Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1974, Az.: I ZR 111/73
„Buchbeteiligungszertifikate“
Gewinnausschüttung an Zertifikatsinhaber als Gewährung eines Preisnachlasses; Gewinnausschüttung nur als Entgelt für die geleistete Kapitaleinlage (Kapitaldividende); Beschaffung von Kapital durch den Verkauf von Beteiligungszertifikaten; Erhalt der umsatzbezogenen Gewinnausschüttung aufgrund der treuhänderischen Beteiligung der Zertifikatserwerber auch bei der Verbilligung des Bücherbezuges als eigentlicher Zweck; Kein Gegenüberstehen von Normal- und Sonderpreis bei Verkauf von Büchern an die Zertifikatsinhaber; Möglichkeit des Vergleichs der umsatzbezogenen Gewinnausschüttung mit einer rabattrechtlich unzulässigen Rückvergütung eines Teils des für das Einzelgeschäft vereinbarten Kaufpreises; Vorliegen eines allgemeinen Verbots der Gewährung von Warenrückvergütungen auf mitgliedschaftlicher Grundlage nach dem Rabattgesetz; Anwendung des § 5 Rabattgesetz (RabG) auf die umsatzbezogene Gewinnausschüttung aufgrund einer Einstufung dieser Gewinnausschüttungen als Warenrückvergütungen; Gleichsetzung der Gewinnanteile der Zertifikatsinhaber mit der Warenrückvergütung im Sinne des Genossenschaftsrechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.11.1974
- Aktenzeichen
- I ZR 111/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11519
- Entscheidungsname
- Buchbeteiligungszertifikate
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 09.06.1972 - AZ: 7 O 65/71
Rechtsgrundlagen
- § 1 RabG
- § 5 RabG
- § 4 Abs. 1 RabG
Fundstellen
- MDR 1975, 207-208 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 215-217 (Volltext mit amtl. LS) "Buchbeteiligungszertifikate"
Verfahrensgegenstand
Buchbeteiligungszertifikate
Prozessführer
Firma B. B.- und Be.ges.mbH & Co KG,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Literatur-Vertriebsges.mbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführer in Inge G., ... M., R., ...
Prozessgegner
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.,
vertreten durch den Hauptgeschäftsführer Dr. Marcel K., ... F./M., Bö.platz ...
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob umsatzbezogene Gewinnausschüttungen, die ein Buchhandelsunternennen Kunden aufgrund treuhänderischer Beteiligung gewährt, gegen das Rabattgesetz verstoßen.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1974
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. September 1973 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Mannheim vom 9. Juni 1972 (7 O 65/71) teilweise stattgegeben worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das genannte Urteil wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen. Die Beklagte betreibt unter der Firma B. B.- und Be.gesellschaft mbH & Co KG den Buchhandel. Ihre Kunden sind vorwiegend Studenten, die bei ihr vor allem wissenschaftliche Literatur des In- und Auslandes kaufen. Diese Bücher sind - mit Ausnahme der in den USA verlegten - preisgebunden. Die Beklagte hat sich den Verlegern gegenüber zur Einhaltung der Preisbindung verpflichtet und verkauft die preisgebundenen Verlagserzeugnisse zum vorgeschriebenen Bundverkaufspreis. Kunden, die Inhaber eines "Buchbeteiligungszertifikats" sind, gewährt sie nach Jahresende eine als Gewinnausschüttung bezeichnete Rückvergütung aus ihrem Reingewinn nach Maßgabe ihrer "Allgemeinen Bedingungen für das Buchbeteiligungszertifikat". Danach ist das Buchbeteiligungszertifikat eine Urkunde über einen Anteil an der Kommanditbeteiligung des einzigen Kommanditisten der Beklagten, der, wie auch im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist, die Kommanditbeteiligung im eigenen Namen für fremde Rechnung als Treuhänder für die Gesamtheit aller Inhaber von Buchbeteiligungszertifikaten hält. Die Buchbeteiligungszertifikate werden vom Treuhänder ausgestellt und können gegen Zahlung von 50,- DM (anfangs 20,- DM) von den Mitgliedern öffentlicher und privater Ausbildungsstätten, öffentlichen und privaten Trägern von Ausbildungsstätten, öffentlichen und privaten Förderern von Ausbildungsstätten und Ausbildungsgängen sowie Förderkreisen erworben werden. Bisher haben praktisch nur Studenten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der Kommanditist der Beklagten führt die für die Zertifikate vereinnahmten Beträge als seine Kommanditeinlage an die Beklagte ab. Die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten (Literatur-Vertriebsges. mbH) ist zu einer Einlage in die Gesellschaft weder berechtigt noch verpflichtet. Sie nimmt auch nicht am Gewinn und Verlust teil. Ihr obliegt die Geschäftsführung und Vertretung. Dafür erhält sie eine Vergütung von 20 % des Jahresgewinns und den Ersatz weiterer Aufwendungen. Der verbleibende Gewinn wird in voller Höhe dem Kommanditisten gutgebracht, der ihn nach Abzug einer Pauschalvergütung für seine Treuhändertätigkeit in der Weise an die Inhaber der Buchbeteiligungszertifikate ausschüttet, daß 95 % nach dem Verhältnis der Umsätze mit den einzelnen Zertifikatsinhabern und 5 % nach dem Verhältnis der Nennbeträge der Buchbeteiligungszertifikate verteilt werden.
In ihrer Werbung verwendet die Beklagte den Slogan "Bücher mit Gewinn kaufen!". Sie bezeichnet sich als die "erste vergesellschaftete Studentenbuchhandlung". Wegen der bestehenden Preisbindung, dies es nicht erlaube, die Bücherpreise für Studenten zu ermäßigen, habe sie die Rechtsform der Kommanditgesellschaft in der Weise "umfunktioniert", daß sie ermögliche, was eigentlich Aufgabe einer Genossenschaft sei, nämlich die Ausschüttung des Gewinns an die bei ihr kaufenden Studenten; das sei die Alternative zu teuren Büchern aus "Buchhandlungen der Vergangenheit".
Die Klägerin hat das Verhalten der Beklagten als wettbewerbswidrig beanstandet; es verstoße gegen das Rabattgesetz oder doch gegen die Zugabeverordnung und außerdem gegen § 1 UWG.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Endabnehmern, die Inhaber der von ihr ausgegebenen sogenannten Buchbeteiligungszertifikate sind, als "Gewinnausschüttung" bezeichnete Rückvergütungen, deren Höhe im wesentlichen nach den mit ihr getätigten Umsätzen berechnet werden, anzukündigen und/oder zu gewähren.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 9. Juni 1972 (nicht 12. Mai 1972) abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 12. September 1973 (WRP 1973, 539) auf die Berufung der Klägerin unter Abweisung der Klage im übrigen der Beklagten unter Strafandrohung untersagt, Endabnehmern, die Inhaber eines von ihr ausgegebenen sogenannten Buchbeteiligungszertifikats sind, als Gewinnausschüttung bezeichnete Rückvergütungen anzukündigen oder zu gewähren, soweit deren Höhe bei Berechnung nach dem mit ihnen im Geschäftsjahr getätigten Umsatz zusammen mit etwaigen Barzahlungsnachlässen 3 v. H. dieses Umsatzes übersteigt.
Mit der von ihr eingelegten Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht verneint zu Recht, daß in der Gewinnausschüttung an die Zertifikatsinhaber die Gewährung eines Preisnachlasses im Sinne von § 1 RabG liege. Dabei kann hinsichtlich der 5 % des Gewinns, die nach dem Verhältnis der Nennbeträge der Zertifikate verteilt werden, von einem Preisnachlaß in der hier allein in Betracht kommenden Form der Einräumung eines Sonderpreises im Sinne von § 1 Abs. 2 RabG schon deshalb nicht gesprochen werden, weil der einzelne Zertifikatsinhaber den sich hieraus für ihn ergebenden Betrag unabhängig davon erhält, ob er Bücher bei der Beklagten gekauft hat oder nicht; insoweit hat die Gewinnausschüttung nur die Bedeutung eines Entgelts für die geleistete Kapitaleinlage (Kapitaldividende), wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat. Aber auch hinsichtlich der 95 %, die nach dem Verhältnis der Umsätze mit den einzelnen Zertifikatsinhabern verteilt werden, hat die Gewinnausschüttung der Beklagten eine mitgliedschaftsrechtliche Grundlage. Wenn die Zertifikatsinhaber auch selbst nicht Gesellschafter der Beklagten sind, so sind sie doch über den Kommanditisten, der ihr Treuhänder ist, mittelbar an der Beklagten beteiligt, wie sich aus den Zertifikatsbedingungen ergibt und auch im Gesellschaftsvertrag offengelegt ist. Beteiligungsformen dieser Art haben sich in letzter Zeit zunehmend entwickelt, insbesondere um die Organisation einer Kommanditgesellschaft mit zahlreichen Geldgebern zu vereinfachen; Bedenken gegen ihre Zulässigkeit sind im allgemeinen nicht zu erheben (vgl. BGHZ 10, 44, 49, 50; BGH WM 1962, 1353, 1354; RGRK HGB, 3. Aufl., § 105 Anm. 28 b, § 161 Anm. 29).
Das Berufungsgericht wird diesen Zusammenhängen nicht voll gerecht, wenn es die von der Beklagten ausgegebenen Zertifikate als "Eintrittskarte in den billigen Buchladen" bezeichnet und weiter davon spricht, die Beschaffung von Kapital durch den Verkauf von Beteiligungszertifikaten sei nur ein Nebenzweck dieses Verkaufssystems. Gegen diese Betrachtungsweise spricht, daß der Kommanditist die durch den Verkauf von Zertifikaten vereinnahmten Beträge als seine Kommanditeinlage an die Beklagte abzuführen hat und das Geschäftskapital der Beklagten nur aus dieser Quelle fließt. Jedenfalls vermag der Gesichtspunkt, daß es den Zertifikatserwerbern in erster Linie auf eine Verbilligung des Bücherbezugs ankomme, nichts daran zu ändern, daß sie auch die umsatzbezogene Gewinnausschüttung aufgrund ihrer treuhänderischen Beteiligung am Unternehmen der Beklagten erhalten.
Das Berufungsgericht weist andererseits zutreffend darauf hin, daß von einem Preisnachlaß schon deshalb nicht gesprochen werden kann, weil sich beim Verkauf von Büchern an die Zertifikatsinhaber nicht zwei verschiedene Preise (Normalpreis und Sonderpreis) gegenüberstehen, dieser Käuferkreis vielmehr den gleichen Preis zu entrichten hat wie andere Kunden. Der Zertifikatsinhaber hat nur die Aussicht, nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Gewinnausschüttung zu erhalten, die seine Büchereinkäufe bei der Beklagten dann als für ihn vorteilhaft und preisgünstig erscheinen lassen mag. Diese Gewinnausschüttung ist aber wirtschaftlich und auch rechtlich vom einzelnen Kaufgeschäft losgelöst; der Zertifikatsinhaber erhält sie nach Maßgabe des auf ihn entfallenden Gesamtumsatzes und ohne Rücksicht darauf, ob er der Preisbindung unterliegende und der Beklagten eine ausreichende Gewinnspanne bietende oder andere Bücher gekauft hat, für die eine Rabattgewährung schon aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht gekommen wäre. Ob er überhaupt etwas erhält, hängt zudem davon ab, ob die Beklagte im Jeweiligen Geschäftsjahr einen Gewinn erzielt und ob davon gegebenenfalls nach Abzug der Aufwendungen der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Pauschalvergütung für den Kommanditisten zur Verteilung an die Zertifikatsinhaber etwas übrig bleibt.
Mit der rabattrechtlich unzulässigen Rückvergütung eines Teils des für das Einzelgeschäft vereinbarten Kaufpreises läßt sich die umsatzbezogene Gewinnausschüttung der Beklagten nicht vergleichen. Sie ähnelt mehr der ebenfalls umsatzbezogenen und von den einzelnen Kaufgeschäften losgelösten Warenrückvergütung der Konsumgenossenschaften, die zwar durch § 5 RabG beschränkt wird, aber ihrem Wesen nach nicht als die Gewährung eines Preisnachlasses angesehen werden kann (BGH GRUR 1964, 146, 150 - Genossenschaftliche Rückvergütung; v. Gamm/Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 4. Aufl., 70. Kap. RdZ 3 S. 593; Hoth/Gloy, RabG § 5 Anm. 4).
II.
Dem Berufungsgericht ist auch insoweit zuzustimmen, als es ausgeführt hat, dem Rabattgesetz könne ein allgemeines Verbot der Gewährung von Warenrückvergütungen auf mitgliedschaftlicher Grundlage nicht entnommen werden. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 RabG, auf die sich die Klägerin in diesem Zusammenhang gestützt hat, regelt nur, wie die nach § 2 RabG zulässigen Barzahlungsrabatte zu gewähren sind, nämlich durch sofortigen Abzug vom Preis oder durch die Ausgabe von Gutscheinen (Sparmarken, Kassenzetteln, Zahlungsabschnitten), die in bar einzulösen sind. Hieraus kann lediglich entnommen werden, daß andere Formen der Barzahlungsrabattgewährung auf kaufvertraglicher Grundlage, wie etwa durch spätere Rückvergütung eines Teils des Kaufpreises oder dessen Anrechnung bei späteren Käufen, unzulässig sein sollen. Für die Beurteilung umsatzbezogener, nach Abschluß des Geschäftsjahres auszuschüttender Gewinnbeteiligungen kann aus dieser Vorschrift nichts hergeleitet werden.
Die Klägerin irrt auch, wenn sie annimmt, § 5 RabG sei Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, daß Warenrückvergütungen der dort genannten oder ähnlicher Art rabattrechtlich unzulässig seien, und sie hierbei davon ausgeht, der Gesetzgeber habe mit dieser Vorschrift lediglich eine Ausnahme zugunsten der Konsumgenossenschaften schaffen wollen, indem er ihnen gestattet habe, Warenrückvergütungen bis zu 3 % der mit den Mitgliedern erzielten Umsätze zu gewähren. Das Gegenteil ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und ihrem Zusammenhang mit genossenschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen. Danach handelt es sich bei § 5 RabG um eine gegen Genossenschaften im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 5 GenG (Konsumverein) gerichtete Sondervorschrift, die für diese Genossenschaften, die sich aus § 19 Abs. 2 GenG ergebende Befugnis, die von ihnen erzielten Überschüsse abweichend von § 19 Abs. 1 GenG in der Weise zu verteilen, daß sie ihren Mitgliedern - neben der Gewinnbeteiligung nach Maßgabe der Geschäftsguthaben - eine umsatzbezogene Rückvergütung (Warenrückvergütung) gewähren, in der angegebenen Weise einschränkt. Diese Regelung in das Rabattgesetz aufzunehmen, erschien dem Gesetzgeber als gerechtfertigt, weil sich die Warenrückvergütungen in der Praxis wie Preisnachlässe auswirkten und sie auch den Anstoß zu einer immer mehr um sich greifenden, wettbewerbsrechtlich bedenklichen Nachlaßgewährung durch den mit den Konsumgenossenschaften im Wettbewerb stehenden Einzelhandel gegeben hatten (Amtl.Begr. zu § 5 RAnz Nr. 284 v. 5.12.1933). Hinzu kommt, daß bei der Wiedereinfügung des durch Zonen- und Landesgesetze aufgehobenen § 5 in neuer Fassung in das Rabattgesetz durch das Änderungsgesetz vom 21. Juli 1954 (BGBl I 212) neben der Wiederherstellung der Wettbewerbsgleichheit zwischen Konsumvereinen und den übrigen Einzelhandelsunternehmen auch steuerliche Beweggründe eine Rolle spielten. Dies lag daran, daß die Warenrückvergütungen der Konsumgenossenschaften an Mitglieder vom steuerpflichtigen Gewinn abgesetzt werden konnten (wie jetzt gem. § 35 Abs. 2 KStDVO 1969). Das Anliegen des Gesetzgebers war es, diesen Steuervorteil der Konsumgenossenschaften zu begrenzen. Deshalb sah Artikel III § 3 des Regierungsentwurfs zunächst auch nur vor, die Abzugsfähigkeit der Mitgliedern der Konsumvereine gewährten Warenrückvergütungen und etwaiger Rabatte vom Gewinn auf 3 % des mit den Mitgliedern erzielten Umsatzes festzusetzen (BTDrucks. 2. Wahlperiode Nr. 475). Zur Einfügung des jetzigen § 5 entschloß sich der Gesetzgeber erst aufgrund eines Antrages des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (BTDrucks. 2. Wahlperiode Nr. 600); dadurch wurde Artikel III § 3 des Regierungsentwurfs überflüssig (BT Stenogr.Ber. 2. Wahlperiode Band 20 S. 1615 ff). Diese Zusammenhänge bestätigen, daß es sich bei § 5 RabG um eine gegen die Konsumgenossenschaften gerichtete Sondervorschrift handelt, aus der ein allgemeines Verbot der Gewährung von Warenrückvergütungen auf mitgliedschaftlicher Grundlage nicht hergeleitet werden kann.
Gegen die vom Kläger vertretene Auffassung spricht schließlich noch, daß das Rabattgesetz im Gegensatz zur wettbewerbsrechtlichen Generalklausel des § 1 UWG an eng begrenzte Tatbestände anknüpft und nicht über die im Gesetz festgelegten Tatbestandsmerkmale hinaus unterschiedslos Jede Regelung dem Rabattverbot unterstellen will, durch die ein Käufer auch nur im wirtschaftlichen Endergebnis eine Ware vorteilhafter erwerben kann, als dies anderen Käufern möglich ist. Untersagt wird nur, eine solche Vergünstigung auf einem bestimmten Wege zu gewähren oder dies anzukündigen, nämlich auf dem Wege, daß der Unternehmer, der die Ware veräußert, von dem angekündigten oder in seinem Geschäft allgemein geforderten Preis dem Letztverbraucher einen Nachlaß, und zwar bei Barzahlungsverkäufen einen 3 % übersteigenden Nachlaß, oder unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 RabG einen Sonderpreis einräumt (vgl. BGH GRUR 1961, 367, 368 - Schlepper; 1967, 371, 372 - BSW I; 1968, 266, 267 - BSW II; 1974, 345, 346 - Geballtes Bunt). Hieraus folgt zwar nicht, daß wirtschaftliche Gesichtspunkte bei der Anwendung des Rabattgesetzes völlig außer Betracht zu bleiben hätten. Vielmehr sind diese heranzuziehen, wenn es darum geht, den Sinn und Zweck der einzelnen Regelungen zu bestimmen oder Gesetzesumgehungen, wie insbesondere verschleierten Preisnachlässen, entgegenzuwirken. Die an sich auch hier gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise kann aber nicht dazu führen, § 1 RabG in der Weise auszudehnen, daß darunter auch auf treuhänderischer Beteiligung beruhende Gewinnausschüttungen an die Käufer fallen.
III.
Das Berufungsgericht gelangt gleichwohl zu einer wenn auch nur teilweisen Verurteilung der Beklagten, weil es der Auffassung ist, § 5 RabG sei auf den vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden. Hierbei geht es davon aus, daß die umsatzbezogenen Gewinnausschüttungen der Beklagten (95 %) betriebswirtschaftlich gesehen als Warenrückvergütungen anzusehen seien, und meint, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei es geboten, diese Warenrückvergütungen der gleichen Regelung zu unterwerfen wie die Warenrückvergütungen der Konsumgenossenschaften an ihre Mitglieder. Auf die Warenrückvergütungen der Konsumvereine sei die Regelung in § 5 RabG lediglich deshalb beschränkt worden, weil damals Personenzusammenschlüsse anderer Rechtsform, die Rückvergütungen auf mitgliedschaftlicher Grundlage gewährt hätten, noch nicht in Erscheinung getreten seien. Das System der Beklagten wirke sich aber im Wettbewerb genau so aus wie seinerzeit die Rückvergütungen der Konsumvereine. Zudem lasse es sich auf beliebige andere Branchen übertragen und verleite zur Nachahmung. Damit werde der Zweck des Rabattgesetzes, den mittelständischen Einzelhandel zu schützen und einen echten Leistungswettbewerb zu sichern, gefährdet. Einer entsprechenden Anwendung des § 5 RabG stehe auch nicht entgegen, daß diese Bestimmung strafbewehrt sei und das Strafrecht eine Analogie zum Nachteil des Beschuldigten verbiete. Die zivilrechtlichen Sanktionen würden davon nicht berührt; sie könnten in tatbestandlicher Hinsicht weiterreichen als der Strafanspruch des Staates. Deshalb dürften die Warenrückvergütungen, die die Beklagte den Inhabern der Buchbeteiligungszertifikate gewähre, wie in § 5 RabG bestimmt, zusammen mit Barzahlungsnachlässen, die nach den Preisbindungsverträgen ohnehin meist ausgeschlossen seien, den Betrag von 3 v. H. des mit einem Zertifikatsinhaber im Geschäftsjahr erzielten Umsatzes nicht übersteigen. Weitergehende Gewinne dürfe die Beklagte nur nach Kopfteilen oder nach Maßgabe der Nennbeträge der Zertifikate verteilen.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
1.
Wie die Revision zutreffend hervorhebt, spricht gegen eine entsprechende Anwendung des § 5 RabG schon, daß sich diese Vorschrift ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur auf Genossenschaften im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 5 GenG (Konsumvereine) bezieht, nicht aber auf sonstige Einkaufsgenossenschaften, insbesondere nicht auf solche, die der Deckung des gewerblichen und beruflichen Bedarfs ihrer Mitglieder dienen. Dies folgt aus dem Begriff der "Lebens- und Wirtschaftsbedürfnisse" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 5 GenG (vgl. RGZ 153, 139, 144). Das Unternehmen der Beklagten steht aber einer der Deckung des gewerblichen und beruflichen Bedarfs dienenden Genossenschaft näher als einem Konsumverein, da sie vor allem wissenschaftliche Literatur für Zwecke des Studiums an Studenten verkauft, was zwar nicht ausschließt, daß es sich dabei um Waren des täglichen Bedarfs i. S. von § 1 RabG handelt, aber doch der entsprechenden Anwendung des § 5 RabG entgegensteht.
2.
Weiterhin können die Gewinnanteile, die die Beklagte über ihren Kommanditisten den Zertifikatsinhabern zukommen läßt, nicht in Jeder Beziehung einer Warenrückvergütung im Sinne des Genossenschaftsrechts gleichgesetzt werden. Denn die Warenrückvergütung der Genossenschaften beruht ihrem Wesen nach auf der Rechtsform und dem Aufgabenbereich der eingetragenen Genossenschaft, deren Tätigkeit nicht auf die Erzielung von Gewinn, sondern auf die Förderung ihrer Mitglieder gerichtet ist und die deshalb die Überschüsse ihres Geschäftsbetriebs ihren Mitgliedern zuführt, wobei sie gemäß § 35 Abs. 2 KStDVO 1969 befugt ist, diese Leistungen an ihre Mitglieder - anders als die auf die eingezahlten Geschäftsanteile entfallenden Gewinnausschüttungen - als Betriebsausgaben vom steuerlichen Gewinn abzusetzen. Demgegenüber werden die Zertifikatsinhaber hinsichtlich der gesamten Gewinnausschüttung, die sie von der Beklagten über den Treuhänder erhalten, steuerlich als Mitunternehmer behandelt, was seinen Grund nach einem Schreiben des Finanzamts Mannheim-Stadt an die Beklagte vom 4. Juni 1973 darin hat, daß sie Kapitalanteile besitzen und - mittelbar - am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven der Beklagten beteiligt sind. Sie sind steuerlich wie Kommanditisten zu behandeln. Die Leistungen, die sie aufgrund ihrer Buchbeteiligungszertifikate erhalten, entsprechen daher auch insoweit, als die zur Verteilung gelangenden 95 % des Gewinns in Frage stehen, eher einer Gewinnbeteiligung als den genossenschaftsrechtlichen Warenrückvergütungen. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß § 5 RabG auch für Konsumgenossenschaften heute kaum noch Bedeutung hat, da die meisten von ihnen, nach Aufhebung des Verbots, an Nichtmitglieder zu verkaufen, und Freistellung von der Verpflichtung des früheren § 6 RabG, keine Barzahlungsnachlässe zu gewähren, keine Warenrückvergütungen mehr ausschütten, sondern allen Kunden - auch Nichtmitgliedern - sofort beim Einkauf einen Barzahlungsrabatt von 3 % zukommen lassen (vgl. Mahlmann, Genossenschaftsrechts- und Wettbewerbsordnung Seite 133, 150; Hoth/Gloy a.a.O. § 5 Anm. 1).
3.
Den Ausschlag gibt aber vor allem, daß es sich bei § 5 RabG um eine gegen die Konsumgenossenschaften gerichtete Sondervorschrift handelt. Eine solche Vorschrift kann grundsätzlich nicht auf lediglich wirtschaftlich vergleichbare Tatbestände angewandt werden, Jedenfalls dann nicht, wenn diese sich - trotz wirtschaftlicher Ähnlichkeit - von dem gesetzlich geregelten Sonderfall so stark unterscheiden wie der vorliegend festgestellte Sachverhalt. Es fehlt sowohl an der Rechtsähnlichkeit wie daran, daß eine im Gesetz vorhandene Lücke geschlossen werden müßte. Die Besorgnis des Berufungsgerichts, das System der Beklagten lasse sich beliebig auf andere Branchen übertragen und verleite zur Nachahmung, kann unter den hier gegebenen Umständen eine andere Beurteilung allein nicht rechtfertigen. Sie entbehrt nach den vorliegenden Feststellungen aber auch einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. Es sprechen dagegen insbesondere betriebswirtschaftliche und steuerliche Gründe, wie die Revision zutreffend hervorhebt. Jedenfalls kann es im Hinblick auf die Abgrenzung der Tatbestände des Rabattgesetzes und insbesondere den Ausnahmecharakter des § 5 RabG nicht Aufgabe der Gerichte sein, diese Vorschrift auf einen Sachverhalt entsprechend anzuwenden, der allenfalls wirtschaftlich vergleichbar ist. Vielmehr muß es der wirtschaftspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers überlassen bleiben, ob er weitere Beschränkungen der hier in Rede stehenden Art einführen will (vgl. BGHZ 46, 74, 87 - Schallplatten I).
4.
Auf die weitere Rüge der Revision, eine analoge Anwendung des § 5 RabG auf den vorliegenden Fall sei auch deshalb nicht zulässig, weil es sich um eine strafbewehrte Vorschrift handele, die dem Analogieverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG, § 2 Abs. 1 StGB unterliege, kommt es nach alledem nicht mehr an. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Ein Rabattverstoß der Beklagten liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht vor.
IV.
Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Zugabeverordnung verneint hat, werden von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen. Sie lassen auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen.
V.
Dasselbe gilt von den Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 1 UWG.
1.
Was die Frage des Preisbindungsverstoßes und einer daraus herzuleitenden Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten angeht, so hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß das Vertriebssystem der Beklagten nicht gegen die vertraglichen Bestimmungen des von ihr unterzeichneten "Dritten Sammelreverses" verstößt. In der allein beanstandeten umsatzbezogenen Gewinnausschüttung an die Zertifikatsinhaber nach Ablauf des Geschäftsjahres liegt nicht die Gewährung eines Preisnachlasses oder Bonus im Sinne der genannten vertraglichen Bestimmungen. Den Ausschlag gibt auch insoweit, daß die Gewinnausschüttung von den einzelnen Kaufgeschäften losgelöst ist und auf einer treuhänderischen Beteiligung der Zertifikatsinhaber am Unternehmen der Beklagten beruht (vgl. BGH GRUR 1965, 616, 620 - Eßlinger Wolle; Müller/Gries/Gießler, GWB, 2. Aufl., § 16 RdZ 53; Schwartz im Gemeinschaftskommentar zum GWB, 3. Aufl., § 16 RdZ 68).
2.
Ob die Werbung der Beklagten, in der sie sich gegen die bestehende Preisbindung wendet, obwohl sie selbst Preisbindungsverträge mit den Verlegern abschließt, und in der sie von ihren Mitbewerbern als den teueren Buchhandlungen der Vergangenheit spricht sowie sich selbst als die erste vergesellschaftete Buchhandlung bezeichnet, als wettbewerbswidrig zu beanstanden ist, brauchte das Berufungsgericht nicht zu prüfen, da sich hierauf der Klageantrag nicht bezieht.
Die Revision der Beklagten mußte daher zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts führen.
Sprenkmann
Merkel
Schönberg
Schwerdtfeger