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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1974, Az.: IV ZB 32/74

Einlegung der Berufung; Prozeßbevollmächtigter; Widrige Umstände; Erreichbarkeit; Berufungsbegründungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.10.1974
Aktenzeichen
IV ZB 32/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11210
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW 1974, 2321 (Volltext mit amtl. LS) "hier: bei unterbrochener Verbindung wegen Urlaubsreise des Mandanten"

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Partei, die Auftrag zur Einlegung der Berufung gegeben hat, muß dafür Sorge tragen, daß sie in der Folgezeit für ihren Prozeßbevollmächtigten erreichbar bleibt.

2. Der Prozeßbevollmächtigte des Berufungsklägers kann verpflichtet sein, einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu stellen, wenn er damit rechnen muß, daß die Partei möglicherweise durch unbekannte widrige Umstände daran gehindert war, einer ultimativen Aufforderung zur Information nachzukommen.