Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1974, Az.: IV ZB 32/74
Einlegung der Berufung; Prozeßbevollmächtigter; Widrige Umstände; Erreichbarkeit; Berufungsbegründungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.10.1974
- Aktenzeichen
- IV ZB 32/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11210
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1974, 2321 (Volltext mit amtl. LS) "hier: bei unterbrochener Verbindung wegen Urlaubsreise des Mandanten"
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Partei, die Auftrag zur Einlegung der Berufung gegeben hat, muß dafür Sorge tragen, daß sie in der Folgezeit für ihren Prozeßbevollmächtigten erreichbar bleibt.
2. Der Prozeßbevollmächtigte des Berufungsklägers kann verpflichtet sein, einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu stellen, wenn er damit rechnen muß, daß die Partei möglicherweise durch unbekannte widrige Umstände daran gehindert war, einer ultimativen Aufforderung zur Information nachzukommen.