Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.10.1974, Az.: 1 StR 361/74
Überschreitung der Grenzen der Notwehr; Anwendbarkeit der Notwehrregeln im Rahmen einer Schlägerei
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.10.1974
- Aktenzeichen
- 1 StR 361/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11919
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ulm/Donau - 05.02.1974
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag u.a.
Prozessgegner
Schaustellergehilfen Hans-Joachim G., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1953 in K. Kreis K. (DDR)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 1. Oktober 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Nebenkläger Margot und Franz K. gegen das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 5. Februar 1974 wird verworfen.
Die Nebenkläger tragen die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls (§§ 242, 243 Nr. 1, 47, 17 StGB) und wegen Gefangenenmeuterei (§ 122 Abs. 2 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt; zugleich hat sie ihn vom Anklagevorwurf des Totschlags freigesprochen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Nebenkläger Margot und Franz K. insoweit mit der Sachbeschwerde, als der Angeklagte freigesprochen worden ist.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Soweit das Landgericht die Anwendung der §§ 212, 226 StGB verneint, wird der Freispruch damit begründet, daß der Angeklagte, als er seinem Gegner K. den ersten der beiden tödlichen Messerstiche versetzte, in Notwehr handelte (UA S. 31), und daß er bei Zufügung des zweiten zwar die Grenzen der erforderlichen Verteidigung überschritt, dabei aber gemäß § 53 Abs. 3 StGB entschuldigt war (UA S. 32, 33). Die von der Revision gegen diese rechtliche Beurteilung geäußerten Bedenken greifen nicht durch. Insbesondere kann der Ansicht der Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, daß die Jugendkammer das Vorliegen einer einverständlichen Schlägerei verkannt habe und danach zu Unrecht von einem unprovozierten rechtswidrigen Angriff des Verletzten ausgegangen sei. Nach den Feststellungen hatte vielmehr der Mitangeklagte M. die zunächst erklärte Aufforderung zum Streit später zurückgenommen (UA S. 13, 14, 26). Auf Grund der festgestellten besonderen Sachlage, der sich der Angeklagte G. gegenüber sah, als K., der gerade M. niedergeschlagen hatte, nun auch zum Schlag gegen ihn ausholte, ist es aber im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht zumindest den ersten Messerstich als eine zur sicheren Abwehr des Angriffs erforderliche Verteidigungshandlung angesehen hat (vgl. UA S. 27 ff); daran ändert hier nichts, daß der Angeklagte sich nur vorstellte, daß sein Gegner einen die Wucht und Wirkung seines Schlages verstärkenden Gegenstand in der Hand habe (UA S. 28, 29).
Das Urteil führt weiterhin aus, dem Angeklagten könne auch ein Vergehen des Raufhandels (§ 227 StGB) nicht zur Last gelegt werden, weil sich jeweils immer nur zwei Personen miteinander in Streit befunden hätten, nämlich zunächst K. und der Mitangeklagte M. und sodann, nachdem M. infolge eines von K. erhaltenen Boxhiebs zu Boden gegangen war, K. und der Angeklagte G., der "bis dahin am Streit mit gegenseitigen Körperverletzungen nicht-teilgenommen hatte" und erst durch K. einbezogen worden war (UA S. 33). Groß seinerseits habe K. durch die beiden Messerstiche kampfunfähig gemacht, bevor Mitsch imstande war, sich aufzuraffen und wieder in den Streit einzugreifen (UA S. 34). Auch diese Urteilsausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Sie berücksichtigen vor allem auch die Anforderungen, die in der Rechtsprechung an die Beteiligung an einer Schlägerei im Sinne von § 227 StGB gestellt werden (vgl. RG JW 1932, 948 mit Anm. Wegner; BGH GA 1960, 213; BGHSt 15, 369).
Da dem Freispruch auch sonst keine Rechtsfehler anhaften, unterliegt die Revision der Verwerfung.
Loesdau
Pikart
Zipfel
Herdegen