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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1974, Az.: IV ZR 171/73

Gefahrstandspflicht; Festgestellter Mangel; Kurzfristige Nutzung; TÜV; Nutzungsuntersagung; Beseitigungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1974
Aktenzeichen
IV ZR 171/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11250
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Hat der Technische Überwachungsverein wegen festgestellter Mängel weder die weitere Benutzung des Kraftfahrzeugs untersagt noch für die Beseitigung der Mängel eine Frist gesetzt, so kann in der weiteren kurzfristigen Benutzung keine schuldhafte Verletzung der Gefahrstandspflicht gesehen werden.