Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1974, Az.: I ZR 117/73
„Verleger von Tonträgern“
Klagebefugnis eines Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen bei einer Klage auf Rücknahme eines Antrages auf Eintragung der Umbenennung in das Vereinsregister ; Klagebefugnis eines Gewerbeförderungsverbandes bei Verhinderung einer Eintragung einer wettbewerbswidrigen Firma oder Verbandsbezeichnung; Zulässigkeit des Vorgehens gegen den irreführenden Teil einer Gesamtbezeichnung einer Firma oder eines Verbandes; Hervorrufen unrichtiger Vorstellungen über die geschäftlichen Verhältnisse bei der Isolierten Verwendung des Begriffes "Verleger" für Hersteller von Tonträgern ; Eindeutiger Sinngehalt des mehrdeutigen Begriffes "Verleger" durch die Zusätze "Bundesverband Schallplatte" und "Tonträger"; Gefahr der Irreführung von Komponisten und Textdichtern bei der Wortverbindung "Verleger von Tonträgern"; Herstellung von Schallplatten und Verlegung von Noten als vermutete Tätigkeiten bei Verwendung der Firmenbezeichnung "Verleger von Tonträgern"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.11.1974
- Aktenzeichen
- I ZR 117/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11544
- Entscheidungsname
- Verleger von Tonträgern
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 25.10.1973
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1975, 294-295 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verleger von Tonträgern
Prozessführer
Deutscher Musikverleger-Verband e. V.,
vertreten durch seine beiden Vorsitzenden, P. J. T. und Dr. Hans G., B., D. straße ...,
Prozessgegner
Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft e. V.,
vertreten durch seinen Vorsitzenden, Dr. L. V., H. K. straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Irreführung durch Verwendung eines nicht eindeutigen Begriffs in einer Verbandsbezeichnung.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1974
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 25. Oktober 1973 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft e, V. (Beklagter) hat in seiner Sitzung vom 2. Oktober 1970 beschlossen, sich in "Bundesverband Schallplatte e. V. Verein der Verleger von Tonträgern" umzubenennen. Der Kläger, der Deutsche Musikverlegerverband e. V., hat der Eintragung der Namensänderung in das Vereinsregister widersprochen. Daraufhin hat das Registergericht die von ihm zu erlassende Verfügung bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt.
Der Kläger hat vorgetragen, die vom Beklagten beschlossene Umbenennung sei wegen der Verwendung des Wortes "Verleger" geeignet, unrichtige Vorstellungen über die Tätigkeit der Mitglieder des Beklagten hervorzurufen und insbesondere die Musikschaffenden (Komponisten und Textdichter) irrezuführen. Dies folge daraus, daß Verleger im Sinne von § 1 VerlG - auf dem Gebiet des Musikwesens - nur sei, wer auch das Notenmaterial vertreibe, die Mitglieder des Beklagten sich aber fast ausnahmslos mit der Herstellung von Schallplatten und ähnlichen mechanischen Tonträgern befaßten und im Hinblick auf § 61 UrhG auch kein ausschließliches Nutzungsrecht an den von ihnen zu vervielfältigenden Werken erlangen könnten, sondern Jederzeit mit dem Erwerb eines gleichen, nicht ausschließlichen Nutzungsrechts durch andere Tonträgerhersteller rechnen müßten. Hinzu komme, daß die Komponisten und Textdichter fast ausschließlich GEMA-Mitglieder seien und ihre Vorstellung von einem Verleger daher entscheidend durch § 6 der Satzung der GEMA bestimmt werde, wonach ein Musikverlag nur eine Firma sei, die Werke der Musik auf graphischem Wege, nämlich durch die handelsübliche Herstellung von Noten, vervielfältige und verbreite. Die Folge der beabsichtigten Umbenennung des Beklagten werde sein, daß sich die genannten Musikschaffenden an einen als Verleger bezeichneten Tonträgerhersteller wendeten in der Annahme, dort eine umfassende Verlegerische Betreuung zu erhalten, obwohl sie damit nicht rechnen könnten. Nachteilig könne sich die beabsichtigte Umbenennung für Komponisten und Textdichter auch bei der anderen denkbaren Fallgestaltung auswirken, daß sie von den Tonträgerherstellern an ein von diesen abhängiges und in erster Linie auf die Wahrnehmung der Interessen des Tonträgerherstellers bedachtes Verlagsunternehmen verwiesen würden. Die Mitglieder des Beklagten seien in den letzten Jahren zunehmend dazu übergegangen, sich eigene Verlagshäuser anzugliedern, um einen immer stärker werdenden Einfluß auf den Musikmarkt ausüben zu können. In der beabsichtigten Umbenennung liege zugleich eine sittenwidrige Behinderung der Mitglieder des Klägers. Es werde versucht, den herkömmlichen Musikverlegerbegriff auszuhöhlen und die Mitglieder des Klägers vom Markt zu verdrängen, was auf lange Sicht dazu führen müsse, daß eine Verbreitung des Notengutes nicht mehr stattfinde und die Schallplattenhersteller ihre ohnehin schon überragende Marktstellung weiter ausbauten, wie insbesondere dadurch, daß sie nunmehr nicht nur die ausübenden Künstler, sondern auch die Autoren an sich zu binden versuchten.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
- 1.
gegenüber dem Amtsgericht Hamburg in der Sache 69 VR 6466 die Rücknahme des Antrages, die Satzungsänderung vom 2. Oktober 1970, betreffend die Umbenennung in "Bundesverband Schallplatte e. V. Verein der Verleger von Tonträgern" einzutragen, zu erklären,
- 2.
es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, Tonträgerhersteller als Verleger zu bezeichnen, hilfsweise insoweit, sich als "Verein der Verleger von Tonträgern" zu bezeichnen.
Der Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger sei nicht aktiv legitimiert. Auch bestehe kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Mitgliedern des Klägers und seinen - des Beklagten - Mitgliedern. Ferner sei die Gefahr einer Irreführung zu verneinen. Der Begriff des Verlegers, den der Kläger für sich und seine Mitglieder zu monopolisieren versuche, habe im Musikwesen keinen feststehenden Sinngehalt; er bedeute nicht, daß Musikverleger nur sei, wer Noten vervielfältige und verbreite; es fielen darunter auch andere Arten der Vervielfältigung und Verbreitung, wie insbesondere die Aufnahme von Werken der Musik auf Tonträger und deren Vertrieb in einer Vielzahl von Vervielfältigungsstücken zum Zwecke der unmittelbaren Wahrnehmung. Die Tätigkeit des Schallplattenverlegers gleiche insoweit der eines Buchverlegers. Dabei stehe die industrielle Fertigung der zum Vertrieb bestimmten Tonträger schon lange nicht mehr im Vordergrund. Vielmehr komme es in erster Linie auf die Auswahl geeigneter Werke und Interpreten, die Herbeiführung einer optimalen Darbietung und Aufnahme wie den Aufbau eines bestimmten Unternehmensprogramms an. Die Herstellung der einzelnen Auflagen werde, wie beim Buchdruck, häufig anderen Unternehmen überlassen. Die Musikschaffenden seien über die Marktsituation und die Fähigkeiten der einzelnen musikauswertenden Unternehmen, auch der Mitglieder des Klägers, die zum Teil selbst Schallplatten herstellten, zutreffend unterrichtet. Sie wüßten genau, auf welche Weise sie eine Verbreitung ihrer Werke am besten erreichen könnten. Zudem werde der Verkehr durch die in der neuen Bezeichnung enthaltenen Worte "Schallplatte" und "Tonträger" eindeutig darüber aufgeklärt, um welche Art von Verlegertätigkeit es sich handele. Mit der Umbenennung des Verbandes solle nur nachvollzogen werden, was in der Entwicklung längst abgeschlossen sei. Eine sittenwidrige Behinderung der Mitglieder des Klägers liege darin nicht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden. Mit der von ihm eingelegten Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag zu 1 weiter. Hinsichtlich des Klageantrages zu 2 begehrt er nur noch, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, sich - mit oder ohne weitere Namensbestandteile - als "Verein der Verleger von Tonträgern" zu bezeichnen. Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klagebefugnis des Klägers hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht. Sie ergibt sich aus § 13 Abs. 1 UWG. Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne dieser Vorschrift. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts muß auch davon ausgegangen werden, daß sich die Geltendmachung der hier in Rede stehenden Ansprüche im Rahmen des konkreten Satzungszwecks des Klägers hält. Soweit der Beklagte in der Revisionsinstanz geltend macht, der Kläger müsse, um klagebefugt zu sein, den Zweck der Förderung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder nicht nur in der Satzung, sondern auch der Tätigkeit nach wirklich verfolgen, ist ihm an sich zuzustimmen (KG JW 1930, 1743; BGH GRUR 1973, 78, 79 - Verbraucherverband). Es spricht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Kläger in diesem Sinne - und zwar nicht nur im vorliegenden Rechtsstreit - tätig wird (vgl. KG aaO; BGH aaO). Der Beklagte hat dies in den Vorinstanzen selbst nicht bezweifelt. Der Kläger brauchte deshalb in dieser Hinsicht nichts weiter vorzutragen.
Gegen die Klagebefugnis des Klägers bestehen auch insoweit keine Bedenken, als er begehrt, den Beklagten zu verurteilen, den Antrag auf Eintragung der Umbenennung in das Vereinsregister zurückzunehmen (Klageantrag zu 1). Zwar erwähnt § 13 Abs. 1 UWG ausdrücklich nur den Unterlassungsanspruch. Es fallen unter diese Vorschrift aber auch sonstige wettbewerbliche Abwehransprüche, wie etwa der Anspruch auf Beseitigung eines durch Firmeneintragung geschaffenen rechtswidrigen Zustandes (BGH GRUR 1968, 431, 433 - Unfallversorgung). Erst recht muß sich die Klagebefugnis eines Gewerbeförderungsverbandes dann aber auch darauf erstrecken, die Eintragung einer wettbewerbswidrigen Firma oder Verbandsbezeichnung zu verhindern.
II.
Hinsichtlich des Klageantrages zu 2 hat das Berufungsgericht zum Ausdruck gebracht, es bestünden Bedenken gegen die Zulässigkeit, weil damit nicht die konkrete Verletzungsform erfaßt werde, die hier in dem zur Eintragung angemeldeten vollständigen Namen des Beklagten bestehe. Diese Bedenken seien auch gegenüber dem Hilfsantrag zu 2 zu erheben. Dem kann aber hinsichtlich des Hilfsantrags, den die Revision (mit der Einfügung: "- mit oder ohne weitere Namensbestandteile -") insoweit nur noch weiterverfolgt, nicht beigetreten werden. Wenn auch davon auszugehen ist, daß in der Regel der gesamte Name einer Firma oder eines Verbandes die zu beseitigende Verletzungsform darstellt (vgl. BGH GRUR 1960, 296, 298 - Reiherstieg), so kann es doch unter den hier gegebenen Umständen nicht beanstandet verden, daß der Kläger lediglich den Teil der Gesamtbezeichnung angreift, von dem allein die Gefahr einer Irreführung ausgehen kann, und damit schlechthin verboten haben will, daß sich der Beklagte als "Verein der Verleger von Tonträgern" bezeichnet, Dieses Vorgehen ist deshalb unbedenklich, weil dieser Teil der Gesamtbezeichnung seiner Natur nach schon als eine in sich abgeschlossene Bezeichnung des Beklagten angesehen werden kann und in der angegriffenen Anmeldung auch in der Form eines Untertitels zu der Bezeichnung "Bundesverband Schallplatte e. V." verwendet wird. Es ist daher, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Beklagten und seiner Einlassung im vorliegenden Rechtsstreit, gerechtfertigt, diesen Teil der Gesamtbezeichnung als die vom Kläger beanstandete konkrete Verletzungsform anzusehen. Die Einfügung der Revision "- mit oder ohne weitere Namensbestandteile -" dient nur der Klarstellung und kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht als eine in der Revisionsinstanz unzulässige Antragsänderung angesehen werden.
III.
Wenn der Beklagte die beabsichtigte Umbenennung durchführt und die neue Verbandsbezeichnung verwendet, dann geschieht das entgegen vom Berufungsgericht erhobenen weiteren Bedenken nicht nur im geschäftlichen Verkehr, sondern auch zu Wettbewerbszwecken im Sinne der §§ 1, 3 UWG. Letzteres folgt daraus, daß er als Interessenvertreter seiner Mitglieder auftritt und jedenfalls deren Wettbewerb fördert (vgl. BGH GRUR 1973, 371, 372 - Gesamtverband). Daß ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Mitgliedern des Klägers einerseits und den Mitgliedern des Beklagten andererseits besteht, ergibt der unstreitige Sachverhalt. Die Bedenken, die das Berufungsgericht und ihm folgend die Revisionserwiderung daraus herleiten will, daß der Beklagte selbst keine geschäftlichen Beziehungen zu Komponisten und Textdichtern unterhalte, greifen somit nicht durch. Es kommt in diesem Zusammenhang aber auch nicht darauf an, ob und in welcher Weise die Mitglieder des Beklagten die neue Verbandsbezeichnung zu Werbezwecken verwenden würden. Den Ausschlag gibt schon, daß der Beklagte unmittelbar den Wettbewerb seiner Mitglieder fördert. Er ist deshalb auch passiv legitimiert.
IV.
Das Berufungsgericht hat verneint, daß die vom Beklagten gewählte neue Verbandsbezeichnung zu einer Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise führen könne (§ 3 UWG). Hierzu hat es ausgeführt, es brauche nicht entschieden zu werden, ob eine isolierte Verwendung des Begriffs "Verleger" für Hersteller von Tonträgern möglicherweise geeignet wäre, unrichtige Vorstellungen über die geschäftlichen Verhältnisse solcher Unternehmen hervorzurufen. Der Beklagte werde seinen Mitgliedern und mittelbar den Komponisten und Textdichtern nicht als "Verlegerverband", sondern als "Bundesverband Schallplatte e. V. Verein der Verleger von Tonträgern" gegenübertreten. Durch die Zusätze "Bundesverband Schallplatte" und "Tonträger" erhalte der mehrdeutige Begriff "Verleger" einen eindeutigen Sinngehalt. Es werde damit klargestellt, daß die Mitglieder des Beklagten Tonträger verlegten und keine Bücher oder Noten. Wenn demgegenüber vorgetragen worden sei, die beteiligten Verkehrskreise müßten annehmen, die Mitglieder des Beklagten würden sowohl Tonträger herstellen als auch Noten verlegen, so fehle es dafür an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten. Deshalb brauchten auch die vom Kläger angebotenen Beweise nicht erhoben zu werden. Diese bezögen sich zudem nur darauf, daß die Definition des Musikverlegers in § 6 der Satzung der GEMA allein dafür maßgeblich sei, welche Vorstellung die Musikschaffenden mit der Bezeichnung "Verleger" oder "Musikverleger" verknüpften.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht hat dem Umstand, daß die Verkehrsauffassung durch gesetzliche Vorschriften und insbesondere eine langjährige Anwendung gesetzlicher Regelungen auf einem bestimmten Sachgebiet stark beeinflußt sein kann, nicht die ihm zukommende Bedeutung beigemessen. In Betracht zu ziehen sind hier insbesondere die Vorschriften des Gesetzes über das Verlagswesen vom 19. Juni 1901 (RGBl. S. 217). Danach ist Verleger nur, wer sich verpflichtet, ein Werk der Literatur oder der Tonkunst durch Druckexemplare zu vervielfältigen und zu verbreiten; die Benutzung des Werkes zum Zwecke der mechanischen Wiedergabe für das Gehör fällt in der Regel nicht in den Tätigkeitsbereich des Verlegers, wie sich aus § 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 4 VerlG ergibt. Demgemäß lassen sich die deutschen Musikverleger nach den von ihnen verwendeten unstreitigen Formularverträgen das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger nur zur treuhänderischen Verwaltung und diese auch nur für den meist nicht gegebenen Fall übertragen, daß keine Verwertungsgesellschaft eingeschaltet ist. Ein weiterer wesentlicher Unterschied zwischen den eigentlichen Musikverlegern und den Herstellern von Tonträgern besteht darin, daß die Tonträgerhersteller - anders als die Musikverleger - an den von ihnen zu vervielfältigenden Werken ein ausschließliches Nutzungsrecht im Sinne von § 8 VerlG (Verlagsrecht) nicht erwerben können; dies deshalb nicht, weil der Urheber, wenn er einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht an einem Werk der Musik eingeräumt hat mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, nach § 61 UrhG grundsätzlich verpflichtet ist, jedem anderen Hersteller von Tonträgern, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, nach Erscheinen des Werkes gleichfalls ein Nutzungsrecht mit diesem Inhalt zu angemessenen Bedingungen einzuräumen (Zwangslizenz). Es trifft also zu, wenn die Klägerin geltend macht, die Mitglieder des Beklagten müßten jederzeit mit dem Erwerb eines gleichen, nicht ausschließlichen Nutzungsrechts durch andere Tonträgerhersteller rechnen. Diese Besonderheiten sind aber für den Urheber, der eine möglichst umfassende Betreuung erwartet, von erheblicher praktischer Bedeutung, Während sich der Tonträgerhersteller in der Regel darauf beschränken wird, eine bestimmte von ihm veranlaßte Interpretation des Werkes unter Ausnutzung des ihm in bezug auf die eigene Leistung nach § 85 UrhG zustehenden ausschließlichen Rechts zu vervielfältigen und zu verbreiten, hat der herkömmliche Musikverleger eine weit umfassendere Aufgabe; er hat das ihm anvertraute Werk ganz allgemein zu betreuen, wozu außer der Verlegung der Noten durchaus auch die Aufnahme des Werkes auf Schallplatten und andere Tonträger, gegebenenfalls in verschiedenen Interpretationen und nicht nur durch einen Tonträgerhersteller, gehören kann. Ob sich die Komponisten und Textdichter dieses Unterschiedes immer bewußt sind, wenn sie mit einem "Schallplattenverleger" oder "Verleger von Tonträgern" in Verbindung treten, muß bezweifelt werden. Es kann durchaus sein, daß sie den in diesen Bezeichnungen enthaltenen Hinweis auf das technische Mittel der Vervielfältigung und Verbreitung zwar richtig verstehen, aber gleichwohl annehmen, daß ihnen zusätzlich noch eine umfassende verlegerische Betreuung zuteil werde und es deshalb für sie besonders vorteilhaft sei, ein solches Unternehmen und nicht einen herkömmlichen Musikverleger mit der Wahrnehmung ihrer Rechte zu beauftragen, wie der Kläger behauptet hat. Diese Vorstellung liegt auch deshalb nicht so fern, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, weil die Komponisten und Textdichter fast ausnahmslos GEMA-Mitglieder sind und sie durch § 6 der GEMA-Satzung, wonach zur Verlegertätigkeit die handelsübliche Herstellung und Verbreitung von Noten gehört, auf den herkömmlichen Verlegerbegriff besonders hingewiesen werden.
Wenn das Berufungsgericht gleichwohl meint, es fehle an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, die beteiligten Verkehrskreise könnten annehmen, die Mitglieder des Beklagten würden sowohl Tonträger herstellen als auch Noten verlegen, so läßt es dabei ferner außer acht, daß Tonträgerhersteller in letzter Zeit zunehmend dazu übergegangen sind, sich von ihnen abhängige Verlagsunternehmen anzugliedern, die dann auch allgemeine verlegerische Aufgaben, wie insbesondere die Verlegung der Noten, übernehmen können. Gerade diese Entwicklung kann aber die Vorstellung begünstigen, daß "Verleger von Tonträgern" zugleich auch Musikverleger im herkömmlichen Sinne seien und die Rechte des Urhebers umfassend wahrzunehmen hätten, die Komponisten und Textdichter also nicht auch noch einen eigentlichen Musikverleger zu beauftragen brauchten. Daß dieser Eindruck irreführend und für die genannten Musikschaffenden nachteilig im Sinne von § 3 UWG auch dann noch sein kann, wenn die Tonträgerhersteller von ihnen abhängige Verlagsunternehmen zur Erfüllung allgemeiner Verlegerischer Aufgaben heranziehen, ist im übrigen deshalb zu befürchten, weil von einem in dieser Weise abhängigen Verlagsunternehmen jedenfalls nicht ohne weiteres erwartet werden kann, daß es mehr auf eine Wahrnehmung der Interessen des Urhebers bedacht sei als auf eine wirtschaftliche Unterstützung des Tonträgerherstellers, von dem es abhängig ist.
2.
Entscheidend bleibt im Rahmen des § 3 UWG gleichwohl, ob die Gefahr einer Irreführung durch die in der Verbandsbezeichnung enthaltenen weiteren Angaben, wie insbesondere dadurch ausgeschlossen wird, daß der Beklagte seine Mitglieder nicht, nur als Verleger, sondern als Verleger von Tonträgern bezeichnet. Es begegnet jedoch rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht geglaubt hat, diese Frage aus eigener Sachkunde in dem Sinne entscheiden zu können, daß die Gefahr einer Irreführung nicht bestehe. Den Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht entnommen werden, daß es sachkundig genug sei, um aus eigener Erfahrung beurteilen zu können, wie die streitige Bezeichnung von Komponisten und Textdichtern tatsächlich verstanden werden würde. Mit rein sprachlichen und begrifflichen Erwägungen, auf die sich das Berufungsgericht in wesentlichen nur stützt, läßt sich diese Frage nicht mit hinreichender Sicherheit beantworten. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist wiederholt darauf hingewiesen worden, daß die Verkehrsauffassung oft eigene Wege geht und der Richter sie in der Regel nur dann ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe beurteilen kann, wenn er selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört. Daß dies für die Mitglieder des Berufungsgerichts hier zutreffe, ist nicht ersichtlich, jedenfalls nicht festgestellt. Außerdem bliebe auch dann noch zu beachten, daß der Richter aus eigener Sachkunde eher in der Lage sein wird, eine Irreführung festzustellen, als sie für jeden nicht unerheblichen Teil des Verkehrs zu verneinen (vgl. BGH GRUR 1963, 270, 273 - Bärenfang; 1971, 365, 367 - Wörterbuch).
3.
Das Berufungsgericht ist auch den Beweisanträgen des Klägers nicht gerecht geworden, wie die Revision zutreffend rügt. Wenn es hierzu ausgeführt hat, das Beweisangebot des Klägers beziehe sich nur darauf, daß die Auffassung der Musikschaffenden vom Verlegerbegriff entscheidend durch § 6 der Satzung der GEMA geprägt werde, so hat es dabei den Zusammenhang, in dem diese Beweisanträge in der Klageschrift stehen und in der Berufungsbegründung wiederholt worden sind, nicht beachtet. Der Kläger hat danach hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er die Wortverbindung "Verleger von Tonträgern" beanstandet und unter Beweis stellen will, daß Komponisten und Textdichter aufgrund dieser Angabe zu der Auffassung gelangen könnten, die Mitglieder des Beklagten befaßten sich nicht nur mit der Herstellung von Schallplatten, sondern verlegten auch Noten. Zumindest hätte das Berufungsgericht bestehende Zweifel aufklären müssen. Der Kläger würde dann, wie die Revision zur Begründung der Rüge nach § 139 ZPO vorträgt, klargestellt haben, daß sich seine Beweisanträge darauf beziehen sollen, welche unrichtigen Vorstellungen die angesprochenen Verkehrskreise mit der Angabe "Verleger von Tonträgern" verbinden.
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben.
V.
Das Berufungsgericht wird nunmehr durch die Erhebung der angebotenen und sonstiger geeigneter Beweise zu klären haben, ob eine rechtserhebliche Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise, insbesondere der Komponisten und Textdichter, durch die neue Verbandsbezeichnung des Beklagten zu befürchten ist. Darüberhinaus kann es je nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erforderlich werden, das Klagebegehren erneut unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen Behinderung der Mitglieder des Klägers (§ 1 UWG) zu prüfen. Auf diesen Gesichtspunkt kann es insbesondere dann ankommen, wenn sich ergibt, daß die neue Verbandsbezeichnung bei einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs unklare Vorstellungen über den Tätigkeitsbereich der Mitglieder des Beklagten hervorruft. Unter solchen Umständen kann es schon unlauter sein, wenn der Beklagte - ohne zwingende Notwendigkeit - einen Begriff in die Verbandsbezeichnung aufnimmt, der auf dem Gebiete des Musikwesens jedenfalls bisher überwiegend in einem anderen Sinne verstanden worden ist und in der Bedeutung, wie ihn der Beklagte verwenden will, auch nicht dem geltenden Verlagsrecht entspricht (vgl. BGH GRUR 1967, 600, 603/604 - Rhenodur I; 1974, 158, 159 - Rhenodur II).
Das Berufungsgericht hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.
Alff
Sprenkmann
Schönberg
Schwerdtfeger