Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1974, Az.: I ZR 55/73
Transport von Baumaterial; Vereinbarung von unter dem tariflich zulässigen Mindestentgelt liegenden Pauschalsätzen; Anspruch auf Nachzahlung; Einwand der Arglist; Tarifzwang
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.07.1974
- Aktenzeichen
- I ZR 55/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11505
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 18.01.1973
Rechtsgrundlagen
- § 84 Abs. 1 GüKG
- § 22 Abs. 3 GüKG
- § 7 GNT
Prozessführer
Firma Xaver R., Bauunternehmung, ... M., Re.straße ...,
Prozessgegner
Z. Theodor, Fuhrunternehmer, ... U., Peter-D.-Straße ...,
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1974
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 1973 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger war als Fuhrunternehmer seit dem Jahre 1959 fast ausschließlich für die Beklagte, ein Bauunternehmen, tätig. Von 1968 bis 1970 beauftragte die Beklagte den Kläger in einer Vielzahl von Fällen mit dem Transport von Baumaterial, insbesondere Kies, Aushub und Mischgut. Die Preise wurden, außer bei Mischgut, Jeweils in der Weise ausgehandelt, daß pro Fahrt und Kubikmeter Ladung ein bestimmtes Entgelt (Pauschalpreis) festgelegt wurde. Beim Transport von Mischgut einigten sich die Parteien auf eine Bezahlung nach der Tafel III der VO TS Nr. 11/58über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) mit Abschlägen von 30 und 40 %. Insoweit hat die Beklagte eine Nachzahlung von 8.000,- DM geleistet, weil, wie sie vorgetragen hat, Zweifel darüber entstanden waren, ob die Unterschreitung des Tarifs um mehr als 30 % der Erlaubnisbehörde rechtswirksam angezeigt worden sei. Für die übrigen Fuhrleistungen fordert der Kläger eine Nachzahlung in Höhe von 42.587,74 DM.
Der Kläger hat vorgetragen, die mit der Beklagten vereinbarten Pauschalsätze lägen durchweg unter dem tariflich zulässigen Mindestentgelt. Abzurechnen sei auch insoweit nach der Tafel III des GNT, weil dies den ausbedungenen Leistungsmerkmalen entspreche. Die Kubikmeterpreise seien je nach Entfernung, Transportgut und Größe des zum Einsatz gelangenden Lastkraftwagens vereinbart worden. Dementsprechend hätten auch die ursprünglichen Abrechnungen Angaben über die Anzahl der Fahrten, das beförderte Gut, die Zahl der Kubikmeter und das Fahrtziel (Baustelle) enthalten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 42.587,74 DM nebst 10 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die vereinbarten Entgelte entsprächen dem GNT. Sie lägen bei Kies und Aushub durchweg über den Richtsätzen der Tafel I, die als unterer Richtwert vereinbart worden sei. Die Tafel III habe keine Anwendung finden sollen. Es treffe auch nicht zu, daß die Leistungsmerkmale dieses Tarifs den Vereinbarungen der Parteien zugrundegelegt worden seien. Insbesondere hätten die Lastkilometer keine ausschlaggebende Rolle gespielt. Die jeweilige Entfernung habe zwar die Höhe des vereinbarten Pauschalsatzes mitbestimmt, sie sei aber weder festgestellt noch aufgezeichnet worden. Die Beklagte hat auch die Richtigkeit der Nachberechnungen des Klägers bestritten und den Einwand der Arglist erhoben. Hierzu hat sie vorgetragen, sie sei in der Lage gewesen, die Transporte mit eigenen Lastkraftwagen auszuführen. Den Kläger habe sie damit nur beauftragt, weil er aus wirtschaftlichen Gründen darauf angewiesen gewesen sei und sich intensiv um die Aufträge bemüht habe. Der Auftragserteilung seien die für den Einsatz eigener Fahrzeuge kalkulierten Preise zugrundegelegt worden. Der Kläger würde die Aufträge nicht erhalten haben, wenn er zu erkennen gegeben hätte, daß er mit dieser Preisgestaltung nicht einverstanden sei. Es verstoße gegen die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs, daß der Kläger von 1959 bis 1967 keine Einwendungen erhoben habe und dann plötzlich mit Nachforderungen hervorgetreten sei.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach mit der Maßgabe für gerechtfertigt erklärt, daß der Kläger berechtigt sei, gegenüber der Beklagten für die von ihm für diese in den Jahren 1968 bis 1970 durchgeführten Fuhrleistungen, mit Ausnahme der Mischguttransporte, eine Nachberechnung unter Zugrundelegung von 70 % der Leistungssätze der Tafel III des GNT vorzunehmen. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß der Kläger nach den §§ 84 Abs. 1, 22 Abs. 3 GüKG i.V.m. den Vorschriften der VO TS Nr. 11/58über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) Anspruch auf die tarifmäßige Mindestvergütung hat (vgl. BGH LM GNT Nr. 14 = Betr. 74, 1223). Es nimmt auch zutreffend an, daß der Berechnung des tarifmäßigen Entgelts die Tafel III des GNT in der damals geltenden Passung zugrundezulegen ist. Maßgebend ist insoweit, nach welchen Leistungsmerkmalen aufgrund der Parteivereinbarung abgerechnet werden sollte (BGH LM GüKG Nr. 38 = MDR 70, 486 = Betr. 70, 486). Im Streitfall stimmt die vereinbarte Abrechnungsart im Grundsatz mit den Leistungssätzen der Tafel III überein, die nach der Entfernung, die das Fahrzeug bei jeder Fahrt beladen zurücklegt, und nach dem Gewicht der Ladung berechnet werden (§ 7 GNT). Dabei ist unschädlich, daß die Parteien nicht nach dem Gewicht, sondern nach Kubikmetern abgerechnet haben, da eine Umrechnung von Kubikmetern auf Gewicht keine Schwierigkeiten bereitet. Für Kies und Erdaushub ergeben sich die Umrechnungsgewichte aus der Anlage 4 zum GNT (§ 7 Abs. 2). Dasselbe gilt für Sand und Split (Nachberechnungen des Klägers vom 7. Juni und 22. August 1970). Soweit die Nachberechnungen des Klägers Materialien zum Gegenstand haben, die in der Anlage 4 nicht ausdrücklich genannt sind, wie Humus und Riesel, ist eine Umrechnung ebenfalls möglich. Die Beklagte hat zudem die Umrechnungsgewichte, die der Kläger seinen Nachberechnungen zugrunde gelegt hat, in keinem Fall bestritten, wie der Anlage ihres Schriftsatzes vom 2. Mai 1972 zu entnehmen ist. Die Jeweiligen Lastenentfernungen haben die Parteien bei der Festlegung der Kilometersätze unstreitig berücksichtigt. Daß sie die Wegstrecken nicht im einzelnen ermittelt und aufgezeichnet haben, vermag die rechtliche Natur der vereinbarten Abrechnungsart nach Leistungssätzen im Sinne der Tafel III nicht zu ändern. Auszuscheiden hat insbesondere eine Nachberechnung nach den Tages- und Kilometersätzen der Tafel I (ohne Berücksichtigung der beförderten Last), da sie nicht den von den Parteien für wesentlich erachteten Leistungsmerkmalen entspräche, auf die es wegen des bestehenden Tarifszwangs und der erforderlichen Überwachung ankommt. Es ist deshalb auch ohne Bedeutung, ob die Sätze der Tafel I erreicht sind, wie die Revision geltend macht.
II.
Den von der Beklagten erhobenen Arglisteinwand hat das Berufungsgericht zu Recht als nicht begründet angesehen. Die Revision beruft sich insoweit auf ein Urteil des erkennenden Senats vom 28. November 1969 (LM GüKG Nr. 37 - MDR 70, 209 = VersR 70, 151, 152 = Betr. 70, 155, 156), in dem ausgeführt worden ist, der Einwand der Arglist könne trotz des auch für den Güternahverkehr geltenden Grundsatzes der Tarifsicherung gegenüber dem Nachforderungsanspruch des Transportunternehmers durchgreifen, wenn der Auftraggeber Transporte nur deshalb nicht mit eigenen Kraftfahrzeugen habe durchführen lassen, weil er dem Unternehmer auf dessen dringliche Vorstellungen hin habe entgegenkommen wollen, und dies unter der dem Unternehmer erkennbaren Voraussetzung geschehen sei, dieser werde die Transporte auch in Zukunft zu dem bisher vereinbarten tarifwidrigen Entgelt durchführen. Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 11. Januar 1974 (VersR 74, 587, 588) einschränkend bemerkt, daß ein solcher Ausnahmetatbestand nur bei offenkundigen Fällen echter wirtschaftlicher Hilfe vorliegen könne. Außerdem hatte der Auftraggeber in dem Fall, auf den sich die Revision bezieht (aaO), noch geltend gemacht, er würde, wenn er mit Nachforderungen hätte rechnen müssen, eigene Fahrzeuge eingesetzt haben, um rentabel arbeiten zu können, hatte also den Arglisteinwand auch damit begründet, daß die Rentabilität seines Unternehmens in Frage gestellt sei, wenn er mehr zahlen müsse, als vereinbart worden sei. Besondere Voraussetzungen dieser Art sind im Streitfall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben. Die Beklagte selbst hat insoweit nur vortragen können, daß der Kläger wirtschaftlich nicht gut gestanden habe und daß er auf ihre Aufträge angewiesen gewesen sei. Es kann danach schon nicht von einer echten wirtschaftlichen Hilfe gesprochen werden. Vielmehr ergibt der Zusammenhang, daß die Beklagte in erster Linie jedenfalls ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt hat. Die Vorinstanzen haben zu Recht auch auf den Preisdruck hingewiesen, unter dem der Kläger gestanden hat. Wenn das Berufungsgericht hieraus entnommen hat, die Beklagte habe bei einem derart unfreiwillig handelnden Geschäftspartner nicht der Auffassung sein können, daß er unter keinen Umständen Nachforderungsansprüche erheben werde, so ist das nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht in dieser Hinsicht wesentliches Vorbringen der Beklagten unberücksichtigt gelassen habe. Insbesondere vermag der Gesichtspunkt, die Parteien hätten von 1959 bis 1967 auf der gleichen Preisbasis zusammengearbeitet, ohne daß der Kläger Einwendungen oder Nachforderungsansprüche erhoben habe, den Einwand der Arglist nicht zu begründen. Dasselbe gilt von dem Vortrag der Beklagten, dem Kläger habe es freigestanden, die Fahrten für sie einzustellen, wenn er mit der Preiskalkulation auf der Grundlage des Einsatzes eigener Fahrzeuge der Beklagten nicht einverstanden gewesen sei.
Dem Gesichtspunkt der Tarifsicherung kommt auch im Güternahverkehr erhebliche Bedeutung zu. Im Vordergrund steht dabei das Anliegen, die Rentabilität dieses Wirtschaftszweiges im Interesse der Allgemeinheit zu erhalten und einem ruinösen Wettbewerb vorzubeugen (vgl. BGH Urt. v. 12. Juni 1964 - LM GüKG Nr. 21; BGH MDR 1974, 379 = Betr. 74, 1224 = WM 74, 262, 264; BGH GNT Nr. 14 = Betr. 74, 1223). Deshalb hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß der Einwand der Arglist gegenüber dem Nachforderungsanspruch des Unternehmers in der Regel dann ausgeschlossen sei, wenn beide Teile das tarifwidrige Entgelt in Kenntnis der Tarifwidrigkeit vereinbart oder doch Jedenfalls die Tarifwidrigkeit in Kauf genommen hätten. Hierbei, ist darauf hingewiesen worden, daß sonst der Tarifunterbietung Tür und Tor geöffnet würden (vgl. BGH LM GüKG Nr. 34 = MDR 69, 547; BGH LM GNT Nr. 12 = Warn 72, 767, 769). Im vorliegenden Fall besteht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Die Beklagte jedenfalls ist sich der Tarifwidrigkeit der mit dem Kläger getroffenen Preisvereinbarungen bewußt gewesen, und sie konnte nach Lage der Dinge auch nicht darauf vertrauen, daß der Kläger Nachforderungsansprüche nicht erheben werde.
III.
Mit dem in der Revisionsinstanz erstmals erhobenen Einwand der Verwirkung kann die Beklagte ebenfalls nicht durchdringen. Dieser Einwand scheitert schon daran, daß die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht darauf vertrauen konnte, der Kläger werde keine Nachforderungsansprüche erheben (§ 242 BGB).
IV.
Nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat (BGH VersR 74, 587). Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die Vorinstanzen hätten von ihrem Rechtsstandpunkt aus abschließend entscheiden können, berücksichtigt sie nicht, daß die Beklagte die Nachberechnungen des Klägers in einer Reihe von Punkten (Entfernungen, Ladeleistungen) bestritten hat. Dies ergibt die schon erwähnte Anlage zum Schriftsatz vom 4. Mai 1972. Der Anspruch war also nach Grund und Betrag streitig, wie § 304 ZPO voraussetzt.
Das Rechtsmittel war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Alff,
Sprenkmann,
Schönberg,
Schwerdtfeger