Gültigkeit des Testaments ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des Nachlaßwertes zustehen. Demnach ist der nach § 3 ZPO zu bemessende Wert des Streitgegenstandes auf die Hälfte des Wertes des Nachlaßvermögens festzusetzen. Nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. die in NJW 1972, 909 veröffentliche Entscheidung des erkennenden Senats) muß der Wert des außer Streit befindlichen Pflichtteilsanspruchs berücksichtigt, d.h. bei der Festsetzung des Werts der Feststellungsklage außer Betracht gelassen werden (vgl. Hillach/Rohs, Handb. d. Streitwerts, 4. Aufl. § 57 B II S. 303 und § 57 A I a S. 300). Zwar könnte der Kläger ein Interesse daran haben, nicht nur den doppelten Wert seines Pflichtteilsanspruchs zu erhalten, sondern das Nachlaßvermögen selbst, das ihm als Erben zustehen würde. Aber dieses Interesse wäre ein über die Vermögensbewertung hinausgehendes persönliches Interesse, das streitwertmäßig nicht in Anschlag zu bringen ist.

2

Das Nachlaßvermögen besteht in einem Grundstück, dessen Verkehrswert in der vorgelegten Schätzung auf 29.000,00 DM veranschlagt worden ist. Der Streitwert war deshalb für den Rechtsstreit auf 14.500,00 DM festzusetzen. Diese Festsetzung ist zugleich mit für die Vorinstanzen getroffen worden, weil der Streitgegenstand dort derselbe gewesen ist (vgl. hierzu die in VersR 1972, 440 veröffentliche Entscheidung des erkennenden Senats zum Leitsatz 2).

3

Für den am 22. November 1974 geschlossenen Vergleich war der Streitwert auf 29.000,00 DM festzusetzen. Der Vergleich bezieht sich auf das gesamte Nachlaßvermögen. Indem die Beklagte in dem Vergleich dem Kläger eine Zahlung von 16.500,00 DM zur Abgeltung aller Ansprüche versprochen hat, hat sie die Zahlung der dem Kläger unstreitig als Pflichtteilsberechtigten zustehenden 14.500,00 DM zugesagt und 2.000,00 DM zur Abgeltung der streitigen weiteren 14.500,00 DM.

Johannsen
Dr. Bukow
Dr. Buchholz
Rottmüller
Dr. Hoegen