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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1974, Az.: 5 StR 629/74

Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Handel mit Haschisch; Unrichtige Anwendung von Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1974
Aktenzeichen
5 StR 629/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12312
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 09.05.1974

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. Dezember 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 9. Mai 1974 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung der Angeklagten Mac N. und des Mitangeklagten Peter E. nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 b BetMG (Besitz von Betäubungsmitteln) wegfällt.

Im übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens und die in ihm entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten Mac N. fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

1

Die Angeklagte Mc N. ist u.a. wegen Beihilfe zum Handel mit Haschisch verurteilt worden, die sie dem früheren Mitangeklagten E. geleistet hat. Mit der zu Ungunsten der Angeklagten Mc N. eingelegten Revision rügt die örtliche Staatsanwaltschaft unrichtige Anwendung von Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes. Das Rechtsmittel wird von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten.

2

1.

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Rüge fehlerhafter Nichtanwendung des § 11 Abs. 1 Nr. 8 BetMG ist unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob die Angeklagte durch ihr festgestelltes Verhalten wenigstens den äußeren Tatbestand auch dieser Vorschrift erfüllt hat. Jedenfalls bedeutet es keinen Rechtsfehler zu ihrem Vorteil, daß ihre Handlungsweise in den Urteilsgründen nicht auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt erörtert worden ist. Denn die Möglichkeit, sie (auch) als Täterin eines Vergehens nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 BetMG zu verurteilen, entfiel bei der gegebenen Sachlage ohne weiteres aus Gründen der inneren Tatseite.

Das Vorbringen der Revision, die Angeklagte habe insoweit vorsätzlich, zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, ist unbeachtlich. Denn damit bekämpft die Staatsanwaltschaft unzulässigerweise nur die für den Revisionsrechtszug bindenden tatrichterlichen Feststellungen über den Vorstellungsinhalt der Angeklagten als das Ergebnis der diesbezüglichen Beweiswürdigung. Wie die betreffenden Darlegungen des Urteils in ihrem Zusammenhang ergeben, hat die Jugendkammer der Angeklagten nicht nachzuweisen vermocht, bereits vor dem Zeitpunkt des Umladens der Haschischkartons gewußt oder auch nur mit der Möglichkeit gerechnet zu haben, daß der Kofferraum des Mercedes-Pkw mit diesem Betäubungsmittel beladen war (UA S. 12 f., 17). Damit scheidet auch in Bezug auf § 11 Abs. 1 Nr. 8 BetMG sowohl die Schuldform des direkten oder bedingten Vorsatzes als auch die der bewußten Fahrlässigkeit aus.

Die erschöpfenden Urteilsfeststellungen über die Persönlichkeit der Angeklagten, über ihr Verhältnis zu ihrem Verlobten Mc C. sowie über die Umstände der Übernahme und Ausführung seines ihr erteilten Auftrags boten dem Landgericht aber auch für die Möglichkeit nur einfacher Fahrlässigkeit keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Angeklagten hat nicht einmal nachgewiesen werden können, daß sie überhaupt von der illegalen Geschäftstätigkeit ihres Verlobten, insbesondere auch von seiner Befassung mit Rauschgifthandel Kenntnis gehabt hat. Um so weniger bestand unter diesen Umständen für die Jugendkammer Aussicht, der zur Tatzeit noch sehr jungen und unausgereiften Angeklagten, die von einer 'völlig unreflektierten Liebe' zu ihrem Verlobten beherrscht war (UA S. 6), nachzuweisen, sie habe bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können und müssen, daß sein ihr erteilter Auftrag sich auf ein Haschischgeschäft bezog.

Überdies könnte das Urteil im Strafausspruch - entgegen der Meinung der Revision - nicht auf dem etwaigen rechtsfehlerhaften Unterbleiben eines Schuldspruchs wegen fahrlässigen Vergehens nach § 11 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 BetMG beruhen. Denn bloße Fahrlässigkeitstaten reichen zur Begründung der 'Schwere der Schuld' i.S. des § 17 Abs. 2 JGG regelmäßig nicht aus (Grethlein-Brunner JGG, 3. Aufl. 1969 Anm. 2 b (2) (b) zu § 17).

Schließlich bedeutet es auch keinen Rechtsmangel, daß die Jugendkammer bei ihren Erwägungen, aus denen sie diese Voraussetzung für die Verhängung einer Jugendstrafe verneint hat, nicht auch das Urkundendelikt und den Verstoß gegen das Ausländergesetz noch einmal ausdrücklich erwähnt hat. Das rechtfertigt noch nicht den gegen sie erhobenen Vorwurf der Revision, diese Vergehen der Angeklagten bei der Entscheidung zur Frage der 'Schwere der Schuld' unberücksichtigt gelassen zu haben. Vielmehr liegt es auf der Hand, daß das Landgericht insoweit nur deshalb allein die Beihilfe zu dem Betäubungsmittelvergehen angeführt hat, weil ihm dieser Rechtsbruch der Angeklagten im Verhältnis zu ihren weiteren Vergehen als die Tat mit dem schwerstwiegenden Schuldgehalt erschienen ist. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden."

3

2.

Die Revision der Staatsanwaltschaft führt indessen zu einer Änderung des Schuldspruchs zugunsten der Angeklagten. Nach den Feststellungen hat der Haupttäter Elia mit dem Haschisch Handel getrieben und das Rauschgift nur zu diesem Zweck in seinen Besitz gebracht. Hierbei hat ihm die Angeklagte Mc N. geholfen, die das Rauschmittel zu keiner Zeit selbst in Besitz hatte. In einem solchen Falle geht der Besitz in dem umfassenderen Begriff des Handeltreibens auf (BGHSt 25,290,292).

4

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert, auch insoweit er den Angeklagten E. betrifft, der selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat. Die Voraussetzungen des § 357 StPO sind gegeben.

5

Im Hinblick auf die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft und im Anschluß an BGHSt 25,290 weist der Senat darauf hin, daß der umfassende Katalog des § 11 BetMG erkennbar kriminalpolitischen Zwecken dient und nicht der Häufung von Konkurrenzfragen.

6

3.

Die Rechtsfolgen der Straftaten sind durch die (zusätzliche) Verurteilung aus § 11 Abs. 1 Nr. 6 b BetMG ersichtlich nicht beeinflußt worden. Das ergeben die Erwägungen zur Zumessung der Strafe gegen den Angeklagten E. und zur Anordnung des Dauerarrestes gegen die Angeklagte Mc N. einwandfrei.

Sarstedt
Herrmann
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann