Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.10.1974, Az.: IV ZB 12/74

Beantragung der Berichtigung des Geburtseintrages beim Standesamt; Konsequenzen der Einbürgerung für die Führung des Ehenamens gemäß den Namensvorschriften; Zulässiger Ehename bei Eheschließung einer in Paraguaianerin mit einem Argentinier, wenn sie in Deutschland nachträglich eingebürgert wird; Befugnis der Ehefrau, den Namen anzunehmen, der ihr nach dem Recht des Staates zusteht, in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben; Auswirkungen eines Statutenwechsels durch Änderung der Anknüpfungstatsachen auf den Ehenamen der Frau

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.10.1974
Aktenzeichen
IV ZB 12/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 12105
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg
LG Hamburg - 09.11.1973
AG Hamburg - 11.09.1973

Fundstellen

  • BGHZ 63, 107 - 115
  • IPRspr 1974, 60
  • JR 1975, 160
  • MDR 1975, 123 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 112-114 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Maria W. de M.

Sonstige Beteiligte

1. Arbeiterin Frau Maria W. de M. geb. W. H., R. Straße ...,

2. Bezirksjugendamt Wa., H., als Amtspfleger für das Kind Marion-Doris M.,

3 Behörde für Inneres, Amt für innere Verwaltung und Planung, H., J.

Amtlicher Leitsatz

Der Ehename ändert sich nicht im Falle eines nur in der Person eines Ehegatten eingetretenen Statutenwechsels (Änderung der Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, Wechsel des Aufenthaltsstaates).

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. Oktober 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Buchholz und Knüfer
beschlossen:

Tenor:

Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg - Abteilung 60 - vom 11. September 1973 zu Satz 1 und des Beschlusses der Zivilkammer 1 des Landgerichts Hamburg vom 9. November 1973 wird der Antrag der Frau Maria W. de M., ihren Namen bei dem Eintrag der Geburt ihrer Tochter in Maria M. geb. W. zu berichtigen, zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die am 5. Juli 1933 in Schönau im Staate Paraguay geborene Antragstellerin (Beteiligte zu 1), die durch ihre Geburt die paraguayische Staatsangehörigkeit erworben hatte, hieß mit ihrem Mädchennamen W.. Im Jahre 1961 heiratete sie in Buenos Aires den argentinischen Staatsangehörigen Francisco M.. Seitdem führt sie den Ehenamen W. de M.. Die Eheleute hatten bis zum Jahre 1962 ihren gemeinsamen Wohnsitz in Argentinien. Sie leben seit mehreren Jahren getrennt. Die Antragstellerin verzog in die Bundesrepublik Deutschland und wurde hier am 19. September 1966 eingebürgert. Am 24. Oktober 1966 gebar sie ein Mädchen namens Marion-Doris, das laut Urteil des Amtsgerichts Hamburg nicht das eheliche Kind des Ehemannes der Antragstellerin ist. Im Geburtseintrag ist der Name der Antragstellerin mit "Maria W. de M." vermerkt worden.

2

Die Antragstellerin hat bei dem Standesamt H.-B.-U. darum angetragen, den Geburtseintrag dahin zu berichtigen, daß ihr Name mit "Maria M. geb. W." vermerkt werde. Das Amtsgericht, dem der Standesbeamte den Antrag gemäß § 45 Abs. 3 PStG vorgelegt hatte, hat mit Beschluß vom 11. September 1973 antragsgemäß angeordnet, den Namen der Mutter mit Maria M. geb. W. einzutragen. Die von der Aufsichtsbehörde für die Standesämter (Beteiligte zu 3) gegen diesen Beschluß aus rechtsgrundsätzlichen Erwägungen eingelegte sofortige Beschwerde ist von dem Landgericht mit Beschluß vom 9. November 1973 zurückgewiesen worden. Gegen diesen ihr am 28. November 1973 zugestellten Beschluß hat die Aufsichtsbehörde am 10. Dezember 1973 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht möchte das Rechtsmittel zurückweisen, sieht sich jedoch an der beabsichtigten Entscheidung durch eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 26. Januar 1968 (StAZ 1968, 194) gehindert. Es hat die Sache deshalb gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

3

II.

1.

Die Voraussetzungen für die Vorlegung der Sache sind gegeben. Das vorlegende Oberlandesgericht ist der Ansicht, die Einbürgerung der Antragstellerin in die Bundesrepublik Deutschland habe mit dem Wechsel ihres Personalstatuts zur Folge gehabt, daß die Antragstellerin berechtigt sei, ihren Ehenamen gemäß den Namensvorschriften ihres neuen Personalstatuts, des deutschen Rechts, zu führen. Der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 26. Januar 1968 (BayObLGZ 1968, 7 = StAZ 1968, 194), von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, lag der anders gelagerte Sachverhalt zugrunde, daß sich das Personalstatut des Ehemannes geändert hatte und beide Eheleute mit alsdann beiderseits deutschem Personalstatut ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in München genommen hatten. Während die Ehefrau ihren Namen weiterhin so führen wollte, wie sie ihn nach dem zur Zeit der Eheschließung jugoslawischen Heimatrecht ihres Ehemannes erworben hatte (Doppelname mit Voranstellung des Mädchennamens), vertrat die Aufsichtsbehörde für die Standesämter die Ansicht, der Ehename der Frau bestimme sich nach deutschem Recht, Das Bayerische Oberste Landesgericht hat sich unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Rechtsprechung dafür ausgesprochen, daß die Änderung des Personalstatuts des Ehemannes und die Wandlung des Ehewirkungsstatuts während Bestehens der Ehe den Namen der Frau, den sie bis zu diesen Änderungen zu Recht geführt habe, unberührt gelassen hätten. Trotz der Verschiedenheit im Sachverhalt der beiden Entscheidungen ist hier ein Abweichungsfall im Sinne des § 28 Abs. 2 FGG anzunehmen. Entscheidungsgegenstand ist in beiden Fällen die Änderung des Ehe- und Familiennamens der Ehefrau auf Grund Statutenwechsels, und die von beiden Gerichten unterschiedlich beurteilte Rechtsfrage ist die, ob eine Änderung des Personalstatuts eines Ehegatten den Namen der Ehefrau unberührt läßt oder nicht. Es wäre eine unnötige Eingrenzung der Rechtsfrage, wollte man darauf abstellen, ob sich, wie im Falle der Entscheidung des BayObLG, das Personalstatut des Ehemannes, oder, wie im vorliegenden Falle, das Personalstatut der Ehefrau geändert hat.

4

2.

Die formellen Voraussetzungen der sofortigen weiteren Beschwerde, insbesondere die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels und die Beschwerdeberechtigung der Aufsichtsbehörde für die Standesämter, sind gegeben.

5

Die Beschwerde mußte Erfolg haben.

6

Bei Fällen mit Auslandsberührung bestimmt sich der Ehename der Frau in einer Ehe, in der einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, nach dem Heimatrecht der Frau; doch ist die Frau berechtigt, den Namen anzunehmen, der ihr nach dem Recht des Staates zusteht, in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben (BGHZ 56, 193). Der in dieser Entscheidung des erkennenden Senats verlautbarte Rechtsgrundsatz ist als Interpretation geltenden Rechts auch auf bereits bestehende Ehen anzuwenden (allerdings nur mit Wirkung ex nunc, wobei die Beibehaltung des bisher geführten Namens mangels gegenteiliger Erklärung der Frau als Ausübung des Wahlrechts zugunsten des Namens angesehen werden kann, der sich aus dem bisher für maßgeblich gehaltenen Heimatrecht des Ehemannes ergab). Soweit das danach gegebene Wahlrecht der Ehefrau in Rede steht, ist aus dem Hinweis in der Entscheidung, die Ausübung des Wahlrechts der Frau finde in den Formen und nach den Grundsätzen statt, die für das Wahlrecht der Ehefrau nach § 1355 Satz 2 BGB gelten (BGHZ 56, 193, 204), zu folgern, daß es auch noch im weiteren Verlauf der Ehe ausgeübt werden kann, wie dies für das Wahlrecht nach § 1355 Satz 2 BGB anerkannt ist (Palandt/Diederichsen BGB 33. Aufl. Anm. 4 zu § 1355; Erman/Bartholomeyczik BGB 5. Aufl. Rn. 5 zu § 1355). Das Wahlrecht kann daher auch noch ausgeübt werden, wenn die Ehegatten erst nach ihrer Eheschließung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nehmen (so zutreffend das Rundschreiben des Bundesministers des Innern an die Innenminister der Länder vom 14. Dezember 1971 zu I 2 und III, veröffentlicht u.a. in StAZ 1972, 38). Im übrigen beurteilt sich der Ehename nach dem Personalstatut, dem die Frau zur Zeit der Eheschließung untersteht. Sie muß den Namen, der zu diesem Zeitpunkt ihrem Heimatrecht entspricht, führen, wenn und solange sie nicht einen anderen Ehenamen auf Grund des ihr zustehenden Wahlrechts angenommen hat, wobei es hinsichtlich der bereits bestehenden Ehen angebracht erscheint, daß die Standesämter die Frauen bei gegebener Gelegenheit auf das sich aus der Entscheidung BGHZ 56, 193 ergebende Namensführungsrecht hinweisen und entsprechende Erklärungen der Frauen entgegennehmen (vgl. das bereits erwähnte Rundschreiben des Bundesministers des Innern zu I 3 und II 2).

7

3.

Diese Rechtsgrundsätze stehen hier nicht unmittelbar in Frage. Die Antragstellerin, die nach ihrer Eheschließung mit dem argentinischen Staatsangehörigen M. den Ehenamen W. de M. angenommen hatte, wurde, nachdem sie sich von ihrem möglicherweise noch in Argentinien wohnenden Ehemann getrennt hatte und in die Bundesrepublik Deutschland gezogen war, durch Einbürgerung am 19. September 1966 deutsche Staatsangehörige. Im Geburtsregister ihrer am 24. Oktober 1966 in H.-B. geborenen Tochter wurde sie mit dem Namen Maria W. de M. eingetragen. Am 7. August 1973 stellte sie den vom Standesbeamten aufgenommenen Antrag, die Berichtigung des Geburtseintrags dahin vorzunehmen, daß sie "entsprechend dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12.5.1971 im Zeitpunkt der Geburt des Kindes als deutsche Staatsangehörige den Familiennamen M. erworben habe"; ihr Name müsse demnach im Geburtseintrag ihrer Tochter mit "Maria M. geb. W." eingetragen werden. Faßt man den insoweit ungenau gefaßten Antrag mit den Vorinstanzen dahin auf, daß die Antragstellerin meint, mit der Einbürgerung den Ehenamen M. geb. W. erhalten zu haben, so daß dieser im Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes der ihr zustehende Name gewesen sei, dann beruft sich die Antragstellerin auf eine Änderung ihres Ehenamens zufolge eines durch Änderung ihrer Staatsangehörigkeit eingetretenen Statutenwechsels.

8

Die Frage, ob ein Statutenwechsel durch Änderung der Anknüpfungstatsachen (Staatsangehörigkeit, Aufenthalt) den Ehenamen einer Frau (im Sinne einer Neubestimmung des Namens) berührt, ist, wie der Vorlegungsbeschluss ausweist, nicht zweifelsfrei. Das deutsche internationale Privatrecht enthält keine allgemeinen Vorschriften oder Grundsätze zur Frage der intertemporalen Auswirkung eines Statutenwechsels und auch speziell keine Vorschriften zur Auswirkung eines Statutenwechsels auf den Namen einer Person.

9

Nach den zum Statutenwechsel allgemein herausgestellten Grundsätzen wird zwischen abgeschlossenen Tatbeständen unterschieden, für die das Recht maßgebend bleiben soll, das zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes galt, sowie unvollständigen oder noch nicht erledigten Tatbeständen und Dauertatbeständen, wobei bei den letzteren die nach dem Statutenwechsel eintretenden Rechtswirkungen dem neuen Recht unterstehen sollen (vgl. u.a. Zitelmann IPR I. Bd. 1897 S. 152 ff; Frankenstein IPR I. Bd. 1926 S. 131 ff; Ferid, Der Neubürger im Internationalen Privatrecht, Beiträge zum ausländischen und internationalen Privatrecht Bd. 18, 1949, S. 25 ff; Neuhaus, Die Grundbegriffe des Internationalen Privatrechts, 1962, S. 202 ff; Dolle IPR 2. Aufl. 1972 S. 10 ff und 52 f). Hiernach kann nicht zweifelhaft sein, daß der Erwerb des Namens ein mit der Namenserteilung abgeschlossener Tatbestand ist und sich nach dem zur Zeit des Namenserwerbs geltenden Recht bestimmt. Hingegen stellt der Name oder das durch den Namenserwerb erlangte subjektive Recht einer Person auf die Führung ihres Namens eine unter dem Recht seiner Entstehung eingetretene Dauerwirkung oder einen rechtlichen Dauertatbestand dar. Die Frage, ob dieser durch einen Statutenwechsel des Namensträgers eine Veränderung erfährt, muß und kann allein von den Normen der neuen Rechtsordnung her beantwortet werden. Ohnedies hat jedes Recht - innerhalb der für Gesetze allgemein, insbesondere völkerrechtlich geltenden Schranken - die Macht, als Folge eines Statutenwechsels den Untergang oder eine Veränderung des unter dem alten Statut entstandenen Rechts anzuordnen (Zitelmann a.a.O. S. 153). Insbesondere besitzt der Staat die Macht, die Namensführung seiner Staatsangehörigen zu regeln, gleichgültig, ob diese durch Geburt oder erst durch Einbürgerung Angehörige des Staates geworden sind. Es müssen also die einschlägigen Normen des neuen Rechts daraufhin befragt werden, welche Bedeutung sie einem Staatswechsel der beteiligten Person zumessen (ebenso Brintzinger FamRZ 68, 1 ff, 7). Enthält das neue Recht, wie das deutsche internationale Privatrecht, keine Bestimmungen über die Auswirkung eines Statutenwechsels, dann muß auf allgemeine Gesichtspunkte zurückgegriffen werden. Insoweit ist auf den von Zitelmann (a.a.O. S. 153 f) aufgestellten Grundsatz zu verweisen, daß bei einem Statutenwechsel im Zweifel ein nach bisherigem Statut entstandenes subjektives Recht als ein wohlerworbenes weiterbestehen bleibt, gleichgültig, ob dieses Recht aus demselben Tatbestande auch unter der Herrschaft des neuen Rechts hätte entstehen können. Dieser Grundsatz respektiert in einer rechtsstaatlich überzeugenden Weise die wohlerworbenen subjektiven Rechte einer Person und anerkennt zugleich im Sinne eines internationalen Entscheidungseinklangs die unter den Rechtsordnungen anderer Staaten geschaffenen Rechtstatbestände. Hiernach kann eine Namensänderung durch Statutenwechsel nur angenommen werden, wenn das neue Recht sie für diesen Fall eindeutig vorschreibt (ebenso Lüderitz in Anm. StAZ 1970, 157). Das ist nach deutschem Recht nicht der Fall. Eher könnte gegenteilig angeführt werden, daß das deutsche Kollisionsrecht an einigen Stellen das Bestreben erkennen läßt, Dauertatbestände von dem Einfluß eines Statutenwechsels unabhängig zu machen, wie die Volljährigkeit (Art. 7 Abs. 2 EGBGB) und die zwischen Ehegatten bestehenden persönlichen Rechtsbeziehungen von dem nur bei dem Ehemann eingetretenen Staatswechsel (Art. 14 Abs. 2 EGBGB, wobei hier die Streitfrage offenbleiben kann, ob diese Norm zu einer allseitigen Kollisionsnorm des Inhalts erweitert werden kann, daß es bei der Anwendung des früher gemeinsamen Heimatrechts der Ehegatten verbleibt, wenn ein Ehegatte seine bisherige Staatsangehörigkeit verliert). Gegen eine Namensänderung auf Grund bloßen Staatswechsels spricht zudem das allgemeine Ordnungsinteresse an der Kontinuität des Namens sowie die tunlichste Vermeidung einer Namensänderung gegen den Willen des Namensträgers, die eintreten könnte, wenn der Statutenwechsel kraft Gesetzes Einfluß auf die Namensführung hätte. Für den Ehenamen kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Im allgemeinen werden Eheleute ein Interesse daran haben, den zufolge der Eheschließung erworbenen (oder beibehaltenen) Namen während des Bestehens der Ehe auch über einen Staatswechsel hinaus zu behalten (unbeschadet des Namenswahlrechts bei Verlegung des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat). Noch weniger ist ein Bedürfnis für eine Namensänderung anzunehmen, wenn ein Ehegatte allein die Staatsangehörigkeit wechselt oder Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsland, zumal dann nicht, wenn Gründe der Umweltbezogenheit des Namens eine Namensänderung nicht erfordern. Nach alledem erscheint es nicht möglich und auch nicht geboten, dem deutschen internationalen Privatrecht die Regel zu entnehmen, daß der Wechsel des Personalstatuts bei einem Ehegatten einen Einfluß auf den Ehenamen habe. So ist auch in der Rechtslehre eine Beeinflussung des Namens durch Statutenwechsel verneint worden (Kegel in Soergel/Kegel EGBGB 10. Aufl. Art. 7 Anh. Rn. 7; Staudinger/Gamillscheg EGBGB 10./11. Aufl. Art. 14 Rn. 54; Palandt/Heldrich BGB 33. Aufl. Art. 14 EGBGB Anm. 4 c unter Bezugnahme auf BayObLG StAZ 68, 194). Die Rechtsprechung hat einem Statutenwechsel bisher ebenfalls keinen Einfluß auf den Ehenamen eingeräumt (vgl. die ständige Rechtsprechung des BayObLG in BayObLGZ 61, 305, 312; 64, 377, 384 sowie in der Entscheidung BayObLGZ 68, 7, 13 = StAZ 1968, 194, 196, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will; ebenso OVG Münster StAZ 1964, 166, 167 und auch OLG Köln StAZ 1965, 247). Auch die Ehenamensentscheidung BGHZ 56, 193 geht nicht in die Richtung der Annahme einer solchen Regel. Diese Entscheidung hat an der grundsätzlichen Unveränderlichkeit des auf Grund des Personalstatuts der Frau gebildeten Ehenamens festgehalten und der Ehefrau auch kein Namenswahlrecht für den Fall der Veränderung ihres Personalstatuts eingeräumt.

10

Das der Ehefrau in dieser Entscheidung zuerkannte Wahlrecht zugunsten des im Aufenthaltsstaat geltenden Namensrechts hat zur Voraussetzung, daß die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat haben, dessen Namensrecht gewählt werden soll. Diese Voraussetzung ist bei getrennt lebenden Ehegatten nicht gegeben. Der Gesichtspunkt der Umweltbezogenheit des Namens, der wesentlich zur Zuerkennung des Wahlrechts geführt hat, kommt hier nicht zum Zuge. Die getrennt lebende Ehefrau bedarf nicht des Schutzes durch einen den Mannesnamen enthaltenden Ehenamen, wie er beim Zusammenleben mit dem Ehemann in einem Lande, in dem ein einheitlicher Ehename rechtens ist, angebracht ist, um das Zusammenleben der Ehegatten nicht in den Augen der Umwelt in den Verdacht eines ehewidrigen Verhältnisses geraten zu lassen. Ein legitimes Interesse für eine Frau, nach der Trennung von ihrem Ehemann den Namen des Ehemannes anzunehmen, ist daher selbst dann nicht anzuerkennen, wenn die Frau in einem Staat Aufenthalt genommen hat, dessen Rechtsordnung, wie die deutsche, einen einheitlichen Familiennamen der Eheleute kennt. Dem vorlegenden Oberlandesgericht, das die namensrechtliche Option der Ehefrau auf diesen Fall ausdehnen will, kann daher hierin nicht zugestimmt werden. Überdies erscheint fraglich, ob die Antragstellerin überhaupt ein Namenswahlrecht hat ausüben wollen. Sie hatte lediglich einen Berichtigungsantrag gestellt und dabei zu Protokoll gegeben, sie beabsichtige, nach Berichtigung des Namens beim Vormundschaftsgericht eine Namenserteilung nach Art. 12 § 6 Abs. 2 des Nichtehelichengesetzes zu beantragen, damit ihre Tochter und sie dann den gleichen Familiennamen führen dürften. Eine Übereinstimmung ihres Namens mit dem der Tochter kann sie nach der genannten Vorschrift aber auch erreichen, ohne zuvor ihren Ehenamen nach den Grundsätzen des deutschen Rechts berichtigen zu lassen. Mutter und Kind würden dann übereinstimmend W. de M. heißen.

11

Was die Antragstellerin mit ihrem Begehren, den nach deutschem Recht in Betracht kommenden Ehenamen M. geb. W. zu führen, erstrebt, ist demzufolge anscheinend nicht eigentlich die Annahme eines Ehenamens als solchen, den sie bereits in einer sie als verheiratete Frau ausweisenden Form führt, sondern die Beseitigung der fremdländischen Ehenamensform W. de M.. Das aber ist ein in den Bereich des öffentlichen Rechts fallendes Anliegen, dem allein mit einer Änderung des Namens durch Verwaltungsakt nach dem Namensänderungsgesetz Rechnung getragen werden könnte. Allerdings ist nach diesem Gesetz die Änderung des Namens einer Ehefrau für diese allein in einer Ehe, in der beide Eheleute deutsche Staatsangehörige sind, wegen des im deutschen Recht geltenden Grundsatzes eines einheitlichen Familiennamens nicht zulässig (BVerwGE 9, 354 = NJW 1960, 449). Auch bei Ehen ausländischer Staatsangehöriger ist nach internationalem Abkommen (Art. 2 des Übereinkommens über die Änderung von Namen und Vornamen v. 4.9.1958, BGBl 1961 II 1076, 1962 II 44) und dem Grundsatz, daß ein Staat Hoheitsgewalt nur über seine eigenen Staatsangehörigen besitzt, eine Namensänderung durch Verwaltungsakt unzulässig. Dagegen wird bei staatsbürgerlichen Mischehen, in denen, wie im vorliegenden Fall, der Ehemann eine ausländische und die Ehefrau die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, eine Änderung des Namens der Frau nach dem Namensänderungsgesetz für zulässig gehalten, jedenfalls für den Fall, daß die Eheleute keinen gemeinsamen Familiennamen besitzen und die Frau ihren Namen in den ihres Ehemannes abzuändern wünscht (Loos, Namensänderungsgesetz, 1970, Anm. I 2 b zu § 1). Wird den Bestrebungen entgegengekommen, die auf eine großzügige Anwendung dieses Gesetzes gerichtet sind (vgl. Brintzinger StAZ 1970, 89 ff, 93, 118 ff), dann kann es möglicherweise auch darüber hinaus eine Grundlage dafür abgeben, einem getrennt lebenden Ehegatten, der die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, eine Abänderung des fremdländischen Namens, die als solche als Abänderungsgrund in Betracht kommt (vgl. BVerwGE 15, 183, 184 = NJW 1963, 604), zu genehmigen. In dem Namensänderungsverfahren nach diesem Gesetz können die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt werden, so neben dem allgemeinen Ordnungsinteresse das Interesse des Antragstellers und, wenn dieser eine Frau ist, das Interesse ihrer nichtehelichen minderjährigen Kinder (vgl. § 4 des Namensänderungsgesetzes) sowie im besonderen auch das Interesse des Ehemannes an der Beibehaltung oder Änderung des Namens der von ihm getrennt lebenden Ehefrau. Auch kann eine Namensänderung nur für das nichteheliche Kind in Betracht kommen (vgl. Anlage A III b der Allgem. Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung über die Änderung und Feststellung von Familiennamen sowie über die Änderung von Vornamen i.d.F. v. 8.5.1963, GMBl 1963, 230). Die Antragstellerin muß daher, wenn sie ihr Anliegen auf Beseitigung der fremdländischen Namensform weiterverfolgen will, auf das Verfahren nach dem Namensänderungsgesetz verwiesen werden, sofern nicht eine Namensänderung auf Grund anderer familienrechtlicher Vorgänge in Betracht kommt (wie Annahme ihres Mädchennamens nach § 55 EheG nach der von ihr beabsichtigten Scheidung oder Namenserteilung an das Kind durch den nichtehelichen Vater nach der Neufassung des § 1618 BGB). Durch ihren Aufenthaltswechsel und ihre Einbürgerung in die Bundesrepublik Deutschland ist jedenfalls eine Änderung ihres Ehenamens nicht eingetreten und auch kein Namenswahlrecht für sie entstanden. Ihrem Antrag auf Berichtigung ihres Namens in dem Geburtsregister kann daher nicht stattgegeben werden.

Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Buchholz
Knüfer