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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1974, Az.: II ZR 33/73

Beweislast; Beweiswürdigung; Backbordpassage; Geeigneter Weg; Berg- und Talfahrer; Sorgfaltspflicht im Schleppfall

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.12.1974
Aktenzeichen
II ZR 33/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Beweislast und Beweiswürdigung, wenn ein Talfahrer behauptet, die Weisung eines Bergfahrers, an Backbord vorbeizufahren, nicht befolgt zu haben, weil hierfür kein geeigneter Weg frei gelassen worden sei.

2. Auch der Führer eines geschleppten Schiffes ist verpflichtet, selbst die schiffahrtspolizeilichen Vorschriften zu beachten. Ihn kann daher ein Verschulden treffen, wenn er den von ihm als fehlerhaft erkannten Kurs des Schleppverbandführers widerspruchslos hinnimmt. Unter solchen Umständen ist jedoch Voraussetzung einer Schadenersatzpflicht im Kollisionsfall, daß es bei der gebotenen Wahrschau nicht zu dem Zusammenstoß gekommen wäre.