Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1974, Az.: II ZR 32/73
Anforderungen an die Einlösung eines Wechsels; Nichtigkeit eines Begebungsvertrages wegen Wuchers; Vorliegen der sachlichen Berechtigung eines Wechselinhabers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.05.1974
- Aktenzeichen
- II ZR 32/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11685
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 19.12.1972
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1974, 2002 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Otto A., Inhaber der Firma "S. A." K., D. A.
Prozessgegner
Kaufmann Ludwig B. sen., K., F., W., B. Straße ...
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Tidow und Bundschuh
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 1972 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber und Aussteller eines an eigene Order gestellten Wechsels über 10.000 DM, fällig am 5. August 1969. Der Beklagte hatte den Wechsel in blanko - es fehlte jedenfalls die Angabe des Ausstellers - angenommen und dem Transportunternehmer G. ausgehändigt. Dieser hat ihn dem Kläger weitergegeben, der das Blankett durch Unterzeichnung als Aussteller vervollständigte. Der Wechsel ging mangels Zahlung zu Protest.
Der Kläger hat im Wechselprozeß ein Vorbehaltsurteil gegen den Beklagten erstritten. Dieser hat im Nachverfahren beantragt, das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, der Kläger habe das Blankett, durch Wucher erworben, weil er G. dafür nur 8.000-9.000 DM bezahlt habe. Auch die Begebung an G. sei nichtig, weil sie auf einem wucherischen Darlehensgeschäft des Beklagten mit G. beruhe. Schließlich habe der Kläger das Blankett abredewidrig ausgefüllt. Der Beklagts habe mit G. vereinbart, daß nur dieser sich als Aussteller eintragen dürfe.
Der Kläger hat den Vortrag des Beklagten bestritten und beantragt,
das Vorbehaltsurteil urter Wegfall des Vorbehalts zu bestätigen.
Das Landgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Aufhebung des Vorbehaltsurteils und Abweisung der Klage weiter.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Beklagte bestreitet mit dem Einwand, der Kläger habe das Blankett von seinem Vormann (G.) ohne gültigen, weil wegen Wuchers nichtiger Begebungsvertrag erworben, daß der Kläger rechtmäßiger Inhaber des Wechsels ist. Bei Wucher ist gemäß § 138 Abs. BGB das Grund - geschäft und regelmäßig das Erfüllungsgeschäft, in diesem Falle also die Wechselbegebung, nichtig (RGZ 162, 302, 306). Der Kläger wäre, wenn dar Einwand begründet wäre, nicht Eigentümer des Blanketts und - nach Ausfüllung - nicht Wediselgläubiger geworden. Darauf kann sich auch der Reklagte als Akzeptant berufen, weil die sachliche Berechtigung des Wechselinhabers Voraussetzung dafür ist, daß ihm überhaupt eine Wechselforderung zusteht (BGH, Urt. v. 13. 7. 72 - II ZR 44/70, WM 1972, 1090).
1.
Das Berufungsgericht hat diesem Einwand nicht stattgegeben und ausgeführt: Der Beklagte habe zwar Wucher behauptet, aber keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Voraussetzungen des Wuchertatbestands ergäben. Der Aussage des Zeugen G. im ersten Rechtszuge ließen sich keine Hinweise auf ein Wuchergeschäft entnehmen, Zudem hätte die Berücksichtigung dieses Einwands, den der Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgebracht hat, die Entscheidung des Rechtsstreits verzögert. Deshalb lägen auch die Voraussetzungen des § 529 Abs. 2 ZPO vor.
2.
Die Revision, die diesen Ausführungen entgegentritt, ist offensichtlich der Ansicht, das Berufungsgericht habe damit nur die Verfahrens rechtliche Nichtzulassung dieses Vertrags ausgesprochen. Dabei übersieht sie, daß das Berufungsgericht den Einwaud in erster Linie mangels ausreichenden tatsächlichen Vorbringens für nicht substantiiert und damit sachlich für unbegründet gehalten hat. Hiergegen läßt sich nichts einwenden. Mit Recht vermißt das Berufungsgericht einen ausreichenden Tatsachenvortrag für den Wucher einwand. Durch den einzigen vom Beklagten vorgetragenen Umstand, der Kläger habe G. für den Wechsel über 10,000 DM nur 8.000-9.000 DM bezahlt ist der Tatbestand des
§ 138 Abs. 2 BGB nicht schlüssig dargelegt. Daß dazu weiteres tatsächliches Vorbringen notwendig war, liegt auf der Hand und hraucht nicht weiter ausgeführt zu werden. Auf die Rüge der Verletzung des § 529 Abs. 2 ZPO kommt es deshalb nicht an.
II.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob der dem Wechselgescheft zugrundeliegende Darlehensvertrag zwischen dem Beklagten und G. wegen Wuchers nichtig ist. Es meint, selbst wenn dies zutreffe, könne der Beklagte dem Kläger die Nichtigkeit nicht entgegenhalten. Es bestehe kein Anhalt dafür, daß dem Kläger die näheren Umstände der geschäftlichen Beziehungen des Beklagten zu Gentzig bekannt gewesen seien oder hätten bekannt sein müssen. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe den nicht vollständig ausgefüllten Wechsel gutgläubig, d.h. weder in Kenntnis noch in grob fahrlässiger Unkenntnis der Nichtigkeit des Darlehensvertrages erworben. Dies greift die Revision vergeblich an.
1.
In der Revisionsinstanz ist, da das Berufungsgericht die Frage offengelassen hat, zugunsten des Beklagten von der Nichtigkeit des Darlehensvertrages mit Gentzig wegen Wuchers und damit, wie sich aus dem oben Niedergelegten ergibt, auch von der Nichtigkeit des auf diesem Darlehensgeschäft beruhenden Vertrags über die Begebung des Blankowechsels vom Beklagten an G. auszugehen. Daraus folgt, daß der Klagwechsel nicht aus einem Blankowechsel im Sinne von Art. 10 WG, der einen wirksamen Begebungsvertrag voraussetzt, hervorgegangen ist. Es handelt sich vielmehr um einen unvollständigen Wechsel, den der Kläger durch die Zeichnung als Aussteller ausgefüllt hat, ohne daß hierfür eine wirksame Ermächtigung vorlag. Der Beklagte als Zeichner der Annahmeerklärung hat also lediglich den Schein eines Blankowechsels im Sinne von Art. 10 WG geschaffen und den bloßen Eindruck erweckt, die fehlende Ausstellerangabe sei noch mit der Ermächtigung des Zeichners zu ergänzen, um einen gültigen Wechsel zu schaffen. Nach der (erst nach Verkündung des Berufungsurteils entwickelten neueren) Rechtsprechung des Senats haftet der Annehmer eines nicht vollständig ausgefüllten Wechsels aus zurechenbar veranlaßtem Rechtssehein gegenüber Erwerbern, die das Fehlen des Begebungsvertrags nicht gekannt und ohne grobe Fahrlässigkeit ein ausfüllungsfähiges Blankett angenommen haben (BGH, Urt. v. 30. 11. 72 - II ZR 70/71, LM WG Art. 10 Nr. 7). Dies verkennt die Revision nicht. Sie meint aber, dieser Rechtssatz gelte nicht für ein Blankett, bei dem die Unterschrift des Ausstellers fehle, weil es keinen umlaufsfähigen Eindruck erwecke. Diese Ansicht beruht auf einer Verkennung des Begriffs des Blankowechsels. Darunter wird ohne Einschränkung eine unvollständige (Wechsel-)Urkunde verstanden, wenn vereinbart ist, daß sie vervollständigt werden darf (§ 4 Abs. 2 WGStG). Da unerheblich ist, in welcher Reihenfolge die Formerfordernisse (Art. 1 WG) erfüllt werden, kann bis zuletzt die Eintragung des Ausstellers offenbleiben, ohne daß sich dadurch am Charakter des Blankowechsels als eines zum Umlauf bestimmten Wertpapiers etwan ändert. In der Praxis kommt gerade besonders häufig das Blankoakzept vor, das noch keinen Aussteller nennt (Baumbach/Hafermehl, Wechselgesetz und Seheckgesetz 11. Aufl. WG Art. 10 Anm. 1). Es besteht sonach kein Grund, einen wegen Fehlens der Unterschrift des Ausstellers unvollständigen Wechsel rechtlich anders zu behandeln als Blankette, in denen etwa die Angaben nach Art. 1 Nr. 2, 4, 5, 6 oder 7 fehlen. Das Maß der Unvollständigkeit eines Blankowechsels kann ganz verschieden sein. Es genügt schon die bloße Unterschrift des Zeichners, alle anderen Bestandteile eines Wechsels können fehlen, wenn nur die Vervollständigung durch einen anderen vorgesehen ist.
2.
Das Berufungsgericht hat sonach mit Recht geprüft, ob den Kläger der Vorwurf grober Fahrlässigkeit trifft, weil er die Umstände, die im Verhältnis zwischen Beklagtem und G. zur Nichtigkeit des Begebungsvertrages geführt haben sollen, nicht kannte. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe Umstände übergangen, aus denen sich die grobe Fahrlässigkeit des Klägers ergebe. Es habe nicht berücksichtigt, daß G. beim Kläger, der sich als dessen Bankier bezeichnet habe, Schulden in Höhe von 180.000 DM gehabt habe und daß, wie dem Kläger bekannt gewesen sei, G, in undurchsichtigen Verhältnissen gelebt und ebensolche Geschäfte gemacht habe. Nicht beachtet habe das Berufungsgericht, daß auf sämtlichen Wechseln, die der Kläger von G. mit dem Akzept des Beklagten erhalten habe, die Ausstellerunterschrift gefehlt habe. Dies hätte für den Kläger Anlaß zu Bedenken und demzufolge zu fernmündlicher Rücksprache beim Beklagten, die unschwer möglich gewesen sei, sein müssen. Dieser Angriff geht ins Leere. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Erwerber eines Blanketts sich nur dann beim Wechselschuldner erkundigen muß, wenn die Umstände dazu Anlaß bieten. Etwas anderes kann dem Urteil des Senats vom 29. September 1960 - II ZR 231/59, LM WG Art. 10 Nr. 3 nicht entnommen werden. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, daß, wenn nicht die Umstände den Erwerber bedenklich stimmen müssen, allein die Möglichkeit einer mühelosen und ohne Zeitverlust einzuholenden Erkundigung beim Zeichner des Blankowechsels ihn hierzu auch verpflichtet. Ein solches Verlangen würde den Bedürfnissen des geschäftlichen Verkehrs nicht entsprechen und die Umlaufsfähigkeit des Blankowechsels in nicht zu rechtfertigender Weise einschränken. Der tatrichterlichen Feststellung des Berufungsgerichts, es bestehe kein Anhalt dafür, daß dem Kläger die näheren Umstände der geschäftlichen Beziehungen des Beklagten zu G. hätten bekannt sein müssen, vermag die Revision nichts entgegenzusetzen. Die als übergangen gerügten Umstände hat das Berufungsgericht bei der Erörterung der Frage berücksichtigt, ob dem Kläger bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, daß G. - wie der Beklagte behauptet - nicht ermächtigt gewesen sei, den Wechsel unausgefüllt weiterzugeben. Das Berufungsgericht hat sich insoweit die Darlegungen im Urteil des Landgerichts zu eigen gemacht und auf sie Bezug genommen. Dort ist festgestellt, daß andere Wechsel - unstreitig waren es vier -, die der Kläger vor der Begebung des Klagwechsels von G. mit dem Akzept des Beklagten bekommen hat, regelmäßig eingelöst worden seien. Der Beklagte habe ferner nichts gegen die Aussage des Zeugen G. vorgebracht, er sei bis kurze Zeit nach Übertragung des Klagwechsels auf den Kläger noch liquide gewesen und seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen. Deshalb, so meint das Landgericht, habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, daß sich der Klagwechsel in gleicher Weise wie die vorangegangenen erledigen lasse. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie zeigen auch, daß die Vorinstanzen den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt haben.
III.
Das Berufungsgericht hat ferner die Behauptung des Beklagten, bei der Begebung des Blanketts an G. sei die Weiterübertragung der Ausfüllungsermächtigung ausgeschlossen und vereinbart worden, dieser solle sich als Wechselaussteller eintragen, nicht für erwiesen erachtet. Dies greift die Revision mit Verfahrensrügen an. Darauf kommt es indes nicht an. Die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei die - unterstellte - Einschränkung der Ausfüllungsermächtigung weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen, trägt die Entscheidung. Daß dagegen nichts einzuwenden ist, wurde unter II 2 niedergelegt.
Aus all dem folgt, daß der Kläger das Wechselblankett gutgläubig erworben und nach Ausfüllung Gläubiger der Wechselforderung geworden ist. Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts und die dazu erhobenen Revisionsrügen kommt es mithin nicht an.
Fleck
Dr. Bauer
Dr. Tidow
Bundschuh