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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.1974, Az.: X ZB 2/73
„Alkalidiamidophosphite“

Voraussetzungen für die Anmeldung eines Patents; Anforderungen an die Geltendmachung von Patentansprüchen; Rechtmäßigkeit der Zurückweisung einer Patentanmeldung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.06.1974
Aktenzeichen
X ZB 2/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 12553
Entscheidungsname
Alkalidiamidophosphite
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 14.08.1972

Fundstellen

  • GRUR 1974, 774 "Alkalidiamidophosphite"
  • MDR 1974, 929 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Patentanmeldung P.

Sonstige Beteiligte

R.-Po. S.A., P.

Amtlicher Leitsatz

Zwischenprodukte, das Verfahren zu ihrer Herstellung und das Verfahren zur Weiterverarbeitung des Zwischenprodukts zum Endprodukt sind einheitlich.

Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Trüstedt und
die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Ochmann und Bendler
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 16. Senats (technischen Beschwerdesenats XI) des Bundespatentgerichts vom 14. August 1972 aufgehoben, soweit der Hauptantrag der Anmelderin zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

  2. 2.

    Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000.- DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Anmelderin meldete am 29. November 1967 unter Beanspruchung der Prioritäten der Anmeldungen in Frankreich vom 29. November 1966 und 11. Mai 1967 Alkalidiamidophosphite und deren Verwendung bei der Synthese von Phosphonamiden zum Patent an. Am 15. Oktober 1969 stellte sie den Prüfungsantrag. Die Prüfungsstelle wies die Anmeldung am 21. Juli 1971 zurück. Vor dem Beschwerdesenat beantragte die Anmelderin die Erteilung eines Patents mit 3 Patentansprüchen, nämlich

  1. 1.

    für Alkalidiamidophosphite einer näher umschriebenen Formel

  2. 2.

    für die Herstellung der Verbindungen nach Anspruch 1 auf einem näher umschriebenen Wege und

  3. 3.

    für die Verwendung der Alkalidiamidophosphite nach Anspruch 1 zur Herstellung von näher umschriebenen Phosphonamiden durch Umsetzung der Verbindungen nach Anspruch 1 mit weiteren näher umschriebenen Verbindungen,

2

hilfsweise mit 2 Patentansprüchen, nämlich unter Streichung des Patentanspruchs 3.

3

Der Beschwerdesenat wies, wie die Gründe seines Beschlusses vom 14. August 1972 ergeben, die Beschwerde der Anmelderin im Umfang ihres Hauptantrages zurück und verwies die Sache im Umfang des Hilfsantrages der Anmelderin unter Aufhebung des Beschlusses der Prüfungsstelle zur weiteren Behandlung des Patentbegehrens an das Deutsche Patentamt zurück.

4

Mit der vom Beschwerdesenat zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin, wie sich aus der Begründung der Rechtsbeschwerde ergibt, ihren Hauptantrag auf Erteilung eines Patents mit 3 Patentansprüchen weiter, nämlich

  1. 1.

    für die Stoffe, nämlich die Alkalidiamidophosphite,

  2. 2.

    für deren Herstellung und

  3. 3.

    für deren Verwendung zur Herstellung von Phosphonamiden durch die im einzelnen gekennzeichnete chemische Umsetzung,

5

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluß des Bundespatentgerichts vom 14. August 1972 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen, soweit zu ihren Lasten entschieden worden ist,

6

hilfsweise,

den angefochtenen Beschluß, soweit er den Anspruch 3 betrifft, mit der Maßgabe aufzuheben, daß nur über folgenden Anspruch zu entscheiden ist:

"Verwendung der Alkalidiamidophosphite nach Anspruch 1 zur Herstellung von Phosphonamiden mit Gruppen der Formel

LNRB 1974, 12553

in der R1 und R2 die oben im Anspruch 1 angegebene Bedeutung besitzen."

7

II.

1.

Der Beschwerdesenat stellt sich zwar auf den Boden der inzwischen gefestigten Rechtsprechung zu § 26 Abs. 1 Satz 2 PatG, wonach unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit in der Regel keine rechtlichen Bedenken dagegen bestehen, einen Stoff, das Verfahren zu seiner Herstellung und seine Verwendung in einer Patentanmeldung zusammenzufassen (BGH GRUR 1970, 601 r.Sp. - Fungizid; 1971, 512, 514 r.Sp. - Isomerisierung; 1972, 644, 646 li.Sp. - Gelbe Pigmente). Er meint jedoch, von dieser Rechtsprechung in den Fällen abweichen zu müssen, in denen neben dem Stoff und seiner Herstellung die Weiterverarbeitung des Stoffes zu einem anderen Stoff im Wege der chemischen Umsetzung beansprucht wird, bei der der beanspruchte Stoff als Reaktionspartner eingesetzt wird. Das begründet der Beschwerdesenat mit folgenden Argumenten:

  1. (1)

    Die Rechtsprechung habe bisher nur in solchen Fällen die Einheitlichkeit der Stoff-, Herstellungs- und Verwendungserfindung bejaht, in denen der Stoff als Endprodukt (z.B. als Formmasse oder Füllstoff für Kautschuk oder Kunststoff) verwendet, nicht aber mit einem anderen Reaktionspartner zu einem Endprodukt weiterverarbeitet (chemisch umgesetzt) worden sei. Die bisherige Rechtsprechung lasse sich nicht auf den zuletztgenannten Fall ausdehnen.

  2. (2)

    Aufgabe und Lösung der Stofferfindung einerseits und der Erfindung, die die Weiterverarbeitung des Stoffes im Wege der chemischen Umsetzung zum Gegenstand habe, andererseits, seien voneinander verschieden; der Umstand, daß bei der letzteren Erfindung die neuen Stoffe als zur Umsetzung erforderliche Reaktionskomponenten eingesetzt würden, führe nicht zu einer Einheitlichkeit der Lösungen.

  3. (3)

    Bei einer neben Stoff und Herstellung des Stoffes beanspruchten Weiterverarbeitung (chemischen Umsetzung) des Stoffes könnten die verschiedenartigsten Verfahren zur Umsetzung des neuen Stoffes mit den verschiedenartigsten Reaktionskomponenten zu den verschiedenartigsten weiteren Stoffen (Endprodukten) unter Schutz gestellt werden. Das gefährde die für die Erteilungsbehörde und die Allgemeinheit erforderliche Übersichtlichkeit eines beanspruchten Erfindungskomplexes.

8

2.

Die Entscheidung des Beschwerdesenats hält der sachlichen Prüfung nicht stand.

9

a)

Die neuere Rechtsprechung hat sich bisher, soweit ersichtlich, nur in solchen Fällen mit der Frage der Einheitlichkeit von Stoff-, Herstellungs- und Verwendungserfindungen befaßt, in denen die neuen Stoffe einer unmittelbaren Verwendung zugeführt wurden, ohne daß zuvor eine weitere chemische Umsetzung stattfand. In einem vom Bundespatentgericht entschiedenen Falle, auf den sich der Beschwerdesenat bezieht, handelte es sich um die direkte Verwendung eines Pulvers als Formmasse oder Füllstoff für Kautschuk oder Kunststoff (BPatGer Mitt. 1969, 76). Im Azomethinfarbstoff-Fall dienten die sulfosäure- und carbonsäuregruppenfreien Azomethinfarbstoffe dem Färben und Bedrucken von Polymerisaten und Mischpolymerisaten des Acrylnitrils oder Dicyanäthylens (BPatGer GRUR 1970, 365). Im Acetamide-Fall waren die 3-Indolylacetamide, gegebenenfalls mit üblichen verträglichen Trägerstoffen und Verdünnungsmitteln, für die Behandlung oder Heilung von Entzündungen, Infektionen oder anderen Erkrankungen in der Humanmedizin bestimmt (BPatGer GRUR 1972, 648, 650 r.Sp.). Das Trichlormethansulfenyl-N-anilid im Fungizid-Fall wurde zur Bekämpfung phytopathogener Pilze verwendet (BGH GRUR 1970, 601). Das kristalline zeolithische Molekularsieb mit einem Kohlenwasserstoffkoksüberzug diente im Isomerisierungsfalle als Katalysator und ging nicht in das Endprodukt des Isomerisierungsverfahrens ein (BGH GRUR 1971, 512, 514 r.Sp.). Die stabilisierten phosphathaltigen gelben Bleichromatpigmente wurden im Gelben-Pigmente-Fall in einer zweckgerichteten Mischung mit anderen üblichen Stoffen zur Herstellung korrosionsschützender Überzüge auf Metallen oder Metallegierungen auf der Basis von Thermoplasten oder Duroplasten oder deren wäßrigen Dispersionen beansprucht (BGH GRUR 1972, 643, 646). In keinem der genannten Fälle ist jedoch zum Ausdruck gebracht worden, daß die Einheitlichkeit von Stoff-, Herstellungs- und Verwendungserfindungen auf den Fall der unmittelbaren (direkten) Verwendung der neuen Stoffe beschränkt bleiben müsse. So wie die bisher entschiedenen Fälle gelagert waren, stellte sich überhaupt nicht die Frage, ob auch dann, wenn neben dem Stoff und seiner Herstellung die Verwendung des neuen Stoffes zur Weiterverarbeitung im Wege einer chemischen Umsetzung zu einem anderen (weiteren) Stoff in einer einzigen Anmeldung beansprucht wird, die nach § 26 Abs. 1 satz 2 PatG geforderte Einheitlichkeit gewahrt wird oder nicht.

10

b)

Das Reichspatentamt hat zunächst in einem Bescheid vom 10. August 1921 wegen der verschiedenen Eigenschaften und der Verschiedenheit der gewerblichen Verwertbarkeit der beiden Stoffe (Zwischenprodukt und Endprodukt) die Patentierung der Verfahren zu ihrer Herstellung als uneinheitlich angesehen und dabei den Umstand, daß die Verbindung (b) (Zwischenprodukt) tatsächlich nötig ist, um die Verbindung (c) (Endprodukt) aus den Verbindungen (a) und (b) herzustellen, nicht als ausschlaggebend gewertet (Bl.f.PMZ 1931, 862). Diese Entscheidung ist auf Kritik gestoßen. Im Jahre 1933 hat dann das Reichspatentamt den Anspruch auf Herstellung eines Kondensationsprodukts und den Anspruch auf Herstellung eines weiteren Kondensationsprodukts im Wege der Weiterkondensation des Erzeugnisses nach Anspruch 1 mit einer weiteren Verbindung als einheitlich angesehen, weil der Anspruch 2 eine zweckmäßige Weiterbildung des Verfahrens nach Anspruch 1 darstelle und die beiden Stoffe (Zwischenprodukt und Endprodukt) gleichartige Stoffe (Lackrohstoffe aus veredelten Harzsäuren) seien (GRUR 1933, 681). Es hat im Jahre 1938 wiederum einen Anspruch auf Herstellung eines davon chemisch verschiedenen Endprodukts mangels einheitlicher Aufgabenstellung und mangels eines gemeinsamen Lösungsprinzips - das im Wege der Kondensation gewonnene Zwischenprodukt wurde in einer weiteren Verfahrensstufe zum Endprodukt sulfoniert - als uneinheitlich gewertet, weil Kondensation und Sulfonierung technisch nicht vergleichbar seien (GRUR 1939, 51 = Mitt. 1938, 343). Unter Hinweis auf die letztgenannte Entscheidung hat es das Reichspatentamt schließlich im Jahre 1940 als anerkannte Praxis bezeichnet, daß die Herstellung von Zwischen- und Endprodukten als uneinheitlich anzusehen sei; es hat aber in seiner Entscheidung den Anspruch auf Herstellung aliphatischer Monocarbonsäuren vom Molekulargewicht der Säuren natürlicher Fette und Wachse und den weiteren Anspruch, auf ein Verfahren zur Weiterverarbeitung dieser Oxycarbonsäuren, im Wege der Wasserabspaltung in Olefincarbonsäuren oder im Wege der Reduktion in hydroxylfreie gesättigte Carbonsäuren zu überführen, als einheitlich gewertet; die hydroxylfreien Säuren seien den Oxysäuren nebengeordnet, wenn man sich die Aufgabe stelle, entsprechend den natürlichen Fettsäuren nicht nur Oxysäuren sondern auch gesättigte oder ungesättigte hydroxylfreie Carbonsäuren herzustellen (Mitt. 1940, 137).

11

Die Prüfungsrichtlinien des Präsidenten des Deutschen Patentamts vom 14. September 1972 Abschnitt V 2 b Abs. 4 Satz 4 (Bl.f.PMZ 1972, 298, 310) unterscheiden nicht zwischen Zwischenprodukten und deren Weiterverarbeitung zu Endprodukten und anderen neuen Stoffen und deren Weiterverarbeitung, Sie sehen, ohne für Zwischenprodukte eine Ausnahme zu machen, Ansprüche, die die weitere Verarbeitung des (neuen) Stoffes betreffen, gegenüber dem Stoff ansprach als uneinheitlich an. Dem stimmen Benkard, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz 6. Aufl. 1973 § 26 PatG Rdn. 38 und Klauer/Möhring, Patentrechtskommentar, 3. Aufl. 1971 § 26 Anm. 16, zu, ohne die Frage der Zwischenprodukte und deren Weiterverarbeitung zu Endprodukten näher zu erörtern. Lindenmaier, PatG 6. Aufl. 1973 § 26 Anm. 25 a.E. berichtet über eine ältere Prxis des Reichspatentamts, in der die Einheitlichkeit für die Herstellung des Zwischenprodukts und des Endprodukts bejaht wurde. Reimer, PatG und GebrMG 3. Aufl. 1968 § 26 PatG Anm. 27, stellt für die Beantwortung der Frage, ob die Herstellung von Zwischenprodukten und von Endprodukten als einheitlich anzusehen ist, auf die Reichweite des Problems ab; er lehnt eine Regel, nach der ohne Ausnahme die Einheitlichkeit zu verneinen ist, ab. Schmied-Kowarzik bejaht die Einheitlichkeit von Ansprüchen auf ein Zwischenprodukt und auf ein Endprodukt, da es sich hierbei um einen Komplex von Erfindungen im Sinne eines Gesamtproblems handle (GRUR 1972, 255, 257 li. Sp.).

12

c)

Für die Beurteilung der Frage der Einheitlichkeit von Erfindungskomplexen ist bislang kein auf alle Fälle passendes Beurteilungskriterium gefunden worden. Die Rechtsprechung hat bisher nur einzelne Richtwerte herausgearbeitet, aus deren Gesamtschau ein Anhalt für die Beurteilung des Einzelfalles gefunden werden kann. Der bei der Beurteilung der Frage der Einheitlichkeit sonst im Vordergrund stehende Richtsatz, daß der Anmelder nicht mißbräuchlich, etwa zum Zwecke der Gebührenersparnis, mehrere Erfindungen, die nichts miteinander zu tun haben, in einer Anmeldung zusammenfassen darf (BGH GRUR 1971, 512, 514 r. oben - Isomerisierung), hilft bei Erfindungskomplexen, wie bei der Stoff-, Herstellungs- und Verwendungserfindung, die eine Erfindungsgesamtheit zum Gegenstand haben und bei denen enge Zusammenhänge der einzelnen Anteile untereinander an der Erfindungsgesamtheit bestehen, nicht weiter. Eher ist hierbei der weitere Richtsatz hilfreich, nachdem das Problem der Einheitlichkeit auch unter dem Blickwinkel gesehen werden muß, daß eine unnötige Zerstückelung einer Patentanmeldung tunlichst vermieden werden muß (BGH GRUR 1971, 512, 514 r. unten - Isomerisierung). Dem Anmelder und der Erteilungsbehörde ist aus Gründen der Arbeitseffizienz daran gelegen, daß zusammenhängende Fragen möglichst in einem Verfahren und nicht mehrfach in verschiedenen Verfahren behandelt werden. Auch bei Erfindungskomplexen muß der Richtsatz der gebührenden Berücksichtigung der Praktikabilität des Erteilungsverfahrens Beachtung finden (BGH GRUR 1972, 646, 647 r.Sp. - Schreibpaste), wobei allerdings nicht schon der Umstand, daß ein Erfindungskomplex nach der Gruppeneinteilung der Patentklassen nicht zusammengehört, seiner Einheitlichkeit entgegensteht (BGH GRUR 1971, 512, 514 r. oben - Isomerisierung m.w.Nachw.), vielmehr von Bedeutung sein kann, daß zur Beurteilung der Patentwürdigkeit einer Stofferfindung zugleich die sich bei der Verwendung des neuen Stoffes in Erscheinung tretenden fortschrittlichen und überraschenden Eigenschaften heranzuziehen sind, wodurch ein Mehraufwand im Erteilungsverfahren vermieden wird, wenn die Stoff- und Verwendungserfindung in einer Anmeldung zusammengefaßt sind (BPatGer GRUR 1972, 648, 650 r.Sp. - Acetamide). Schließlich erheischt der Gesichtspunkt der für die Allgemeinheit und die Erteilungsbehörde erforderlichen Übersichtlichkeit über einen beanspruchten Erfindungskomplex eine gebührende Berücksichtigung (BGH GRUR 1972, 646, 647 - Schreibpasten). Unter diesem Blickwinkel ist die Förderung der Patentdokumentation und -information und die Recherchierbarkeit von Bedeutung (BPatGer GRUR 1972, 648, 650 li. Sp. - Acetamide).

13

d)

Betrachtet man den angemeldeten Erfindungskomplex, nämlich den neuen Stoff (Alkalidiamidophosphite), das Verfahren zu seiner Herstellung und die Verwendung des neuen Stoffes zur Herstellung von Phosphonamiden im Wege der chemischem Umsetzung mit weiteren Reaktionspartnern in einer Gesamtschau der obengennanten Richtsätze, so wird klar, daß mit einer bloßen analytischen Betrachtung der Stofferfindung einerseits, und der Erfindung, die die Verwendung der neuen Stoffe zur Herstellung eines weiteren Stoffes im Wege der chemischen Umsetzung zum Gegenstand hat, andererseits, wie sie der Beschwerdesenat vorgenommen hat, das Problem der Einheitlichkeit nicht zu lösen ist. Eine formale Betrachtung der Teile eines Erfindungskomplexes nach Aufgabe und Lösung wird den Anliegen, denen bei der Frage der Einheitlichkeit Rechnung zu tragen ist, allein nicht gerecht.

14

e)

Im vorliegenden Falle bedarf es keiner Entscheidung der allgemeinen Frage, ob neue Stoffe, das Verfahren zu ihrer Herstellung und das Verfahren zu ihrer Weiterverarbeitung im Wege der chemischen Umsetzung einheitlich im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 2 PatG sind. Hier ist nur zu entscheiden, ob neue Zwischenprodukte, das Verfahren zu ihrer Herstellung und das Verfahren zu ihrer Weiterverarbeitung zum Endprodukt einheitlich sind. Es kann deshalb offen bleiben, ob auch neue Stoffe, die unmittelbar einer Verwendung zugeführt werden können, das Verfahren zu ihrer Herstellung und das Verfahren zu ihrer Weiterverarbeitung im Wege der chemischen Umsetzung als einheitlich anzusehen sind. Der Beschwerdesenat hat zwar dem Umstand Beachtung geschenkt, daß die neuen Stoffe Zwischenprodukte sind und zur chemischen Umsetzung erforderliche Reaktionskomponenten für das Endprodukt darstellen, er hat diesem Umstand jedoch angesichts der Verschiedenheit von Aufgabe und Lösung der Stofferfindung des Zwischenprodukts einerseits, und der Verfahrenserfindung (Herstellung des Endprodukts) andererseits, keine entscheidende Bedeutung für die Frage der Einheitlichkeit beigemessen. Das ist rechtsfehlerhaft. Der Umstand, daß die neuen Stoffe Zwischenprodukte sind und eine unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung des Verfahrens zur Herstellung des Endprodukts abgeben - nämlich als notwendige Reaktionskomponenten zum Erhalt des Endprodukts - stellt den diese beiden Anteile der Erfindungsgesamtheit verbindenden technologischen Zusammenhang her. Dieser technologische Zusammenhang sollte nur dann getrennt werden, wenn übergeordnete Gesichtspunkte, etwa die Praktikabilität des Erteilungsverfahren oder die Übersichtlichkeit über den beanspruchten Erfindungskomplex darunter leiden würden, wenn die Anteile an der Erfindungsgesamtheit in ein und derselben Anmeldung verbleiben oder in einem einzigen Patent unter Schutz gestellt werden.

15

f)

Die neuere Rechtsprechung hat den Schutz von Stoff- und Verfahrenserfindungen auch in den Fällen zugelassen, in denen die den technischen Fortschritt begründenden und für die Erfindungshöhe heranzuziehenden wertvollen Eigenschaften oder Wirkungen des Stoffes oder des Verfahrenserzeugnisses nicht unmittelbar bei diesen, d.h. bei deren direkter Verwendung in ihrem unveränderten Zustand, in Erscheinung treten, sondern erst bei einem durch eine Weiterverarbeitung des neuen Stoffes oder Erzeugnisses, gegebenenfalls im Wege einer chemischen Umsetzung, erzeugten Stoff oder Erzeugnis (Endprodukt) aufscheinen (BGH GRUR 1969, 265, 267 - Disiloxan). In Fällen dieser Art sind die sich bei der Verwendung des gegebenenfalls im Wege der chemischen Umsetzung (Weiter- verarbeitung) hergestellten Stoffes oder Erzeugnisses (Endprodukts) in Erscheinung tretenden wertvollen Eigenschaften oder Wirkungen für die Beurteilung der Patentfähigkeit des neuen Stoffes (Zwischenprodukts) oder des Verfahrens zu seiner Herstellung heranzuziehen, sofern diese ursächlich auf den neuen Stoff oder das neue Verfahrenserzeugnis (Zwischenprodukt) zurückzuführen sind (BGH a.a.O. - Disiloxan; Beschluß vom 8. Mai 1974 - X ZB 12/73 - Chinolizine, der zur Veröffentlichung vorgesehen ist). In solchen Fällen liegt es auf der Hand, daß eine unpraktikable Zerstückelung eines Erfindungskomplexes eintreten würde, wenn man den auf das neue Zwischenprodukt gerichteten Anspruch und den auf dessen Weiterverarbeitung zu einem Endprodukt gerichteten Anspruch auseinanderreißen und in je eine selbständige Anmeldung für das neue Zwischenprodukt und für das zum Endprodukt führende Weiterverarbeitungsverfahren verweisen würde; solchenfalls müßten regelmäßig die in dem einen Anmeldungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse, z.B. über die wertvollen Eigenschaften oder Wirkungen des Endprodukts, in dem anderen Verfahren berücksichtigt werden. Das würde die beiden getrennten Verfahren in ihrer Abwicklung unnötig belasten.

16

g)

Wenn der Beschwerdesenat abschließend darauf hinweist, die für die Allgemeinheit und die Erteilungsbehörde erforderliche Übersichtlichkeit sei nicht mehr gewährleistet, wenn neben einem als Zwischenprodukt bestimmten Stoff und dessen Herstellung noch das Verfahren zu dessen Weiterverarbeitung zum Endprodukt in einer einzigen Anmeldung beansprucht werde, so kann diesem Argument jedenfalls in den Fällen eine gewiße Berechtigung nicht abgesprochen werden, in denen neben dem neuen Stoff und dessen Herstellung zugleich die verschiedenartigsten Verfahren zu dessen Weiterverarbeitung mit den verschiedenartigsten Reaktionskomponenten zu den verschiedenartigsten Endprodukten beansprucht werden. Solchenfalls kann trotz der seit dem 2. Januar 1968 eingeführten Mehrfachklassifikation für Patentanmeldungen chemischen Inhalts (siehe Bl.f.PMZ 1968, S. 6) und trotz sorgfältiger Auszeichnung der einzelnen Anmeldung die Übersicht über den Inhalt der einzelnen Anmeldung, die für die Information der Allgemeinheit und die Recherchenarbeit der Erteilungsbehörde wesentlich ist, verlorengehen. So liegt der vorliegende Fall jedoch nicht. Die im Anspruch 3 beanspruchte Weiterverarbeitung des im Anspruch 1 beanspruchten Stoffes soll in üblicher Weise erfolgen, denn in Anspruch 3 sind keine besonderen Eigenarten des Weiterverarbeitungsverfahrens angegeben. Die Endprodukte sind durch die Angabe "Phosphonamide", durch die allgemeine Konstitutionsformel und durch die Angabe der Substituenten ausreichend übersichtlich umschrieben. Die zur Umsetzung des neuen Stoffes gemäß Anspruch 1 eingesetzten Verbindungen sind zwar zahlreich und untereinander verschieden; es sollen dabei sowohl halogenisierte aliphatische Kohlenwasserstoffverbindungen als auch halogenisierte alicyclische Kohlenwasserstoffverbindungen oder reaktionsfähige Ester der genannten Kohlenwasserstoffverbindungen eingesetzt werden. Der Beschwerdesenat hat jedoch nicht festgestellt, daß gerade diese bei der Weiterverarbeitung des beanspruchten Stoffes einzusetzenden Reaktionskomponenten in sich so verschiedenartig sind, daß trotz Mehrfachklassifikation und sorgfältiger Auszeichnung der Anmeldung die Übersichtlichkeit über den Inhalt der Erfindungsgesamtheit ungebührlich beeinträchtigt wird.

17

h)

Der Hinweis des Beschwerdesenats auf die Schreibpastenentscheidung (BGH GRUR 1972, 646, 647) trägt die daraus gezogene Schlußfolgerung nicht. In der genannten Entscheidung wurde aus Gründen der mangelnden Übersichtlichkeit die Einheitlichkeit für einen Stoffanspruch (Triphenylmethanfarbstoff), für einen Anwendungsanspruch auf Verwendung des Stoffes unter anderem für die Zubereitung von Schreibpasten und für einen weiteren Sachanspruch auf Schreibpasten verneint. Diese Fallgestaltung, bei der nicht nur eine große Breite des Anwendungsspektrums vorlag, sondern auch der aus der verschiedenartigen Anwendung entstehenden Erzeugnisse, ist mit dem vorliegenden Erfindungskomplex - Zwischenprodukt, dessen Herstellung und seine Weiterverarbeitung zum Endprodukt - nicht vergleichbar.

18

III.

Der angefochtene Beschluß ist deshalb aufzuheben. Da schon der Hauptantrag der Rechtsbeschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt, braucht über den Hilfsantrag nicht mehr entschieden zu werden.

19

Gemäß § 41 × Abs. 1 PatG ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den Hauptantrag der Anmelderin an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000.- DM festgesetzt.

Trüstedt
Ballhaus
Bruchhausen
Ochmann
Bendler