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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1974, Az.: 1 StR 147/74

Objektive Voraussetzung der Mittäterschaft; Sog. "sukzessive Mittäterschaft"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.06.1974
Aktenzeichen
1 StR 147/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12261
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Offenburg - 29.10.1973

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftlicher Mord

Prozessführer

Elektroschweißer Kuno G. aus A., geboren am ... 1950 in A. zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. Juni 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Offenburg vom 29. Oktober 1973 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten G. wegen gemeinschaftlichen Mordes zur Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Er rügt Verletzung materiellen Rechts. Seine Revision hat Erfolg.

2

1.

Die Verurteilung kann keinen Bestand haben, weil die Feststellungen die Folgerung des Tatgerichts, der Angeklagte sei Mittäter des Mordes an B., nicht tragen.

3

Als der Angeklagte zum Messer griff und dem Opfer "lebensgefährliche Stichverletzungen" beibrachte, war ihm zwar "klar geworden, daß entgegen der ursprünglichen Verabredung nunmehr eine Tötungshandlung eingeleitet war" (Bl. 36 UA). Aber es ist möglich, daß zu diesem Zeitpunkt bereits ein anderer dem Opfer die tödlichen Verletzungen zugefügt hatte (Bl. 14, 15, 34, 35 UA). Eine Beschleunigung des Eintritts des Todes durch die Messerstiche des Angeklagten hat das Schwurgericht verneint (Bl. 14, 36, 38 UA). Der Nachweis, daß der Angeklagte die Tötung B. auf irgend eine Weise förderte, ist also nicht erbracht. Ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag ist aber objektive Voraussetzung der Mittäterschaft (BGH, Urt. vom 20. März 1973 - 5 StR 63/73 -; LK 9. Aufl. § 47 Rdn. 21). Das gilt auch in Fällen, in denen mehrere sich erst nach Beginn der Tat zur gemeinsamen weiteren Ausführung verbinden (sog. sukzessive Mittäterschaft; vgl. BGHSt 2, 344, 346/347; BGH GA 1966, 210; 1969, 214; BGH bei Dallinger MDR 1969, 533). Ist eine Förderung der weiteren Tatausführung durch den Hinzutretenden nicht möglich, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs schon alles getan ist und weil das Tun des Eintretenden auf den weiteren Ablauf des Geschehens ohne jeden Einfluß bleibt, kommt mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht.

4

2.

Eine Änderung des Schuldspruchs kann der Senat nicht vornehmen. Der Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts durch das Revisionsgericht steht hier § 265 Abs. 1 StPO entgegen. Auch kann die Frage, ob Mord- oder Totschlagsversuch vorliegt, auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht eindeutig beantwortet werden. Gegen eine Schuldspruchänderung durch den Senat spricht im übrigen, daß es nicht ausgeschlossen erscheint, daß in einer neuen Hauptverhandlung der Beweis für fördernde Mitwirkung des Angeklagten an der Tötung B. erbracht wird.

5

3.

Auf den Mitangeklagten D. ist die Revision nicht zu erstrecken. Drei Ursachen kommen für den Tod des Opfers in Betracht. Zwei davon hat D. gesetzt (den Schlag mit der Flasche und das Aufschlagen des Schädels auf der Straße infolge des Schlags). Die dritte mögliche Ursache (Fußtritte gegen den Kopf) ist entweder wiederum von D. oder in gemeinschaftlichem Zusammenwirken mit ihm von einem anderen, der in dieser Phase des Geschehens mittäterschaftlich handeln konnte, gesetzt worden.

Pfeiffer zugleich für den sich in Urlaub befindenden RiBGH Dr. Mösl.
Pikart
Woesner
Herdegen