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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1974, Az.: 5 StR 221/74

Einordnung der Persönlichkeit des Täters im Rahmen einer Strafaussetzung zur Bewährung nach pflichtgemäßem Ermessen des Richters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.06.1974
Aktenzeichen
5 StR 221/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12324
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 06.06.1973

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftlicher Betrug u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Juni 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Siemer Herrmann Fleischmann Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6. Juni 1973, soweit es die Angeklagten Hanno W. und Horst B. betrifft, werden verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel werden der Landeskasse auferlegt, die auch die den Angeklagten in der Revisionsinstanz entstandenen Auslagen zu tragen hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten B. und Hanno W. wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu je einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nach § 23 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt.

2

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt und auf das Strafmaß beschränkt ist, hat Einzelausführungen nur zu dem Teil des Urteils vorgetragen, der sich mit der Anwendbarkeit des § 23 Abs. 2 StGB befaßt. Sie ist der Auffassung, daß die nach dieser Bestimmung erforderlichen besonderen Umstände nicht vorgelegen hätten.

3

Diesem Vortrage, dem sich auch der Generalbundesanwalt angeschlossen hat, vermag der Senat nicht zu folgen.

4

Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB nicht verkannt. Ob besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen, ist weitgehend vom Tatrichter zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, daß diese Entscheidung nach pflichtgemäßem tatrichterlichem Ermessen zu treffen ist (BGHSt 24, 3 ff; 360, 363). Davon, daß die Strafkammer ihr Ermessen rechtsfehlerhaft angewendet habe, kann nicht die Rede sein. Das Landgericht sieht die besonderen Umstände in der Verlockung durch eine besondere Gelegenheit. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß andere Mitarbeiter der Angeklagten sich von der besonderen Gelegenheit nicht haben verleiten lassen, steht dem nicht entgegen.

5

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil dahin zu berichtigen, daß hinsichtlich beider Beschwerdeführer die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.

Sarstedt
Siemer
Herrmann
Fleischmann
Fuhrmann