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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.07.1974, Az.: 2 StR 92/74

Entschädigung für den durch Vollzug der Untersuchungshaft erlittenen Schaden; Entschädigungsausschluss bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verursachung der Strafverfolgungsmaßnahme; Gesamtverhalten als Beurteilungsgrundlage für schuldhafte Verursachung der Maßnahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.07.1974
Aktenzeichen
2 StR 92/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 12666
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 19.04.1973

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Hauptverhandlung vom 10. Juli 1974
in der Sitzung vom 17. Juli 1974
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird die Entscheidung des Landgerichts in Bonn vom 19. April 1973, daß der Angeklagte Prof. Dr. Deutsch wegen der ihm durch die erlittene Untersuchungshaft entstandenen Schäden aus der Landeskasse zu entschädigen ist, aufgehoben.

Die Staatskasse ist zu einer Entschädigung nicht verpflichtet.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Beschwerdegegner.

Gründe

1

Die Strafkammer hat durch Urteil vom 19. April 1973 den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges in einem besonders schweren Fall in Tateinheit begangen mit Anstiftung zum Meineid und zur Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen freigesprochen, da die im Rückerstattungsverfahren aufgestellten Behauptungen des Angeklagten zwar zum Teil unrichtig gewesen seien, ihm jedoch die Kenntnis dieser Unrichtigkeit nicht nachzuweisen sei. Sie hat die Landeskasse verpflichtet, den Angeklagten für die durch die Untersuchungshaft vom 3. November 1964 bis zum 29. April 1966 entstandenen Schäden zu entschädigen. Die von der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch eingelegte Revision hat der beschließende Senat durch Urteil vom heutigen Tage verworfen. Gegen die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung hat die Staatsanwaltschaft rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt.

2

In der Hauptverhandlung vom 10. Juli 1974 vor dem Senat ist das Rechtsmittel zur Erörterung gestellt worden. Der Vertreter der Bundesanwaltschaft hat Ausführungen dazu wegen des von ihm bereits gestellten Antrags auf Aufhebung des freisprechenden Urteils als nicht erforderlich bezeichnet Der Verteidiger des Angeklagten hat beantragt, die sofortige Beschwerde zu verwerfen. Von einer näheren Begründung dieses Antrags hat er in der Hauptverhandlung ausdrücklich abgesehen. Der Antrag ist auch bis zum Verkündungstermin nicht weiter begründet worden. Ebensowenig haben der Verteidiger und der in der Hauptverhandlung anwesende Beschuldigte eine Frist zur weiteren Erklärung erbeten.

3

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Strafverfolgungsentschädigungsgesetzes vom 8. März 1971 - BGBl I 157). Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig (§ 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG i.V.m. § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO).

4

Das Rechtsmittel hat auch Erfolg.

5

Nach § 2 Abs. 1 StrEG ist ein Freigesprochener grundsätzlich für den Schaden, den er durch den Vollzug der Untersuchungshaft erlitten hat, aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Entschädigung ist jedoch nach § 5 Abs. 2 StrEG ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

6

Schon der Wortlaut dieser Bestimmung besagt, daß jede vorsätzliche oder grobfahrlässige Verursachung der Strafverfolgungsmaßnahme durch den Beschuldigen die Entschädigung ausschließt. Dieser Sinn wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Während der Entwurf vom 26.6.1970 in § 4 noch vorsah, daß nur bestimmte konkrete Verhaltensweisen die Entschädigung ausschlossen (BT-Drucks. VI, 460), zielte der Rechtsausschuß des Bundestages darauf ab, ungerechtfertigte Entschädigungsansprüche zu verhindern. Jegliches - mindestens grobfahrlässige - Verschulden des Beschuldigten bei der Entstehung des Schadens sollte die Entschädigung ausschließen. Der Grundgedanke des § 234 BGB sollte auch hier gelten (BT-Drucks. VI, 1512). § 5 StrEG wurde dann in der vom Rechtsausschuß mit vorstehender Begründung vorgeschlagenen Fassung vom Bundestag in zweiter und dritter Lesung beschlossen (vgl. Niederschrift über die Verhandlungen des Deutschen Bundestages über die Sitzung vom 9. Dezember 1970 S. 4706, 4713). Danach kann in § 5 Abs. 2 StrEG jegliches vorsätzliche und grobfahrlässige Verschulden des Beschuldigten berücksichtigt werden, das unmittelbar oder im Zusammenhang mit früherem Tun zu der Verfolgungsmaßnahme führte, unabhängig davon, ob es ihm als strafbar vorgeworfen worden war. Das Gesamtverhalten darf zur Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte die Maßnahme schuldhaft verursacht hat, herangezogen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das ursächliche Verhalten des Beschuldigten in der ihm vorgeworfenen Tat selbst oder vor ihr lag oder ihr erst nachfolgte(Kleinknecht, StPO 31. Aufl. StrEG § 5 Anm. 5; BayObLGSt 1973, 83 = NJW 1973, 1938; OLG Hamburg MDR 1972, 443; vgl. auch Abgeordneter Dürr in der Sitzung des Bundestages vom 9. Dezember 1970 a.a.O. S. 4706). Derjenige, der durch sein eigenes grobfahrlässiges Verhalten die Strafverfolgungsmaßnahme, auch hinsichtlich ihrer Dauer, ausgelöst hat, hat keine Entschädigung verdient (Schätzler, StrEG 1971, § 5 Nr. 16). Für die Beurteilung ist darauf abzustellen, wie sich der Sachverhalt den Verfahrensbeteiligten in dem Zeitpunkt darstellte, in dem die Maßnahme angeordnet oder aufrechterhalten wurde (OLG Braunschweig Nds Rpfl 1971, 286; OLG Oldenburg Nds Rpfl 1972, 65; Kleinknecht a.a.O. § 5 Anm. 5).

7

Grobfahrlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 StrEG handelt, wer in ungewöhnlichem Maße die Sorgfaltspflicht außer acht läßt, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich for Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen. Da der Begriff der Fahrlässigkeit hier nicht im strafrechtlichen, sondern im zivilrechtlichen Sinne gemeint ist, ist sie nicht nach der Person des Beschuldigten und seinen Fähigkeiten, sondern nach objektivem, abstrakten Maßstab zu bestimmen (vgl. Schätzler a.a.O. § 5 c Nr. 16).

8

In diesem Sinne hat Prof. Dr. D. die Untersuchungshaft grobfahrlässig verursacht.

9

Nach den Feststellungen des Urteils vom 19. April 1973, an die der Senat gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG i.V.m. § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO gebunden ist, die er allenfalls noch zusätzlich ergänzen kann, hat der Beschuldigte im Rückerstattungsverfahren eine viel zu hohe Entschädigung gefordert und zur Begründung seines Verlangens objektiv unrichtige Angaben über Art und Wert sowie teilweise über den Verbleib der Gemäldesammlung (UA Bl. 118 ff) gemacht. Entgegen seinem Vortrag stellten die Meisterwerke französischer Impressionisten zahlenmäßig nur einen kleinen Teil der Sammlung dar (UA Bl. 119) und sind die ca. 30 Meisterwerke nicht von deutscher Seite abtransportiert worden. Sie waren vielmehr bei Banken oder Freunden deponiert und Franz von H. hat rund zwei Drittel davon nach dem Kriege zurückerhalten (UA Bl. 125). Die gesamte Sammlung umfaßte neben 500-700 Zeichnungen und Skizzen etwa 150-250 Bilder (UA Bl. 6), wovon mindestens 70 Bilder und Zeichnungen vorwiegend französischer Maler bei Banken deponiert waren (UA Bl. 7, 122 f). Diese wurden erst viel später von den Russen aus den Depots weggeschafft (UA Bl. 128). Die übrigen Bilder waren verhältnismäßig unbedeutend (UA Bl. 119) und bei weitem nicht so wertvoll, wie es der Beschuldigte darstellte. Im Palais V.-Utca ..., das nicht dem Baron Franz von H. gehörte, befanden sich keineswegs, wie vom Beschuldigten vorgetragen wurde (UA Bl. 51), 80 bis 90 Bilder vorwiegend französischer Impressionisten (UA Bl. 123, 124). Auch im Schloß H. hingen nicht, wie angegeben (UA Bl. 51), 32 Bilder französischer Impressionisten (UA Bl. 124).

10

Die Angaben der damaligen Zeugen, insbesondere in den eidesstattlichen Versicherungen, wechselten und widersprachen sich zum Teil. Das gilt insbesondere für den Ort und den Zeitpunkt der Verbringung und für die Angaben W., wer für den Abtransport verantwortlich gewesen sei.

11

Die Strafkammer hat dem Beschuldigten nicht mit letzter Sicherheit die Kenntnis der Unrichtigkeit seines Vorbringens nachweisen können (vgl. Bl. 131 ff UA). Daß der Beschuldigte jedoch grobfahrlässig die Untersuchungshaft verursacht hat, ergeben die Urteilsfeststellungen einwandfrei. Schon der umstand, daß das Vorbringen zu einem ganz erheblichen Teil unrichtig war, spricht dafür, daß der Beschuldigte die ihm von C., seinem Vorgänger, bei der Bearbeitung übergebenen Unterlagen nicht wie erforderlich geprüft hat. Ob ihm diese schon unmittelbar die Unwahrheit ganz oder teilweise hätten zum Bewußtsein bringen müssen, mag dahinstehen.

12

Vorzuwerfen ist ihm, daß er an die Sache in einer festen falschen Vorstellung (vgl. Urt. Bl. 138), also voreingenommen heranging. Völlig unkritisch übernahm er die häufig wechselnden und sich zum Teil widersprechenden Angaben der Mitangeklagten und anderer Personen, ohne sie näher zu überprüfen. Alles, was seinen Vorstellungen und seinen Interessen entsprach, hat er überbewertet und alles das, was ihnen entgegenstand, nicht wahrhaben wollen (UA Bl. 132, 133). Wer wegen seiner charakterlichen Veranlagung (UA Bl. 132) zu solchem Verhalten neigt und wegen des ausbedungenen hohen Erfolgshonorars ein erhebliches eigenes Interesse am Ausgang des Rückerstattungsverfahrens hat, muß die Behauptungen besonders kritisch auf ihren Wahrheitsgehalt prüfen. Statt dessen hat der Beschuldigte die Erklärungen zum Teil unbesehen übernommen, zum Teil sogar ausgeschmückt. Obwohl sich aus den bei seinen Unterlagen befindlichen Fotografien von Räumen des Schlosses H. ergab, daß dort fast nur Ahnenbilder, aber nicht Bilder von Impressionisten hingen, behauptete er, daß dort zahlreiche Bilder französischer Impressionisten gehangen hatten.

13

Der Angeklagte W. "versteht nicht viel von Kunst" und konnte ihm am 25. Juli 1961 aus der Erinnerung heraus keine konkreten Angaben machen. Trotzdem nahm der Beschuldigte am selben Tage in dessen eidesstattliche Erklärung u.a. auf, daß sich in der Villa des Barons von H., ausgenommen im Atelier, nur Bilder französischer Maler des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts und in dem Palais in der V.-Utca, das dem Baron nicht gehörte, weitere 80-90 Werke von berühmten französischen Malern befunden hätten (UA Bl. 39, 40). Er hat die eidesstattliche Erklärung "vollmundig formuliert" und qualifizierende Begriffe in sie einfließen lassen, die nicht von W. stammten (UA Bl. 137). Das gilt z.B. für die Bezeichnung der Bilder und Zeichnungen als Werke französischer Impressionisten oder als Werke französischer Maler des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts (UA Bl. 138). Wichtige Tatsachen oder Beweismittel, die den geltend gemachten Anspruch gefährdeten, teilte er den Wiedergutmachungsbehörden nicht mit, obwohl diese gerade besonders darauf angewiesen sind, voll unterrichtet zu werden, was u.a. darin zum Ausdruck kommt, daß unrichtige oder irreführende Angaben zum Verlust eines Anspruchs nach dem Bundesentschädigungsgesetz führen können (§ 7 BEG v. 29. Juni 1956). Als es zwischen ihm und seinem Mitarbeiter zu Meinungsverschiedenheiten darüber kam, ob der Brief Cz., daß die Sammlung nur 12-15 Gemälde französischer Impressionisten umfaßt habe, dem Gericht vorzulegen sei, verbot er R. jede weitere Bearbeitung des Falles (UA Bl. 96). Am 28. April 1964 ließ er sich gegen Hergabe eines Schecks über 40.000 österreichische Schilling von der Gräfin Be. eine von ihm vorbereitete Erklärung unterschreiben, sie wisse, daß die Bilder nicht von den Russen, sondern von den Deutschen weggeschafft worden seien, obwohl die Gräfin bisher - was für die Meisterwerke auch zutraf - behauptet hatte, die Russen hätten die Gemäldesammlung weggenommen. Zwar wurde diese Erklärung nicht vor Abschluß des Vergleichs, sondern erst vor der Verhaftung des Beschuldigten unterschrieben. Ihre Herbeiführung ist indessen für die Arbeitsweise des Beschuldigten in diesem Verfahren kennzeichnend.

14

Wer so unkritisch wechselnde, sich widersprechende Angaben der Mitangeklagten und anderer Personen übernimmt, sie noch ausschmückt und objektiv falsche Erklärungen herbeiführt, muß geradezu zwangsläufig in den Verdacht des Betruges geraten. Dadurch, daß der Beschuldigte vieles, was gegen die Berechtigung oder die Höhe des von ihm geltend gemachten Anspruchs von vielen Millionen DM sprach, von vornherein beiseite schob, ohne Nachprüfung einer Reihe von wichtigen Tatsachen keinen Beweiswert zuerkannte und sich in einem ungewöhnlichen und übertriebenen Maße völlig einseitig verhielt, hat er den dringenden Verdacht des Betruges in Tateinheit mit Anstiftung zum Meineid und zur Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen und die sich daraus ergebenden strafverfahrensrechtlichen Maßnahmen, insbesondere auch die Anordnung und Bauer der Untersuchungshaft grobfahrlässig verursacht.

Schumacher
Willms
Kirchhof
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller ist beurlaubt, ortsabwesend und verhindert zu unterschreiben. Schumacher
Meyer