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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.11.1974, Az.: NotZ 6/74

Anspruch eines Notars auf Bestellung eines ständigen Vertreters; Verhinderung eines Notars auf Grund verschiedener Tätigkeit im öffentlichen Leben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.11.1974
Aktenzeichen
NotZ 6/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 12642
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 22.05.1974

Fundstelle

  • DNotZ 1975, 494-496

Verfahrensgegenstand

Bestellung eines ständigen Vertreters

Prozessführer

Rechtsanwalt und Notar Kraft L., B., K.staße ...

Prozessgegner

Senator für Justiz, B., S. Straße ...

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen,
hat am 25. November 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Börtzler und Dr. Girisch sowie
die Notare Dr. Becker und Dittmar
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund mündlicher Verhandlung vom 22. Mai 1974 erlassenen Beschluß des Kammergerichts - Senat für Notarsachen - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind.

Der Geschäftswert wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist seit längerem Anwaltsnotar in Berlin. Er gehört der SPD an und hat verschiedene Tätigkeiten im öffentlichen Leben wahrzunehmen: er ist stellvertretendes Mitglied des Richterwahlausschusses, Mitglied des Fachausschusses für Liegenschaftsverwaltung des Bezirksamtes Wilmersdorf, stellvertretender Vorsitzender des vorläufigen Eintragungsausschusses A (für die Berufsbezeichnung Architekt) des Senators für Bau- und Wohnungswesen und schließlich Kreisdelegierter der SPD des Bezirkes W.

2

In den Jahren 1970 bis 1973 hat der Antragsgegner dem Antragsteller Jeweils auf dessen Antrag in seiner Eigenschaft als Notar einen ständigen Vertreter (§ 39 Abs. 1 Halbs. 1 BNotO) bestellt. Im Dezember 1973 suchte der Antragsteller darum auch für das Jahr 1974 nach. Am 3. Januar 1974 teilte ihm darauf der Antragsgegner mit, daß er die für die Bestellung eines ständigen Vertreters bisher maßgebende Nr. 18 der AV über Angelegenheiten der Notare vom 21. März 1967 - ABl S. 492 - durch AV vom 14. Dezember 1973 eingeschränkt habe. Unter diesen Umständen sehe er sich nicht zur Bestellung eines ständigen Vertreters für den Antragsteller in der Lage. Es müsse diesem anheimgestellt werden, im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung jeweils die Bestellung eines Vertreters für eine bestimmte Zeit zu beantragen.

3

Hiergegen erhob der Antragsteller Gegenvorstellungen. Der Präsident der nunmehr vom Antragsgegner gutachtlich gehörten Notarkammer Berlin erklärte dazu, das Gesuch des Antragstellers werde nicht befürwortet; die Voraussetzungen für die Bestellung eines ständigen Notarvertreters im Sinne der Neufassung der AV seien nicht gegeben.

4

Hierauf lehnte der Antragsgegner unter Hinweis auf die Stellungnahme des Präsidenten der Notarkammer den Antrag mit Verfügung vom 8. März 1974 erneut ab.

5

Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung begehrt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Kammergericht diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen.

6

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

7

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.

8

Nr. 18 der AVNot vom 21. März 1967 (ABl S. 492) in ihrer Neufassung (veröffentlicht ABl 1974 S. 15) lautet nunmehr:

"Die Bestellung eines ständigen Vertreters ist als Ausnahme anzusehen. Sie kommt nur in Betracht, wenn damit zu rechnen ist, daß der Notar durch seine Stellung im öffentlichen Leben, durch die Wahrnehmung von Ehrenämtern oder aus ähnlichen Gründen häufig im ganzen und nicht nur kurzfristig verhindert sein wird. Eine wiederholte Verhinderung kann insbesondere bei den Notaren angenommen werden, die dem Bundestag oder dem Abgeordnetenhaus angehören oder die an hervorragender Stelle im politischen Leben oder in der Standesorganisation tätig sind. Die Bestellung darf nicht dazu führen, daß der Grundsatz der persönlichen Amtsausübung beeinträchtigt oder die Arbeitskraft des Notars verdoppelt wird."

9

1.

Unrichtig ist die Meinung des Antragstellers, das Gesetz (§ 39 BNotO) werde durch die Neufassung der Nr. 18 AVNot unzulässig eingeschränkt.

10

§ 39 Abs. 1 Halbs. 1 BNotO sieht vor, daß die Aufsichtsbehörde einem Notar, der grundsätzlich sein Amt persönlich wahrzunehmen hat, "für die Zeit", d.h. für Jeden einzelnen Fall seiner Abwesenheit oder Verhinderung (z.B. während einer Krankheit oder eines Urlaubs, aus triftigen persönlichen Gründen, zur angemessenen Ausübung staatsbürgerlicher, politischer Pflichten usw.) einen Vertreter bestellen kann. Im Halbsatz 2 der Vorschrift ist darüber hinaus die Möglichkeit vorgesehen, daß die Bestellung eines ständigen Vertreters durch die Aufsichtsbehörde "von vornherein für die während eines Kalenderjahres eintretenden Behinderungsfälle", also schon gegen Ende eines Kalenderjahres für alle während des folgenden Kalenderjahres eintretenden Verhinderungsfälle ausgesprochen werden "kann". Einen Rechtsanspruch darauf, daß ihm ein ständiger Vertreter bestellt wird, hat damit das Gesetz keinem Notar eingeräumt. Das Gesetz überläßt es vielmehr dem pflichtmäßigen Ermessen der Aufsichtsbehörden, wozu auch die Landes Justizverwaltung für sämtliche Notare des Landes gehört (§ 92 Nr. 3 BNotO) von welchen Voraussetzungen die Bestellung eines ständigen Vertreters abhängig gemacht werden soll. Dabei hat die Aufsichtsbehörde die allgemeinen Grundsätze des Notarrechts zu beachten. Zu diesen gehört, daß der Notar sein Amt soweit wie nur irgend möglich persönlich auszuüben hat. Daher läßt sich nichts dagegen einwenden, daß die Bestellung ständiger Vertreter nur mit großer Zurückhaltung vorgenommen wird.

11

Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß - wie in ähnlich gelagerten Fällen - eine Landesjustizverwaltung als Aufsichtsbehörde die Art, wie sie ihr Ermessen in den Fällen der Anwendung des § 39 Abs. 1 Halbs. 2 BNotO ausüben will, von vornherein generell festlegt und sich damit selbst bindet. Das ist übrigens auch in anderen Bundesländern im Bereich des Anwaltsnotariats weitgehend in dem Sinne geschehen wie jetzt in Berlin durch die AVNot i.d.F. der AV vom 14. Dezember 1973 (vgl. hierzu Seybold/Hornig BNotO 4. Aufl. § 39 Rz 10).

12

2.

Der Antragsteller meint, dadurch, daß ihm für 1974 kein ständiger Vertreter genehmigt worden sei, obwohl dies in den letzten Jahren - bei im wesentlichen gleichen Verhältnissen - jeweils geschehen sei, würden seine wohlerworbenen Rechte, sein "Besitzstand", beeinträchtigt.

13

Davon kann indes keine Rede sein. Der Antragsgegner hat Jahr für Jahr erneut zu prüfen und zu entscheiden, ob die Bestellung eines ständigen Vertreters angebracht ist. Der Schutz des einzelnen Notars geht nicht so weit, daß er verlangen könnte, eine als unzutreffend und nicht sachgerecht festgestellte Übung bei der Bestellung ständiger Vertreter beizubehalten. Daß der Antragsteller mit Rücksicht auf die bisherigen Bestellungen eines ständigen Vertreters irgendwelche Anstalten oder Einrichtungen getroffen hätte, die es ihm unmöglich machen oder auch nur erschweren würden, bei künftig vorkommenden Vertretungsfällen mit der Bestellung von Einzelvertretern (§ 39 Abs. 1 Halbs. 1 BNotO) auszukommen, wird von ihm selbst nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

14

Deswegen bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Antragsgegner die Ende 1973 beschlossene Änderung seiner AVNot auch auf den Antragsteller angewendet hat. Der Antragsgegner hat diese Änderung beschlossen um die als unrichtig und zu weitgehend erkannte Art, in der bisher ständige Vertreter bestellt wurden, einzuschränken. Er hat sich der Art angenähert, wie in anderen Bundesländern die Vorschrift des § 39 Abs. 1 BNotO angewendet wird (vorst. Nr. 1 am Ende).

15

Freilich muß der Antragsgegner, seit er die Änderung der Nr. 18 seiner AVNot beschlossen hat, diese Vorschrift einheitlich und gleichmäßig für alle Notare seines Bereiches anwenden; er darf dabei keinen bevorzugen oder benachteiligen. Daß der Antragsgegner dagegen verstoße, behauptet aber der Antragsteller nicht.

16

3.

Er macht auch nicht geltend, daß es ihm nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich sei, in den Fällen, in denen wegen seiner Inanspruchnahme durch seine verschiedenen staatsbürgerlichen und politischen Tätigkeiten die Heranziehung eines Vertreters in seinem Notaramt unumgänglich ist, jeweils im Einzelfall rechtzeitig die Bestellung eines Vertreters gemäß § 39 Abs. 1 Halbs. 1 BNotO zu erwirken. Daß beim Anstehen einer unaufschiebbaren Notarhandlung im Fall einer unvorhergesehenen Abwesenheit oder Verhinderung ein Antrag auf Bestellung eines Vertreters jeweils unverzüglich bearbeitet werde, hat der Antragsgegner dem Antragsteller ausdrücklich zugesichert.

17

4.

Nach allem ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner den Antrag auf Bestellung eines ständigen Vertreters für das Jahr 1974 abgelehnt hat.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Vogt
Börtzler
Girisch
Becker
Dittmar