Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.10.1974, Az.: 2 StR 473/74
Annahme einer Beleidigung des Angeklagten durch das später getötete Opfer bei fehlender Feststellung des Fehlens einer solchen Beleidigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.10.1974
- Aktenzeichen
- 2 StR 473/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 11870
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 12.12.1973
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Totschlag u.a.
Prozessführer
Disc-Jockey Klaus-Dieter W., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1951 in L., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 29. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Köln vom 12. Dezember 1973 mit den Feststellungen aufgehoben
- a)
im Strafausspruch des Falles II 1 der Urteilsgründe (Margot M.),
- b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat ergeben, daß die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 2 der Urteilsgründe (Sieglinde S.) und der Schuldspruch im Fall II 1 (Margot M.) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind. Jedoch kann der Strafausspruch im Fall II 1 nicht bestehen bleiben.
Das Schwurgericht konnte in diesem Fall nähere Feststellungen über den Tathergang und die Motive, die den Angeklagten zur Tötung der Frau M. bewogen haben, nicht treffen (UA S. 15). Andererseits kann es nicht ausschließen, daß Frau M. "den Angeklagten in sexueller Hinsicht vielleicht beleidigt oder gehänselt hat" und daß "es möglicherweise auch aus einem anderen Grund zum Streit gekommen ist" (UA S. 60). Gleichwohl halt es bei der Strafzumessung § 213 StGB für nicht anwendbar, weil "die dort genannten konkreten Milderungsgründe für die Tötung nach vorangegangener Provokation durch das Opfer nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vorliegen" (UA S. 106). Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken. Kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte von der später Getöteten überhaupt beleidigt worden ist, und können über die Art und Schwere einer solchen Beleidigung keine Feststellungen mehr getroffen werden, so besteht jedenfalls die Möglichkeit und muß deshalb bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß es sich um eine Beleidigung im Sinne des § 213 StGB gehandelt hat.
Die Aufhebung, des Einzelstrafausspruchs im Falle II 1 der Urteilsgründe hat die Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.
Willms
Kirchhof
Müller
Baumgarten