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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1974, Az.: 1 StR 130/74

Verbot der Doppelverwertung eines Tatbestandsmerkmals; Bemessung der Geldstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.1974
Aktenzeichen
1 StR 130/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12078
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 19.10.1973

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

Hilfsarbeiter Kadir E. aus F., geboren am ... 1933 in G./Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 2. Juli 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. Oktober 1973 im Ausspruch über die Geldstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher verbotener Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Abgabenhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 40.000,- DM verurteilt.

2

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat nur einen Teilerfolg.

3

1.)

Verfahrensrügen

4

a)

Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO.

5

Die Revision rügt die Ablehnung ihres Antrags auf Erholung eines Gutachtens eines Jugendpsychiaters zur Glaubwürdigkeit des als Zeuge vernommenen Jugendlichen Adil A.. Die Rüge entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. In der Revisionsrechtfertigungsschrift ist zwar der Beweisantrag wiedergegeben, jedoch nicht die Begründung der ablehnenden Entscheidung in der Verhandlung; in diesem Zusammenhang werden nur die Urteilsgründe zitiert.

6

b)

Verstoß gegen § 261 StPO

7

Die Behauptung der Revision, die Strafkammer habe die frühere Aussage des Zeugen Adil A. mit seiner Aussage in der Hauptverhandlung verglichen, obwohl erstere nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei, ist nicht erwiesen. Die Aussage kann im Wege des Vorhalts eingeführt worden sein. Aus dem Schweigen des Protokolls kann nichts Gegenteiliges entnommen werden.

8

c)

Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO

9

Die Rüge, das Landgericht habe die Zeugen Zaher A. und Ekrem Ö. zu Unrecht für unerreichbar i.S. des § 244 Abs. 3 StPO gehalten, entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Danach müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Das hat so vollständig und genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340). Die Revisionsbegründung gibt weder den Beweisantrag noch den ablehnenden Beschluß der Strafkammer wieder. Zwar kann bei der Rüge, die Unerreichbarkeit von Zeugen sei zu Unrecht angenommen worden, u.U. auf die Angabe des Beweisthemas verzichtet werden. Denn die Frage, ob die Zeugen unerreichbar sind, ist in der Regel unabhängig von dem sachlichen Inhalt des Beweisantrages (BGH LM StPO § 344 Abs. 2, Nr. 5). Nicht verzichtet werden kann jedoch auf die Wiedergabe der ablehnenden Entscheidung und zwar in der Form, wie sie tatsächlich ergangen ist. Diese Wiedergabe kann nicht durch Bezugnahme auf die Urteilsgründe oder ihre Zitierung ersetzt werden. Das Revisionsgericht muß die Richtigkeit der Ablehnung anhand des ergangenen Beschlusses und der mitverkündeten Begründung nachprüfen können; es kann dabei nicht auf die sich erst aus dem Urteil ergebenden - möglicherweise nachgeschobenen - Erwägungen der Strafkammer zurückgreifen. Die Rüge ist daher unzulässig.

10

d)

Verletzung der §§ 249, 261 StPO

11

Die Revision kann mit ihrer Rüge, die Briefe des Angeklagten seien ohne Gerichtsbeschluß verlesen und verwertet worden, nicht durchdringen. Die Verlesung war durch Gerichtsbeschluß angeordnet.

12

Es stellt keinen Verfahrensfehler dar, daß lediglich die Übersetzungen verlesen worden sind. Die Richtigkeit der Übersetzung ist jeweils festgestellt worden; der Übersetzer, der während der Verlesung anwesend war, ist als Zeuge vernommen worden (vgl. RGSt 51, 93, 94).

13

e)

Zur Rüge der Verletzung der §§ 249 und 261 StPO durch Verwertung von Lichtbildern und Zollakten ist zu bemerken: Lichtbilder sind zwar keine Urkunden i.S. des § 249 StPO; sie können aber in Augenschein genommen werden. Im übrigen (bezüglich der Verwertung der Zollakten) ist die Rüge nicht ausgeführt.

14

f)

Ein Verstoß gegen § 267 StPO liegt nicht vor. Die Feststellungen ergeben die Merkmale der Tatbestände, aus denen der Angeklagte verurteilt ist. Das Landgericht hat aus dem Verstecken der Waren im Fahrzeug gefolgert, daß sich der Angeklagte bewußt war, die Waren nicht ohne Entrichtung von Eingangsabgaben einführen zu dürfen. § 80 Abs. 1 ZollG trifft daher nicht zu (vgl. Abs. 2 Nr. 1).

15

2.)

Sachrüge.

16

Die Feststellungen tragen die Verurteilung auch wegen Abgabenhinterziehung. Auch die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es stellt insbesondere keinen Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung eines Tatbestandsmerkmals dar, wenn bei Annahme eines besonders schweren Falles die außerordentlich große Menge des eingeführten Betäubungsmittels strafschärfend bewertet wird. Die eingeführte Menge von 110 kg geht weit über die nicht geringe Menge hinaus, die § 11 Abs. 4 Nr. 6 BetmG erfordert.

17

Durchgreifende Bedenken bestehen lediglich bezüglich der Bemessung der Geldstrafe, bei der die Strafkammer ausdrücklich die Höhe der hinterzogenen Abgaben zugrunde gelegt hat. Der Tatrichter stellt an hinterzogenen Eingangsabgaben insgesamt 59.541,28 DM fest (UA S. 18). Davon entfallen auf Zoll 31.693,90 DM (allein auf Haschisch 31.680,- DM) und auf Einfuhrumsatzsteuer 27.402,50 DM. Aus dem Urteil ergibt sich jedoch nicht, von welchen Berechnungsgrundlagen das Landgericht ausgegangen ist. Lediglich der geschätzte Schwarzmarktwert von DM 2.000/kg wird angegeben; im übrigen hat offenbar die Strafkammer die Zahlen aus dem Steuerbescheid und aus der verlesenen Abgabenberechnung im Ergebnis und ohne eigene Prüfung übernommen. Diese Rechnung ist für das Revisionsgericht daher nicht nachprüfbar.

18

Nach der Höhe des Zolls für Haschisch ist der Tatrichter ersichtlich von dem Zolltarif Nr. 38.19 für chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien ausgegangen, der einen Zollsatz von 14,4 % vorsieht. Nach den Feststellungen handelt es sich aber um wirkstoffhaltige Pflanzenteile; diese unterliegen dem Zolltarif Nr. 12.07 D und sind zollfrei (VO [EWG] Nr. 1/71 vom 17. Dezember 1970 zur Änderung der VO [EWG] Nr. 950/68über den Gemeinsamen Zolltarif vom 28. Juni 1968 ABl Nr. L 1; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BGH, Urteile vom 21. November 1972 - 1 StR 511/52, und vom 19. Juni 1973 - 1 StR 16/73; vgl. auch BGHSt 24, 178, 180). Es fällt für Haschisch daher lediglich eine Einfuhrumsatzsteuer von 11 % an. Der Zollsatz darf dabei nicht in Ansatz gebracht werden. Der Ausspruch über die Geldstrafe war daher aufzuheben. Der Ausspruch über die Freiheitsstrafe bleibt davon unberührt.

19

Im übrigen ist die Revision unbegründet.

Pfeiffer
Loesdau
Pikart
Zipfel
Herdegen