Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.06.1974, Az.: 2 StR 262/74
Änderung und Aufhebung eines Strafausspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.06.1974
- Aktenzeichen
- 2 StR 262/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 12321
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 26.10.1973
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
schwere Amtsunterschlagung
Prozessführer
früherer Justizangestellter Wilhelm P. aus K., dort geboren am ... 1919
In der Strafsache hat
der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 10. Juni 1974
gemäß § 349. Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 26. Oktober 1973
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nicht der schweren Amtsunterschlagung sondern der Unterschlagung (§ 246 StGB) schuldig ist,
- 2.
im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch, dessen Überprüfung im übrigen keinen Rechtsfehler ergibt, war abzuändern, weil durch den inzwischen in Kraft getretenen Art. 18 Nr. 194 des EGStGB vom 2. März 1974 (BGBl I 469 ff) die Vorschriften der §§ 350, 351 StGB aufgehoben worden sind (vgl. Art. 326 Abs. 3 EGStGB). Der Angeklagte war daher nicht wegen Amtsunterschlagung sondern wegen Unterschlagung anvertrauter Gegenstände nach § 246 StGB zu verurteilen. Diese Änderung hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
Meyer
Kirchhof
Müller
Knoblich