Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.07.1974, Az.: AnwZ (B) 3/74

Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Anforderungen an die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.07.1974
Aktenzeichen
AnwZ (B) 3/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 13007
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
EGH Bayern - 02.10.1973

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
hat am 1. Juli 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Börtzler, Dr. Girisch, Ochmann und
die Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Dr. Brandner
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 2. Oktober 1973 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1938 geborene Antragsteller bestand am 20. September 1966 die Große juristische Staatsprüfung. Bis 30. Juni 1971 war er als Schadensbearbeiter bei Versicherungsgesellschaften, als juristischer Mitarbeiter bei einer Berufsgenossenschaft und als Personalsachbearbeiter in einem Gewerbebetrieb tätig. Seit 1. Juli 1971 ist er beim Haus- und Grundbesitzerverein M. und Umgebung e.V. in M. angestellt. Er hat dort - regelmäßig einmal wöchentlich ganztägig und drei- bis viermal halbtags - die Vereinsmitglieder in Rechts- und Verwaltungsfragen des Haus- und Grundbesitzes zu beraten.

2

Seit März 1973 betreibt der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck und bei den Landgerichten München I und II. Er will neben der Anwaltstätigkeit seine bisherige Stellung beibehalten.

3

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer München hat in seinem Gutachten vom 24. Mai 1973 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, da die Rechtsberatung von Vereinsmitgliedern durch den Antragsteller innerhalb seines Dienstverhältnisses zum Haus- und Grundbesitzerverein mit dem Anwaltsberuf unvereinbar sei.

4

Den dagegen vom Antragsteller fristgerecht eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 2. Oktober 1973 zurückgewiesen und festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin vom 24. Mai 1973 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliegt.

5

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

6

II.

Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

7

1.

Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Danach kann - nunmehr ausnahmslos - niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen hat (vgl. BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; BGH Beschlüsse vom 12. Februar 1963 - AnwZ (B) 27/62 - = EGE VII 123; vom 13. Juli 1964 - AnwZ (B) 1/64 - = EGE VIII 9; vom 18. Januar 1965 - AnwZ (B) 11/64 - = EGE VIII 29; vom 13. Oktober 1970 - AnwZ (B) 7/70 - = EGE XII 3; vom 20. März 1972 - AnwZ (B) 18/71 - = EGE XII 18). So ist es hier, wie der Ehrengerichtshof zutreffend angenommen hat.

8

Das zweifelt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr an. Er macht insoweit nur noch geltend, daß er die Mitglieder des Haus- und Grundbesitzervereins trotz seines Dienstverhältnisses zum Verein unabhängig zu beraten habe. Das trifft nicht zu. Denn es kommt nicht darauf an, ob er im Einzelfall an bestimmte Weisungen seines Dienstherrn gebunden ist. Entscheidend ist vielmehr, daß ihm als in abhängiger Stellung tätigem Rechtsberater die Eigenverantwortlichkeit fehlt, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird (BGHZ 40, 282, 287; BGH Beschlüsse vom 13. Oktober 1970 und 20. März 1972 a.a.O.).

9

2.

Der Antragsteller rügt, der Vorstand der Antragsgegnerin habe mit seinem ablehnenden Gutachten gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Im Oberlandesgerichtsbezirk München gebe es viele Syndikusanwälte, gegen deren Zulassung der Vorstand der Antragsgegnerin nichts eingewandt habe. Erst im Juli 1972 und Anfang 1974 seien zwei Syndici beim Landesverband Bayerischer Haus- und Grundbesitzer e.V. in M. als Rechtsanwälte zugelassen worden. Die Antragsgegnerin dürfe aber gleichgelagerte Fälle nicht ungleich behandeln.

10

Auch damit kann der Antragsteller nicht durchdringen. Seine Bezugnahme auf den Beschluß des Ehrengerichtshofs Koblenz vom 20. Dezember 1956 (EGE III 114) geht fehl. Zum einen ist diese Entscheidung zu einer Zeit ergangen, als im Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz der Vorstand der Anwaltskammer auch zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft berufen war. Die Vorstände der Anwaltskammern haben dagegen jetzt lediglich Gutachten zu den Versagungsgründen zu erstatten, an die die Landesjustizverwaltungen, die über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu entscheiden haben, nicht gebunden sind, auch wenn kein Versagungsgrund geltend gemacht wird (BGH Beschluß vom 15. Mai 1961 - AnwZ (B) 5/61 - = EGE VII 1). Zum anderen hat der Ehrengerichtshof Koblenz in dem angeführten Beschluß die Frage, wann die für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zuständige Stelle gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, nur ganz allgemein berührt und als Beispiel erwähnt, es dürfe nicht der Syndikus eines Verbandes als Rechtsanwalt zugelassen werden und dem Syndikus eines anderen Verbandes die Zulassung mit der Begründung versagt werden, daß er Syndikus sei.

11

Darum geht es hier jedoch nicht. Deshalb braucht auch nicht näher erörtert zu werden, inwieweit der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer bei der Erstattung eines von ihm nach § 8 BRAO eingeholten Gutachtens dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG unterliegt und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen dieses Gebot zu bejahen wäre. Dem Antragsteller wird die Zulassung als Rechtsanwalt nach § 7 Nr. 8 BRAO nicht schlechthin versagt, weil er Syndikus ist, sondern allein, weil er in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen hat. Das trifft keineswegs auf jeden Syndikus zu. Deshalb ist der Hinweis des Antragstellers auf die Vielzahl von Syndikusanwälten, die es bereits im Oberlandesgerichtsbezirk München gibt, von vornherein ungeeignet, einen Verstoß der Antragsgegnerin gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen. Die Fälle der einzelnen Syndici sind nicht alle gleich gelagert.

12

So können sich auch die vom Antragsteller hervorgehobenen Fälle der Syndici beim Landesverband B. Haus- und Grundbesitzer e.V. anders dargestellt haben als der des Antragstellers. Die Antragsgegnerin macht das geltend. Aber selbst wenn die beiden Fälle gleichgelagert gewesen wären, wenn also auch dort ein Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO vorgelegen hätte und übersehen oder übergangen worden wäre, könnte das dem Antragsteller nichts nützen. Denn daraus, daß in Einzelfällen Vorteile erlangt werden, auf die kein Anspruch besteht, kann ein anderer für sich keine Rechte herleiten, auch nicht unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz (BGHZ 19, 348, 355 für die Gewährung einer Beihilfe an Beamte). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung, der darauf gerichtet wäre, daß in anderen Fällen gemachte Fehler wiederholt werden müßten, kann nicht anerkannt werden (vgl. etwa BVerfGE 9, 213, 223; BVerwGE 5, 1, 8 und 34, 278, 280; aus dem Schrifttum Maunz/Dürig Rdz. 182, 183 zu Art. 3 GG; zum gegenwärtigen Stand der Meinungen Randelzhofer "Gleichbehandlung im Unrecht?" JZ 1973, 536; vgl. auch die Senatsbeschlüsse vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 16/71 = EGE XII 15 und vom 11. Februar 1974 - AnwZ (B) 6/73).

13

Der Ehrengerichtshof ist deshalb auch zu Recht der Anregung des Antragstellers nicht weiter nachgegangen, die Übung des Vorstands der Antragsgegnerin bei der Behandlung von Syndici, die ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft betreiben, näher aufzuklären. Das war für den vorliegenden Fall nicht maßgeblich. Inwiefern die Antragsgegnerin außerdem gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen haben soll, ist nicht zu erkennen.

14

III.

Nach alledem ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Vogt
Börtzler
Girisch
Ochmann
Correll
Siebecke
Brandner