Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1974, Az.: III ZR 100/72
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung einer auf Grund einer Nichteinstellung in den öffentlichen Dienst entgangenen Vergütung; Wirkungen des Fehlens einer "auf Lebenszeit" ausgesprochenen Ernennung eines Beamten auf den Charakter seines Dienstverhältnisses; Voraussetzungen der Kenntnis von einem deliktischen Schaden als Verjährungsbeginn; Wirkungen von Zweifeln an der Beweisbarkeit des den Anspruch begründenden Sachverhalts auf den Beginn der Verjährungsfrist; Aufklärungspflicht eines Geschädigten zur Beseitigung von einem Anspruch entgegenstehenden tatsächlichen Zweifeln; Rechtswegeröffnung bei einem Amtshaftungsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.11.1974
- Aktenzeichen
- III ZR 100/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11816
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 12.05.1972
Rechtsgrundlagen
- § 28 des Deutschen Beamtengesetzes (DBG)
- § 30 DBG
- § 852 BGB
- Art. 34 GG
- § 839 BGB
- § 286 ZPO
Prozessführer
Fernmeldehauptwart a.D. Alfred G., F.-Fe., Leo-Ga.-Straße ...
Prozessgegner
Landespostdirektion B.,
vertreten durch ihren Präsidenten
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft sowie
die Richter Dr. Beyer, Dr. Krohn, Peetz und Lohmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Mai 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Tatbestand
Der am 22. November 1905 geborene Kläger trat im Jahre 1926 in den Dienst der Reichspostdirektion Berlin und wurde im Jahre 1943 als Telegrafenleitungsaufseher zum Beamten ernannt. Er war bei seiner Dienststelle bis zum 30. Mai 1945 tätig. An diesem Tage wurde er durch die sowjetische Besatzungsmacht verhaftet. Er wurde zunächst nach Landsberg an der Warthe (heute Gorzów) und im Jahre 1946 in das Internierungslager Buchenwald gebracht. Von dort wurde er am 3. August 1948 entlassen. Seit dem 13. August 1948 hatte er seinen Wohnsitz in West-Berlin. Der Kläger, der während der Internierung Körperschäden erlitt, ist infolgedessen um 50 % in der Erwerbsfähigkeit gemindert.
Im August 1948 bemühte sich der Kläger beim Fernmeldebauamt 2 in West-Berlin um seine Wiedereinstellung. Da er Mitglied der NSDAP gewesen war, wurde ihm mitgeteilt, seine Wiedereinstellung sei erst nach seiner Rehabilitierung möglich. Nach Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens bewarb er sich am 17. Dezember 1950 erneut, jedoch ohne Erfolg.
Am 5. September und 18. Dezember 1953 wiederholte der Kläger seine Bewerbung. Die Beklagte holte bei seinen ehemaligen Kollegen Auskünfte über sein früheres dienstliches Verhalten ein. Einige von ihnen warfen dem Kläger vor, er habe sie unter Androhung einer Anzeige bei der Gestapo zum Eintritt in die NSDAP gezwungen und habe sie durch Denunziation gefährdet. Der örtliche Betriebsrat lehnte daraufhin eine Wiedereinstellung des Klägers ab. Diese unterblieb auch.
Am 17. Dezember 1959 wandte sich der Kläger mit einem erneuten Einstellungsgesuch an die Beklagte. Diese prüfte daraufhin, ob gegen ihn wegen der von seinen ehemaligen Kollegen erhobenen Beschuldigungen ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden müsse. Die Ermittlungen ergaben jedoch keine Anhaltspunkte für von ihm begangene Disziplinarvergehen. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, daß zwar keine Möglichkeit bestehe, ihn in Berlin zu beschäftigen, daß er sich aber um eine Beschäftigung bei der Bundespost bewerben könne. Auf seinen Antrag wurde der Kläger am 1. August 1960 beim Fernmeldebauamt F. als Fernmeldehandwerker eingestellt. In den folgenden Jahren wurde er als Fernmeldewart zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und zum Fernmeldeoberwart und Fernmeldehauptwart befördert. Am 31. Juli 1968 wurde er in den Ruhestand versetzt.
Im Zusammenhang mit der Bearbeitung seines letzten Einstellungsgesuches erfuhr der Kläger im Jahre 1960 von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen. Im Jahre 1962 nahm er Einsicht in seine Personalakten und erfuhr, daß die Beschuldigungen bereits seit 1953 in seinen Personalakten aktenkundig waren. In den Jahren 1964 und 1965 stellte er gegen einige der Urheber der Beschuldigungen Strafantrag. Diese nahmen die Beschuldigungen daraufhin zurück und erklärten, sie hätten sich seinerzeit verabredet, um ihn zu schädigen.
Am 22. Juli 1968 hat der Kläger nach vorangegangenem Verwaltungsverfahren bei dem Verwaltungsgericht eine Klage gegen die Deutsche Bundespost eingereicht und in einem späteren Schriftsatz die Anträge angekündigt, ihm unter Aufhebung der ergangenen Bescheide die Zeiten zwischen 1951 und 1960 als Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst anzuerkennen und ihn so zu stellen, wie wenn er in den mittleren Postdienst aufgestiegen wäre. Nachdem er im Verhandlungstermin die Verurteilung der (damaligen) Beklagten zum Schadensersatz beantragt und erklärt hatte, daß er seinen Klageanspruch auf Amtspflichtverletzung stütze, hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen.
Im Verfahren vor dem Landgericht hat der Kläger von der Beklagten Zahlung von 39.157,52 DM verlangt, und zwar als Differenz zwischen seinen in der Zeit vom 1. Juli 1950 bis zum 31. Dezember 1970 erzielten Einkünften und dem Betrag, den er bezogen hätte, wenn er am 1. Juli 1950 von der Beklagten eingestellt worden und später in den mittleren Dienst aufgestiegen wäre. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammergericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch in Höhe von 30.864,34 DM für die Zeit vom 1. September 1953 bis zum 31. Dezember 1970 weiter. Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
1.
Wie das Berufungsgericht ausführt, waren in der Ernennungsurkunde, durch die der Kläger im Jahre 1943 zum Beamten ernannt worden war, die Worte "auf Lebenszeit" unstreitig nicht enthalten. Der Kläger war damals also nicht Beamter auf Lebenszeit geworden (§ 28 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 RGBl I S. 39 - DBG). Das Berufungsgericht geht daher zutreffend davon aus, daß er Beamter auf Widerruf war (§ 30 DBG; Senatsurteil LM § 36 DBG Nr. 5 = ZBR 1953, 92).
2.
Als Widerrufsbeamter galt der Kläger nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl I S. 307 - G 131) als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf entlassen. Daß er über diesen Stichtag hinaus beschäftigt worden ist, ändert an dieser Rechtslage nichts. Auch insoweit ist dem Berufungsgericht beizupflichten.
II.
1.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Beklagte den Kläger seinerzeit wegen der Beschuldigungen seiner ehemaligen Arbeitskollegen nicht wieder eingestellt habe. Es geht ferner in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß die Beklagte dem Kläger diese Beschuldigungen damals nicht zur Kenntnis gebracht und ihn nicht dazu gehört habe. Trotzdem verneint das Berufungsgericht eine Amtspflichtverletzung der Bediensteten der Beklagten, da der Kläger im Jahre 1953 kein Beamter gewesen sei und auch sein früheres Beamtenverhältnis keinerlei Weiterwirkung des Inhalts gehabt habe, daß der Beklagten ihm gegenüber beamtenrechtliche Fürsorgepflichten obgelegen hätten.
2.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob dieser Ansicht des Berufungsgerichts gefolgt werden kann. Denn das angefochtene Urteil erweist sich jedenfalls deswegen als zutreffend, weil der auf Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839 BGB) gestützte Klageanspruch - wie auch das Berufungsgericht in einer Hilfsbegründung angenommen hat - verjährt ist.
Nach § 852 BGB verjährt der Anspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt ab, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
a)
Das Berufungsgericht, das den Lauf der Verjährungsfrist im Jahre 1962 beginnen läßt, stellt fest, in diesem Jahr habe der Kläger gewußt oder zumindest übersehen können, daß die Verzögerung seiner Wiedereinstellung eine dauerhafte Gehalts- und Pensionsminderung sowie eine Verringerung seiner Beförderungschancen nach sich ziehen werde.
Die Revision wendet demgegenüber ein, erst mit der Pensionierung des Klägers im Jahre 1968 habe festgestanden, daß die von ihm zunächst geltend gemachten Erfüllungsansprüche nicht mehr befriedigt werden konnten. Das habe das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPOübersehen. Diese Rüge greift nicht durch. Wie die vom Kläger mit Schriftsatz vom 22. Oktober 1970 vorgelegten Aufstellungen zeigen, stammen die Mindereinkünfte, mit denen der Kläger seinen Schaden begründet, teilweise aus den Jahren bis 1962. Der Kläger behauptet nicht, daß im Jahre 1962 die Aussicht bestanden habe, die Mindereinkünfte der zurückliegenden Zeit würden in den Jahren bis zu seiner Pensionierung durch bevorzugte berufliche Förderung ausgeglichen werden. Eine dahingehende Erwartung wäre auch um so weniger gerechtfertigt gewesen, als der Kläger bei seiner Schadensermittlung davon ausgeht, er wäre bei normal verlaufenem beruflichen Werdegang lange vor 1962, nämlich bereits im Jahre 1957 in die Laufbahn des mittleren Dienstes aufgestiegen und zum Assistenten ernannt worden. Der Einwand der Revision vermag daher nicht die Feststellung des Berufungsgerichts zu erschüttern, der Kläger habe im Jahre 1962 gewußt, daß die Verzögerung seiner Wiedereinstellung eine bleibende Einkommensminderung zur Folge haben werde.
Diese Feststellung ergibt, daß der Kläger im Jahre 1962 die in § 852 BGB vorausgesetzte Kenntnis des Schadens hatte. Der Beginn der Verjährung ist nicht davon abhängig, daß der Geschädigte den Umfang des Schadens voll überblickt und in der Lage ist, eine Leistungsklage auf Schadensersatz zu erheben. Vielmehr reicht es aus, daß er auf Feststellung der Ersatzpflicht klagen kann (Senatsurteil in WM 1960, 883, 885; BGB-RGRK 11. Aufl. § 852 Anm. 7 m.w.Nachw.). Dazu wäre der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Jahre 1962 in der Lage gewesen.
b)
Im übrigen hat der Verletzte die in § 852 BGB vorausgesetzte Kenntnis, wenn er die Tatsachen kennt, mit denen er eine Schadensersatzklage gegen eine bestimmte Person mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg begründen kann (Senatsurteil in BGHZ 6, 195, 201 f; BGH LM § 852 BGB Nr. 11 = VersR 1959, 274 f; LM § 852 BGB Nr. 17; VersR 1971, 154, 155). Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, daß diese Voraussetzungen hier im Jahre 1962 erfüllt waren. Denn wie es feststellt, wußte der Kläger, daß die Bediensteten der Beklagten aufgrund der Beschuldigungen seiner früheren Arbeitskollegen seine Wiedereinstellung abgelehnt hatten. Er wußte ferner, daß die Beklagte ihm keine Gelegenheit gegeben hatte, sich zu diesen Beschuldigungen zu äußern. Schließlich wußte er, daß die Beschuldigungen falsch waren.
Die Revision meint, trotzdem habe die Verjährung im Jahre 1962 noch nicht begonnen, da der Kläger damals nicht habe erwarten können, daß seine früheren Arbeitskollegen die Unrichtigkeit ihrer Angaben eingestehen würden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließen jedoch Zweifel an der Beweisbarkeit des den Anspruch begründenden Sachverhalts den Beginn der Verjährungsfrist nicht aus; dieser ist nich davon abhängig, ob der zu beginnende Prozeß mehr oder weniger risikolos erscheint (BGH LM § 852 BGB Nr. 11 und 17; BGH VersR 1961, 415). Vergeblich macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Kläger in der Beweis Situation, in der er sich im Jahre 1962 befunden habe, die Erhebung einer Klage gegen die Beklagte zuzumuten gewesen sei. Zwar gibt es Fälle, in denen die Verjährungsfrist des § 852 BGB trotz Kenntnis des Verletzten von den klagebegründenden Tatsachen nicht beginnt, weil ihm aus besonderen Gründen die Erhebung einer Klage nicht zuzumuten ist (vgl. BGHZ 6, 195, 202; BGH LM § 852 BGB Nr. 14; BGH in NJW 1960, 380, 381).
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Soweit Zweifel an der Beweisbarkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen bestanden, machten sie dem Kläger die Klageerhebung nicht unzumutbar. Für ihre gegenteilige Ansicht kann die Revision sich nicht auf das in LM § 852 BGB Nr. 39 abgedruckte Urteil berufen; denn in dem dort entschiedenen Fall fehlte es nicht nur an der Beweisbarkeit, sondern bereits an der Kenntnis der anspruchbegründenden Tatsachen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die auf das erneute Einstellungsgesuch des Klägers vom 17. Dezember 1959 angestellten weiteren Ermittlungen keine Anhaltspunkte für von ihm begangene Disziplinarvergehen ergeben hatten, er vielmehr im Jahre 1960 in den Postdienst eingestellt worden war. Dies ließ darauf schließen, daß die Äußerungen der früheren Arbeitskollegen zumindest in ihrer noch aufrechterhaltenen Form den Kläger nicht in einer Weise belasteten, die die Zurückweisung seines Einstellungsgesuches gerechtfertigt hätte. Soweit noch Zweifel blieben, war es Sache des Klägers, sie durch seine Klage zu klären (BGH LM § 852 BGB Nr. 17). Ob es ihm -wie die Revision meint- gestattet sein mußte, zunächst Privatklage gegen die früheren Arbeitskollegen einzuleiten, kann auf sich beruhen. Denn er hätte dazu genügend Zeit gehabt, seit er im Jahre 1960 von den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen erfahren hatte. Dem angefochtenen Urteil ist nichts zu entnehmen, was dem Kläger triftige Veranlassung geben konnte, mit der Erhebung der Privatklagen vier bis fünf Jahre zuzuwarten. Dem Vorbringen der Revision ist auch nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht insoweit wesentlichen Sachvortrag übergangen hat. Die von der Revision zum Gegenstand einer Verfahrensrüge nach § 286 ZPO gemachte Tatsache, daß einige der früheren Arbeitskollegen im Ostsektor Berlins wohnten und nach dem 13. August 1961 nicht mehr als Zeugen zur Verfügung standen, war kein Grund, die gerichtliche Klärung des Sachverhalts seit 1960 zu verzögern.
c)
Im Hinblick auf die Vorschrift in § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB setzte der Beginn der Verjährung nach § 852 BGB auch die Kenntnis des Klägers voraus, daß andere Ersatzmöglichkeiten fehlen (BGH LM § 852 BGB Nr. 30 a; § 839 (E) BGB Nr. 14; Senatsurteil in MDR 1960, 883, 885). Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage nicht ausdrücklich auseinandergesetzt; nach dem Sachverhalt ist jedoch davon auszugehen, daß der Kläger die hiernach zum Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis früher als drei Jahre vor Einreichung der Klage gegen die Deutsche Bundespost im Juli 1968 besessen hat.
Der Kläger, der im Jahre 1960 von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen erfahren hatte, hat im Jahre 1962 Einsicht in seine Personalakten genommen und davon Kenntnis erhalten, daß die Beschuldigungen dort aktenkundig waren. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat er daher gewußt, wer ihn beschuldigt hatte und mithin als Schädiger und anderweit Ersatzpflichtiger in Betracht kam. Soweit nunmehr noch Unklarheiten bestanden, ob und inwieweit die früheren Arbeitskollegen, die ihn beschuldigt hatten, ihm zum Schadensersatz verpflichtet waren, durfte der Kläger nicht untätig zuwarten, ob sich der Sachverhalt irgendwie aufklären werde. Vielmehr mußte er gegen die als Ersatzpflichtige in Betracht kommenden Personen vorgehen und die Klärung selbst herbeiführen (RGZ 145, 56, 69; BGB-RGRK § 852 Anm. 12 m.w.Nachw.). Dasselbe gilt für die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob Schadensersatzansprüche des Klägers gegen frühere Arbeitskollegen alsbald hätten durchgesetzt werden können (vgl. Senatsurteil in LM § 839 (E) BGB Nr. 7; BGB-RGRK § 839 Anm. 94 m.w.Nachw.). Auch insoweit hätte der Kläger die erforderliche Klärung selbst herbeiführen müssen, indem er gegen die fraglichen Personen vorging. Die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs hat daher in dem Zeitpunkt begonnen, in dem der Kläger zumutbarerweise - notfalls im Prozeßwege - hätte feststellen können, daß von früheren Arbeitskollegen Schadensersatz nicht zu erlangen war (RGZ 145, 71; BGB-RGRK § 852 Anm. 12). Dieser Zeitpunkt war spätestens bis Juli 1965 gekommen, also mehr als drei Jahre vor Einreichung der Klage. Soweit die früheren Arbeitskollegen in Ostberlin wohnten und aus diesem Grunde nicht gerichtlich belangt werden konnten, konnte der Kläger sich von einem Vorgehen gegen sie ohnehin eine baldige Verwirklichung seiner Ansprüche nicht versprechen. Entsprechend hätte er seine Amtshaftungsklage begründen können, um es der Beklagten zu überlassen, ihm die Versäumung anderer Ersatzmöglichkeiten nachzuweisen (BGH LM § 839 (E) BGB Nr. 14; § 852 BGB Nr. 30 a; RGZ 158, 277, 283).
d)
Die Verjährung war hiernach vollendet, als der Kläger im Jahre 1968 Klage erhob. Die Beklagte kann daher die Erfüllung eines etwa bestehenden Schadensersatzanspruches verweigern (§ 222 Abs. 1 BGB). Dies gilt auch für den Teil des Schadens, der erst nach dem Jahre 1962 eingetreten ist, da er zu jenem Zeitpunkt schon vorhersehbar war (BGB-RGRK § 852 Anm. 7 m.w. Nachw.).
3.
Das Berufungsgericht hat ferner geprüft, ob der Schadensersatzanspruch des Klägers aus einem Verschulden der Bediensteten der Beklagten bei Vertragsverhandlungen hergeleitet werden kann, und hat diese Frage verneint. Auch der erkennende Senat ist der Auffassung, daß dieser rechtliche Gesichtspunkt der Klage nicht zum Erfolg verhilft. Die Frage, ob für einen solchen Schadensersatzanspruch überhaupt der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist (vgl. Senatsurteil in BGHZ 43, 34, 41; BVerwG in DVBl 1971, 412, 414; OVG Münster in OVGE 26, 41, 45 und DÖV 1973, 646), braucht dabei nicht entschieden zu werden. Denn wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, könnte ein Schadensersatzanspruch entsprechend dem im Zivilrecht entwickelten Grundsatz, daß der Eintritt in Vertragsverhandlungen besondere Pflichten gegenüber dem anderen Teil erzeugt, nur damit begründet werden, daß die Parteien sich in Verhandlungen über den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages oder in einem ähnlichen Verhältnis zueinander befunden hätten (vgl. BGHZ 43, a.a.O.; OVG Münster a.a.O.; H.J. Wölff, VerwaltungsR I 8. Aufl. § 44 III C). Derartiges hat der Kläger aber nicht einmal behauptet. Die Bewerbung um Übernahme in das Beamtenverhältnis ist auf Erlaß eines Verwaltungsaktes, nämlich der Beamtenernennung, gerichtet und zielt daher nicht auf einen Vertrag oder ein vergleichbares Verhältnis ab. Sonstige Rechtsgrundlagen, auf die der Kläger einen vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgenden Anspruch stützen könnte, sind nicht ersichtlich.
Dr. Beyer
Dr. Krohn
Peetz
Lohmann