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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.06.1974, Az.: 2 StR 262/74

Änderung und Aufhebung eines Strafausspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.06.1974
Aktenzeichen
2 StR 262/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 12321
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 26.10.1973

Verfahrensgegenstand

schwere Amtsunterschlagung

Prozessführer

früherer Justizangestellter Wilhelm P. aus K., dort geboren am ... 1919

In der Strafsache hat
der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 10. Juni 1974
gemäß § 349. Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 26. Oktober 1973

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nicht der schweren Amtsunterschlagung sondern der Unterschlagung (§ 246 StGB) schuldig ist,

    2. 2.

      im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Der Schuldspruch, dessen Überprüfung im übrigen keinen Rechtsfehler ergibt, war abzuändern, weil durch den inzwischen in Kraft getretenen Art. 18 Nr. 194 des EGStGB vom 2. März 1974 (BGBl I 469 ff) die Vorschriften der §§ 350, 351 StGB aufgehoben worden sind (vgl. Art. 326 Abs. 3 EGStGB). Der Angeklagte war daher nicht wegen Amtsunterschlagung sondern wegen Unterschlagung anvertrauter Gegenstände nach § 246 StGB zu verurteilen. Diese Änderung hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

Willms
Meyer
Kirchhof
Müller
Knoblich