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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.01.1975, Az.: 2 StR 617/74

Strafklageverbrauch durch Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit bei einer einheitlichen Tat; Gegenstand der Urteilsfindung und daraus sich ergebende Rechte und Pflichten des Richters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.01.1975
Aktenzeichen
2 StR 617/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 12046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 02.05.1974

Verfahrensgegenstand

Versuchte Notzucht

Prozessführer

Kaufmann Gerd T. aus K., geboren am ... 1941 in Kö./O.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 8. Januar 1975
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 2. Mai 1974 wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.

Gründe

1

Der Angeklagte erbot sich am Abend eines Tages im Mai 1972, ein ihm flüchtig bekanntes, fünfzehnjähriges Mädchen von einer Gaststätte mit dem Personenkraftwagen nach Hause zu fahren. Bei Antritt der Fahrt faßte er den Entschluß, mit dem Mädchen, notfalls unter Anwendung von Gewalt, den Geschlechtsverkehr auszuführen. Dazu wich er unter einem Vorwand von dem Heimweg der Mitfahrerin ab und fuhr zu seiner Garage. Er lenkte das Fahrzeug in die Garage und näherte sich dort dem sich heftig sträubenden Mädchen. Aufgrund der Abwehr gelang es dem Angeklagten nicht, den Beischlaf zu erzwingen. Darauf brachte er das Mädchen nach Hause. Der Angeklagte war während der gesamten Fahrt infolge Alkoholgenusses fahruntüchtig.

2

Das Amtsgericht - Einzelrichter - in Kerpen hat den Angeklagten am 5. Dezember 1972 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 600,- DM, ersatzweise für je 30,- DM ein Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Das Urteil ist sofort rechtskräftig geworden. Das Landgericht in Köln hatte jedoch bereits am 2. Oktober 1972, also vor diesem Urteil, das Hauptverfahren gegen den Angeklagten wegen des Versuchs, den Beischlaf zu erzwingen, eröffnet. Es hat ihn durch Urteil vom 2. Mai 1974 wegen versuchter Notzucht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Sachrüge erhoben.

3

Das Rechtsmittel führt zur Einstellung dieses Verfahrens. Durch das Urteil des Amtsgerichts ist die Strafklage wegen der an dem Mädchen begangenen Straftaten verbraucht, da der Sachverhalt, der jenem Urteil zugrunde liegt, dieselbe geschichtliche Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO wie das im angefochtenen Urteil festgestellte Verhalten des Angeklagten zum Gegenstand hat.

4

Gegenstand der Urteilsfindung ist jeweils die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Daraus ergibt sich einerseits das Recht, andererseits aber auch die Pflicht des erkennenden Richters, die ihm zur Entscheidung unterbreitete Tat unter Heranziehung aller in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte abzuurteilen. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, daß über eine einheitliche Tat nicht nach einzelnen tatsächlichen Richtungen oder unter einzelnen rechtlichen Gesichtspunkten durch Urteil entschieden und gleichzeitig - sei es unter Beschlußfassung gemäß § 270 StPO oder in anderer Weise - die Erledigung im übrigen einem späteren Urteil vorbehalten werden darf (vgl. RGSt 61, 225; 72, 339; BGHSt 16, 200; 18, 381, 385; 25, 388; Schäfer in Loewe/Rosenberg, StPO 22. Auflage, Einleitung Kapitel 10 B 3, jeweils m.w. Nachw.). Ein etwaiger Vorbehalt der genannten Art ist wirkungslos, gleichviel ob er ausdrücklich oder stillschweigend erfolgt und ob sich der erkennende Richter der Einheitlichkeit der Straftat bewußt ist oder nicht. Das Urteil wird, wenn es unangefochten bleibt, mit der Wirkung rechtskräftig, daß jeder weiteren Verfolgung und Aburteilung dieser Tat der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. So stehen sogar ein Urteil oder ein Beschluß des Gerichts nach § 72 OWiG, in dem eine Tat als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet worden ist, ihrer Verfolgung als Straftat entgegen (§ 84 Abs. 2 OWiG; vgl. BGHSt 17, 5; 24, 54, 57). Entscheidend ist danach, ob das Verhalten des Angeklagten als eine Tat im prozessualen Sinne zu werten ist. Dies ist zu bejahen.

5

Der prozessuale Tatbegriff ist unabhängig von dem sachlichrechtlichen Verhältnis mehrerer Straftaten zueinander (BGHSt 13, 21, 23, 25 f; 23, 141). Es kann deshalb offen bleiben, ob die Urteilsfeststellungen die Anwendung des § 237 StGB erlauben, bei dessen Vorliegen sogar Tateinheit zwischen Trunkenheit im Verkehr, Entführung gegen den Willen der Entführten und versuchter Vergewaltigung gegeben sein würde.

6

Das Fahren unter Alkoholeinfluß und die versuchte Notzucht bildeten bei lebensnaher Betrachtung eine natürliche Einheit. Die Autofahrt brachte den Angeklagten erst auf den Gedanken, das Mädchen zu mißbrauchen. Sie gab ihm mit dem Personenkraftwagen zugleich das Mittel an die Hand, sein Vorhaben zu verwirklichen und das Mädchen in seine Gewalt zu bringen. Fahrt und Angriffshandlungen gingen unmittelbar ineinander über. Unter diesen Umständen würde die Trennung in Fahrt, versuchte Vergewaltigung und erneute Fahrt eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges bedeuten.

7

Eine Verfahrenslage, in der ausnahmsweise eine erneute Bestrafung zulässig ist (z.B. wenn sich das strafbare Verhalten unter einem nicht schon in einem Strafbefehl gewürdigten anderen rechtlichen Gesichtspunkt mit erhöhter Strafbarkeit darstellt [BGHSt 3, 13 m.w. Nachw.; 9, 10; BVerfG NJW 1954, 69] oder wenn ein Einzelakt einer fortgesetzten Handlung als selbständige Tat abgeurteilt worden ist [BGH, Urteile vom 20. Februar 1953 - 2 StR 816/52 - und 26. August 1954 - 2 StR 646/53]), liegt nicht vor. Da demnach die Rechtskraft des Urteils vom 5. Dezember 1972 einer erneuten Verurteilung entgegensteht, war das Verfahren gemäß § 206 a StPO einzustellen. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf § 467 Abs. 1, 3 Nr. 2 StPO.

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