Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1974, Az.: 1 StR 303/74
Voraussetzungen der Bedrohung; Bestehen eines Ermessensspielraums des Tatrichters; Vorliegen von Anträgen als Strafverfolgungsvorraussetzung bei Antragsdelikten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.10.1974
- Aktenzeichen
- 1 StR 303/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12020
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bamberg - 06.02.1974
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. Oktober 1974,
an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 6. Februar 1974 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten für schuldig befunden:
- 1.
des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, begangen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, drei Vergehen der Beleidigung und Bedrohung (Fall II 1 a)
- 2.
der Verleumdung (Fall II 1 b)
- 3.
der vorsätzlichen Körperverletzung (Fall II 2)
- 4.
des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, begangen in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, zwei Vergehen der Beleidigung und zwei Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung (Fall II 3)
- 5.
der vorsätzlichen Körperverletzung, begangen in Tateinheit mit Sachbeschädigung (Fall II 4)
- 6.
des Fahrens ohne Versicherungsschutz (Fall II 5)
- 7.
der erfolglosen Anstiftung zur Begünstigung im Amt (Fall II 6).
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen der Taten Nr. 1 bis 4 unter Einbeziehung einer vom Amtsgericht Nürnberg am 6. Dezember 1972 verhängten und durch das Landgericht Nürnberg-Fürth am 30. Mai 1973 bestätigten Freiheitsstrafe von drei Monaten nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten und wegen der Taten Nr. 5 bis 7 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Im übrigen hat sie den Angeklagten freigesprochen.
Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
A.
Die Verfahrensvoraussetzungen sind erfüllt.
Soweit Antragsdelikte in Betracht kommen, haben die Verletzten oder deren Dienstvorgesetzter frist- und formgerecht Strafanträge gestellt. Das gilt auch für den Fall II 1 b der Urteilsgründe (Verleumdung durch Pressebericht). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anträge der betroffenen Beamten (HA Bl. 106 bis 108) sich auch auf diesen Vorgang beziehen, denn der Strafantrag ihres Dienstvorgesetzten vom 16. Mai 1973 (HA Bl. 116) nimmt ausdrücklich auf die "Anzeige" der Landespolizeistation F. vom 7. Mai 1973 Bezug. Dort ist der Vorfall, der zur Verurteilung wegen Verleumdung geführt hat, ausführlich dargestellt (HA Bl. 111). Einer genauen rechtlichen Qualifizierung der Tat bedarf es im Antrag nicht. Die Bezeichnung "Beleidigung" genügt für die Strafverfolgung wegen Verleumdung.
B.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Verstöße gegen den Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (§ 261 StPO) sind im einzelnen nicht dargetan. Der Beschwerdeführer greift insoweit lediglich die Feststellungen des Tatrichters an und versucht, dessen Beweiswürdigung durch die eigene zu ersetzen.
Die "Ernüchterung" des Zeugen Fl. abzuwarten, bestand keine Veranlassung, da der Sachverständige ihn für zeugnisfähig erklärt hatte (HA Bl. 382).
C.
Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.
I.
1.
Die Verurteilung wegen Widerstandes, begangen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, dreifacher Beleidigung und Bedrohung, im Fall II 1 a der Urteilsgründe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine leichte Abschürfung am Schienbein (UA S. 10) stellt hier eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dar. Ob der Bedrohte die Drohung ernst nimmt, ist für den Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) unerheblich. Es genügt, daß der Drohende will, daß der Bedrohte die Erklärung ernst nimmt. Das ist hier festgestellt (UA S. 10). Die Verwirklichung der Drohung braucht der Drohende nicht zu beabsichtigen.
2.
Gegen die Annahme der Verleumdung im Fall II 1 b bestehen keine rechtlichen Bedenken.
3.
Auch gegen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Fall II 2 der Urteilsgründe ist rechtlich nichts einzuwenden.
4.
Die rechtliche Wertung im Fall II 3 wird durch die getroffenen Feststellungen getragen. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) ist hier gegeben, weil die "heftige Gegenwehr" (UA S. 16) des Angeklagten weit über einen rein passiven Widerstand hinausging.
5.
Die Verursachung erheblicher Magenschmerzen im Fall II 4 ist als Körperverletzung zu werten. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Kausalität und zur inneren Tatseite (UA S. 45, 49) sind insoweit rechtsirrtumsfrei. Es genügt, daß der Kausalverlauf im wesentlichen vorhergesehen ist. Abweichungen sind rechtlich ohne Bedeutung, wenn sie sich noch in den Grenzen des allgemein Voraussehbaren halten und keine andere Wertung der Tat ergeben (BGHSt 7, 325, 329). Das ist hier der Fall. Der Angeklagte wollte L. "zusammenschlagen" (UA S. 19). Dazu kam es nicht, weil L. sich dem durch Flucht in das Auto entzog. Daß er infolge des brutalen Vorgehens einer vom Angeklagten aufgehetzten Gruppe Angst verspürte und dadurch Magenschmerzen erlitt, ist keine so wesentliche Abweichung, daß deshalb die strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten für die Körperverletzung auszuschließen wäre.
6.
Rechtlich unbedenklich ist auch die Verurteilung wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz im Fall II 5.
Das Fehlen einer Darstellung der Einlassung des Angeklagten zu diesem Punkt und der Beweisanzeichen ist unschädlich. § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO stellt eine Sollvorschrift dar. Die Bestimmung räumt dem Tatrichter einen Ermessensspielraum ein. Er hat zu prüfen, ob die Umstände des Einzelfalles eine Wiedergabe der Einlassung und der Beweisgründe erfordern oder ob darauf wegen einfacher Sach- und Beweislage verzichtet werden kann (Gollwitzer in Löwe-Rosenberg StPO 22. Aufl. § 267 Anm. 4 a). Dabei sind auch die Bedeutung der Sache und der Zweck der schriftlichen Urteilsbegründung zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 12, 311, 315). Ein Ermessensfehler des Landgerichts ist hier nicht ersichtlich. Bei der relativ geringen Bedeutung dieses Schuldvorwurfs (Einzelfreiheitsstrafe von zwei Wochen) genügt die Darstellung der Strafkammer, gegen die die Revision im übrigen auch nichts vorbringt.
7.
Entsprechendes gilt für die Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zur Begünstigung im Amt (Fall II 6). Auch hier war die Sach- und Beweislage einfach, die Bedeutung des Schuldvorwurfs gering. Zur Beurteilung stand lediglich eine einmalige kurze und unmißverständliche Äußerung des Angeklagten (UA S. 54). Die Strafkammer durfte sich deshalb auf die von ihr gegebene Begründung beschränken.
Die Begünstigung im Amt wäre bei einem Erfolg der Anstiftung auch vollendet gewesen. Der Polizeibeamte sollte das Verfahren wegen Entführung und wegen Fahrens mit einem nicht versicherten Fahrzeug "unter den Tisch fallen lassen" (UA S. 22). Eine Entscheidung über den Entführungstatbestand entfiel infolge Rücknahme des Strafantrages in der Hauptverhandlung, das in Tateinheit stehende Vergehen des Fahrens ohne Versicherungsschutz ist durch den Angeklagten verwirklicht. Dem Polizeibeamten stand die Entschließung über das Nichtbetreiben des Verfahrens nicht zu. Er hätte, wäre er dem Ansinnen des Angeklagten gefolgt, diesen im Fall des Fahrens ohne Versicherungsschutz endgültig und im Fall der Entführung vorübergehend der Strafe entzogen (vgl. BGH LM StGB § 346 Nr. 1). Die Darstellung des Vorfalls ergibt auch, daß der Angeklagte wußte, daß sein Ansinnen eine grobe Pflichtenverletzung des Polizeibeamten zum Ziel hatte. Daß der Angeklagte sich unschuldig fühlte, ist nicht festgestellt.
II.
Die Strafzumessungserwägungen bieten keine Veranlassung zu rechtlicher Beanstandung.
Das Erfordernis, Freiheitsstrafen zu verhängen, ist bei den Einzelfreiheitsstrafen unter sechs Monaten unter dem Gesichtspunkt des § 14 Abs. 1 StGB erörtert (UA S. 52). Beide Gesamtstrafen sind eingehend begründet. Strafaussetzung zur Bewährung wird rechtsirrtumsfrei abgelehnt. Daß das Amtsgericht Nürnberg den Angeklagten für die einbezogene Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten Strafaussetzung zugebilligt hatte, hinderte die Strafkammer nicht, die Strafaussetzung für die von ihr gebildeten Gesamtstrafen zu versagen.
Loesdau
Pikart
Woesner
Herdegen