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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1974, Az.: VI ZR 164/73

Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters Autorennen; Motorradrennen; Motorsport; Sicherungspflicht; Verkehrssicherung; Sicherheitsmaßnahmen bei einer Großveranstaltung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.11.1974
Aktenzeichen
VI ZR 164/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11307
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1975, 127
  • DB 1975, 2035 (Kurzinformation)
  • MDR 1975, 391-392 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 533-535 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Dem Veranstalter eines Wettbewerbs im Motorsport obliegt eine Verkehrssicherungspflicht.

2. Auch dann, wenn die Polizei oder andere Verwaltungsbehörden wegen der Verkehrssicherung Überprüfungen vornehmen und daraufhin dem Sicherungspflichtigen auferlegen, bestimmte Vorkehrungen zu treffen, wird dieser seinen Verpflichtungen nicht gerecht, wenn er lediglich diese Auflagen erfüllt, es aber versäumt, eigenständige Überprüfungen vorzunehmen, ob nicht darüber hinaus weitere Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind (ebenso BGH vom 07. 11. 1965, VersR 1966, 165).