Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.01.1975, Az.: 4 StR 550/74

Strafklageverbrauch nach Einstellungsbeschluss des Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.01.1975
Aktenzeichen
4 StR 550/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12049
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 14.02.1974

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessführer

Bau- und Möbelschreiner Josef Roger K. aus O.-E., geboren am ... 1937 in C.-R.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Januar 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Mayr Dr. Dr. Spiegel Salger Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Februar 1974 wird das Verfahren eingestellt, soweit er wegen Betruges zum Schaden der Firma Kn. in Os. (Fall F der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; die Verurteilung des Angeklagten wird insoweit aufgehoben. Die durch das Verfahren in diesem Fall entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird mit den Feststellungen aufgehoben. Zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe wird die Sache an eine andere Strafkammer des. Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ferner wegen versuchten Betruges in drei Fällen unter Einbeziehung einer früheren Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

2

I.

Rechtlich fehlerhaft ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil der Firma Kn., da insoweit entgegen der Ansicht des Landgerichts die Strafklage durch den Einstellungsbeschluß des Amtsgerichts Essen vom 18. Dezember 1970 verbraucht ist. Die Verurteilung in diesem Falle beruht auf der Feststellung, daß der Angeklagte im Oktober 1967 als freier Handelsvertreter der Firma Kn. dieser Firma zwei Bestellungen auf Bettwäsche, Uhren und Kaffee von, wie er wußte, zahlungsunfähigen Kunden einreichte, um unrechtmäßig Provision zu erlangen. Die beiden Bestellscheine hat er "einheitlich", also in einem Akt eingereicht, weshalb das Landgericht auch, an sich zutreffend, nur eine Handlung angenommen hat. In dem eingestellten Verfahren des Amtsgerichts Essen wurde dem Angeklagten vorgeworfen, einen fortgesetzten Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung verübt zu haben. Er soll u.a. im Oktober 1967 in betrügerischer Absicht als Vertreter der Firma Kn. einen Bestellschein auf Lieferung von Kaffee eingereicht haben, auf dem jedoch die Unterschrift der angeblichen Bestellerin gefälscht war. Das Amtsgericht Essen hat das Verfahren am 18. Dezember 1970 gemäß § 154 Abs. 2 StPO mit Rücksicht auf eine andere vom Angeklagten inzwischen verbüßte Strafe eingestellt.

3

Nach Sachlage ist davon auszugehen, daß der Angeklagte jenen Kaffeebestellschein zugleich mit den hier in Frage stehenden Bestellungen eingereicht hat. Dafür spricht nicht nur, daß alle drei Bestellungen Ende Oktober 1967 eingereicht wurden, sondern auch, daß der Angeklagte auch in den anderen Fällen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, jeweils mehrere Bestellungen gleichzeitig bei den Firmen vorgelegt hat, die er vertrat. Demnach handelt es sich bei der Vorlage der drei Bestellungen um eine einheitliche Tat im materiellen, folglich auch im verfahrensrechtlichen Sinne. Der Einstellungsbeschluß des Amtsgerichts Essen vom 18. Dezember 1970 erfaßte die ganze einheitliche Tat, ungeachtet dessen, daß damals nur ein Teilausschnitt dieser Tat bekannt und Gegenstand der Anklage war. Es trifft also nicht zu, wie das Landgericht (im Widerspruch zu seinen eigenen Feststellungen) meint, daß das Verfahren seinerzeit nur wegen eines Teilstücks einer fortgesetzten Handlung eingestellt worden sei, es daher an der Aburteilung weiterer Teilstücke nicht gehindert sei.

4

Durch die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 StPO ist vielmehr die Strafklage wegen dieser ganzen Tat verbraucht (BGHSt 10, 88, 93 f). Eine Wiederaufnahme ist nicht mehr möglich (§ 154 Abs. 3 StPO). Das vorliegende Verfahren ist daher mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO einzustellen, soweit es den Vorwurf des Betruges zum Schaden der Firma Knemeier zum Gegenstand hat. Die Verurteilung ist insoweit aufzuheben.

5

II.

Im übrigen ist die Revision unbegründet. Keine rechtlichen Bedenken bestehen insbesondere dagegen, daß das Landgericht die Einzelstrafen einbezogen hat, die der vom Amtsgericht Recklinghausen mit Urteil vom 28. November 1972 gegen den Angeklagten ausgesprochenen Gesamtstrafe zu Grunde liegen, obwohl die Höhe dieser Einzelstrafen in jenem Urteil nicht festgestellt ist. Die Gesamtstrafe ist rechtskräftig ausgesprochen und müßte vollstreckt werden, wenn ihre Einzelstrafen hier nicht einbezogen würden. Das Landgericht nimmt an, daß die Gesamtstrafe von neun Monaten aus zwei Einzelstrafen von je fünf Monaten Freiheitsstrafe gebildet worden ist und geht damit von der dem Angeklagten nach Sachlage günstigsten Möglichkeit aus. Da die Voraussetzungen des § 17 StGB vorlagen, hätten die zwei Einzelstrafen bei mindestens je sechs Monaten liegen müssen.

6

Auch sonst läßt das Urteil des Landgerichts keine sachlichrechtlichen Mängel erkennen. Die Einzelangriffe der Revisionsbegründung richten sich nur unzulässig gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.

7

Wegen der Einstellung des Verfahrens im Fall F der Urteilsgründe muß der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben werden, da nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht bei Wegfall der Einzelstrafe in diesem eine geringere Gesamtstrafe ausgesprochen hätte.

Schmidt
Mayr
Spiegel
Salger
Knoblich