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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.1974, Az.: 4 StR 136/74

Bestellung von Mitgliedern eines Schwurgerichts; Abgrenzung zu einem bloßen Vertretungsfall; Anforderungen an das Merkmaln der Herbeiführung der Gefahr im Sinne des § 113 Strafgesetzbuch (StGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.06.1974
Aktenzeichen
4 StR 136/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 12455
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mosbach - 11.09.1973

Verfahrensgegenstand

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr u.a.

Prozessführer

Einschaler Günther B. aus R., dort geboren am ... 1931

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 25. Juni 1974
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Mosbach/Baden vom 11. September 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Heidelberg zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Besetzungsrüge greift durch. Die Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 6. August 1973, durch die der Richter U. Vertreter des Richters Dr. W. bestimmt wurde, erging zu einem Zeitpunkt, zu dem feststand, daß der Richter Dr. W. für die gesamte Dauer der 3. Schwurgerichtstagung verhindert war. Bei einer solchen Verhinderung für die ganze Dauer der Schwurgerichtstagung liegt kein bloßer Vertretungsfall vor, vielmehr muß in diesem Fall das Präsidium des Landgerichts einen anderen Richter zum ordentlichen Mitglied des Schwurgerichts bestellen (BGHSt 21, 308). Da dies nicht geschehen ist, muß das Urteil aufgehoben werden. Auf die übrigen Verfahrensrügen braucht also nicht eingegangen zu werden.

2

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Herbeiführung der Gefahr i.S. des § 113 Abs. 2 Nr. 2 Fahrlässigkeit nicht genügt. Der Täter muß vielmehr auch hinsichtlich der Herbeiführung dieses Erfolgs, nämlich der Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung, zumindest mit bedingtem Vorsatz handeln (BGH VRS 44, 422; vgl. auch Dreher, 34. Aufl. Anm. 6 B zu § 113). Soweit eine Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Unfallflucht erfolgt ist, auch soweit die Strafzumessung und die Einziehung des Kraftfahrzeugs angegriffen sind, ist die Sachrüge unbegründet.

Meyer
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