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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1974, Az.: III ZR 105/72

Verzögerung der Klagezustellung; Zustellung der Klage; Klageschrift; Geringfügigkeit der Zustellungsverzögerung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.06.1974
Aktenzeichen
III ZR 105/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11287
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1974, 1106

Redaktioneller Leitsatz

1. Wenn es die klagende Partei versäumt, die Abschriften der Klageschrift, die für die Zustellung der Klage erforderlich sind, bis zum Zeitpunkt der Zustellungsanforderung einzureichen, kann darin eine schuldhafte Verzögerung der Klagezustellung gesehen werden.

2. Eine geringfügige Zustellungsverzögerung (vorliegend von 4 Tagen), die von der Klägerpartei verschuldet ist, ist nach § 261 Abs. 3 ZPO als unschädlich zu betrachten.

Maßgeblich für die Beurteilung der Geringfügigkeit ist, ob die Gegenpartei durch eine fristwahrende Wirkung der Zustellung in unbilliger Weise belastet wird.